324 O 150/09 - 16.07.2010 - s.g. Sedlmayr-Mörder bekommen über 30.000 Euro zugesprochen

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Namentliche Nennung mit Bild der s.g. Sedlmayr-Mörder in Internet-Archiven.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

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[bearbeiten] s.g. Sedlmayr-Mörder vs. Springer (Hamburger Abendblatt)

18.12.2009: An diesem Zensurfreitag gab es gleich vier Verfahren der seinerzeit als Mörder verurteilten Kläger.

324 O 740/07 s.g. Sedlmayr-Mörder W.W. vs. Wikimedia Foundation Inc. Vehandlungebericht
324 O 412/08 s.g. Sedlmayr-Mörder W.W. vs. Ullstein GmbH Verhandlungsbericht
324 O 170/09 s.g. Sedlmayr-Mörder W.W. vs. Axel Springer AG
324 O 150/09 s.g. Sedlmayr-Mörder M.L. vs. Axel Springer AG

Neu waren an diesem Freitag die vor drei Tagen ergangenen, noch nicht veröffentlichte BGH-Urteile VI ZR 227/9 und VI ZR 228/09. Siehe Pressemitteilung, in der es heißt:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr Verurteilten von Deutschlandradio nicht verlangen können, es zu unterlassen, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil des Internetauftritts www.dradio.de Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge weiterhin zum Abruf bereitzuhalten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird.
Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Die beanstandete Meldung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Sie enthält sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Der Meldung kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Sie war nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde. Würde auch das weitere Bereithalten ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Hörfunkbeiträge immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände ausklammern würde, die wie vorliegend der Name des Straftäters die Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Andreas Buske
Richter am Landgericht Dr. Link
Richterin Wiese

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Kanzlei Stopp & Stopp; Rechtsanwalt Dr. Alexander Stopp
Beklagtenseite: Kanzlei Raue pp., Rechtsanwalt Dr. Amelung

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

[bearbeiten] 324 O 150/09 und 324 O 170/09 M.L. und W.W. vs. Axel Springer AG - 18.12.2009

18.12.2009: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike


Verhandelt wurden fünstellige Vertragsstrafen, denn die Baklagten hatte sich seinerzeit strafbewehrt unterworfen und wohl gegen den Unterwerfungsvertarg verstoßen.

Der Vorsitzende: Wir beginnen mit der 150.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: In Hinblick auf die Entscheidung des BGH möchten wir die Unterlassungsverpflichtungserklärung, welche wir während des Unterlassungsverfahrens abgegeben haben, kündigen.

Der Vorsitzende: Haben wir nicht bei 150 gegeben. In beiden Sachen. Beklagtenvertreter erklärt: Ich erkläre im Namen und in Vollmacht meiner Mandanten die Kündigung des Unterlassungsvertrages, ausweislich der Anlage K1, hilfsweise berufe ich mich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Der Vorsitzende: Deshalb wollen Sie auch nicht zahlen?

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Ja.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: … . Geschäftsgrundlage … .

Der Vorsitzende: Da kann man gut vergleichen. War eigentlich die in Rede stehende Beitrag über Google erreichbar?

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Das müsste der Kläger vortragen.

Der Vorsitzende: Das sagt der Kläger.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Muss ich bestreiten.

Richter Dr. Link: …. Robot.txt … oder …

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Möchte nicht an Google festmachen. Suchmaschinen allgemein.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Dass bei Google gefunden wird, bestreiten wir mit Nichtwissen. Halten das für unwahrscheinlich.

Der Vorsitzende: Herr Dr. Amelung, es könnte sein, dass das OLG noch eins draufgibt. Dass das Vertragsversprechen verwirkt ist für die Vergangenheit. Jetzt haben Sie gekündigt. Wir haben Unsicherheit über den Verbreitungsgrad. Unsere Kreativabteilung schlägt Kostenaufteilung vor.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Möchte Rechtsspruch. 1994 … vor der Verurteilung … Wenn das OLG es anders sieht, dann müssen wir das umfänglich bestimmen lassen. Nichtzulassungsbeschwerde.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: … Machen Deckel drauf. … vorbehaltlich, dass sich was ändert.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Unterlassungsverpflichtungserklärung haben wir abgegeben, weil … . Haben das nur so gemacht … .Dass es nicht weitergeht . Kernbereich.

Der Vorsitzende: Ganz gut, wenn es zum BGH geht. Da sehen wir, was kerngleich ist. Nutzt nicht zu … und wissen. Mit der Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Anträge werden gestellt. Klägerantrag vom 31.08.09. Druck wollen wir gar nicht aufbauen. Wollen Sie zu den Suchmaschinen weiter vortragen?

Richter Dr. Link: War Deutschlandradio in den Suchmaschinen indexiert?

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Weiß ich nicht.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Spielt keine Rolle. Suchmaschinenbetreiber haftet nicht gegen den Kläger. Aber der, der verbreitet, der haftet dann?

Der Vorsitzende: Das muss das BGH ändern. Das Protokoll ändern. Die Kammer fragt, ob der in Rede stehende Beitrag über Google oder andere Suchmaschinen erreichbar war. Der Klägervertreter erklärt, mit Rücksicht auf diesen Hinweis bitte ich um Schriftsatzfrist. Dann kommen die Anträge. Beschlossen und verkündet: Der Klägervertreter erhält Gelegenheit auf die heute erteilten Hinweise bis zum 15.01.10 Stellung zu nehmen. Wir eröffnen neu, wenn neue Gesichtspunkte vorgetragen werden. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 12.02.09, 9:55 in diesem Saal.

Wir nehmen ins Protokoll: Der Beklagtenvertreter erklärt, ich bestreite vorsorglich, dass der Kläger über Suchmaschinen über die in Rede stehende Veröffentlichung erreichbar ist. Wenn nicht erreichbar, können wir entscheiden. Wenn erreichbar, dann eröffnen wir die Verhandlung wieder.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Wir wollen Sie … .

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Gemeint ist nicht die Suchmaschine auf dem Hamburger Abendblatt.

12.02.10: Aussetzungsbeschluss auf den 19.02.10
19.02.10: mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet 09.04.10., 11:45
09.04.10: Stand nicht auf der Terminrolle. Verhandlung fand nicht statt. Fortsetzung der Verhandlung am 04.06.10, 10:45 Saal B335

[bearbeiten] 324 O 150/09 und 324 O 170/09 M.L. und W.W. vs. Axel Springer AG – Fortsetzung am 04.06.2010

04.06.2010: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Der Vorsitzende: Die 150 und 170 könne ziemlich ähnlich werden. Der Beklagten-Vertreter überreicht in beiden Sachen einen neuer Briefkopf. Darin versteckt sich … …vom 04.06.10 für Gericht und Gegner. Und bittet, das Passivrubrum zu berichtigen. Beschlossen und verkündet: Das Passivrubrum wird berichtigt. Hier haben wir die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, und Sie aufgefordert, auf das Schreiben des Klägers zu erwidern. Haben Sie nicht genutzt. Der Kläger-Vertreter hat neu … im Schreiben vom 01.06.2010. Der Beklagten-Vertreter rügt die Verspätung und bittet um eine Schriftsatzfrist. Jetzt müssen wir aufpassen, dass nicht das, was als unstreitig galt, identifizierbar wird.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Unstreitig waren die Beiträge nicht abrufbar. Es sind alles Leistungen nach der Kündigung der Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Wann haben Sue gekündigt?

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Haben im Termin gekündigt. Haben am 15.01. den Beitrag gefunden.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Es geht um einen Beitrag von 2009.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Sie legen einen Beitrag vom 15.01. als Beweis vor. Hinzu kommt, dass Herr M.L. … Herr Stopp legt vor. Die Treffer sind … . Es ist eine Beitrag, ohne den beweis vorzulegen. Kommt über die Suchmaschine, über die Suchmaschine gefunden. Haben nur Sie gefunden. Sedlmayr-Mörder. Selbst, wenn es vor dem 15.01. war. … dass der Link zu dem Artikel des >beklagten geführt hatte.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Ich habe vorgelegt. Ist nicht verständlich. Das e-Mail vom 26.01.2010. Yasni … . Das war 2009. Der Ausdruck ist später gemacht worden.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Was ich sehe, ist die Adresszeile. Dann den Suchergebnisausdruck. >Belegt ist nur die e-Mail. Beweis, dass Yasni ihn …. Bestätigt hat.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Schicken automatisch nur die Ergebnisse.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Wie gesagt. Kann nur bestreuten, dass dieses Treffer-Mail erhalten wurde.. Wenn in Yasni noch enthalten … Der Snippets brauchen lange Zeit, bis sie getilgt sind.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: … .

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: … .

Der Vorsitzende: Der Beklagten-Vertreter erklärt, ich bestreute, dass der vom Kläger vorgelegte Suchmaschinenausdruck vor dem 14.01.2010 aufrufbar war, und dass der fragliche Link auf einen entsprechenden Artikel der Internet-Seite des beklagten geführt hat.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Der Klägervertreter erklärt, ich rüge diesen Vortrag als verspätet.. BGH … Bilder … sagt recht eindeutig, wenn sich die Rechtsprechung ändert, dann ist das die Vertragssauslegung. Wenn jemand wusste, dass sich die Rechtsprechung ändert, dann hätte das in den vertrag aufgenommen werden müssen. Sie haben sich bis zu Änderung der Rechtsprechung verpflichtet.

Der Vorsitzende: Der Klägervertreter überreicht den BGH Beschluss VI ZR 52/09 vom 9.März 2010

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Der Fall liegt nicht wie hier. Wir haben uns die Kündigung gerade vorbehalten. Anders als wie … BGH-Bildveröffentlichung. Unterwerfung nur für den konkreten fall. Nicht mal kerngleiche Fälle. Müsste in der Meinungsfreiheit erst recht gelten. Es kam auf die Unterlassungsverpflichtungserklärung an.

Der Vorsitzende: Das zeigt, dass das nicht richtig ist. Die Kerntheorie ist nicht aufgehoben. Wir hatten schon heute einen ähnlichen Fall.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Der BGH hat ausdrücklich … .

Richterin Ritz erklärt: …. Es ist eine andere Konstellation, worum es geht …

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: …. Was bedeutet das im Textbereich? Es geht hier um eine völlig andere Veröffentlichung. Wir hatten eine Veröffentlichung 2009. Ich finde es merkwürdig, man zahlt Vertragsstrafe für eine Veröffentlichung, die 13 Jahre zurückliegt.

Richterin Ritz: Es geht um das Einstellen ins Netz.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Das erfolgre automatisch durch die Suchmaschinen. Sie berufen sich doch nicht darauf, dass bewusst eingestellt worden ist..

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Es gab das Projekt., alle Beiträge einzustellen.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Damals wussten sie noch nicht … .

Richterin Ritz: Es ist eine neue Verbreitung. Es ist eine Verbreitung in der Abwägung.

Der Vorsitzende: Wer weiß schon, wo die Wege hin führen. Wollen wir uns nicht vergleichen?

Alle lachen,

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: … .

Der Vorsitzende: Gut. Die Partei-Vertreter verhandeln mit den Anträgen aus der Sitzung vom 18.12.2009. Beschlossen und verkündet: 1. Der Beklagten-Vertreter kann auf den Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 01.06.2010 bis zum 18.06.2010 erwidern.. 2. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freutag, den 16,07,.2010, um 9:55 in diesem Saal.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Möchte darauf hinweisen, dass die Veröffentlichung des der in Rede stehenden Artikels vor der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung erfolgte.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Das bestreute ich mit Nichtwissen.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Bestreitet mit Nichtwissen … als versätet. Es ist alles vorgetragen worden. Jetzt ist aber Schluss.

Der Vorsitzende: Wir werden sehen, ob wir am 16.07.10 wiedereröffnen. Wie werden weiter sehen.

[bearbeiten] Urteil

16.07.2010: Verkündung

[bearbeiten] 324 O 150/09 M.L. vs. Springer

Die Beklagte wird verurteilt 14.000 Euro an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Streitwert wird auf 40.000 Euro festgelegt.


[bearbeiten] 324 O 170/09 W.W. vs. Springer

Die Beklagte wird verurteilt 22.000 Euro an den Kläger zu zahlen ... nebs Zinsen .... 23.01.01 .. .

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 Euro.

Streitweert wird fesgekegt auf ... Euro.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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