28 O 95/10 - 02.06.2010 - Man versteht nur Bahnhof
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
In dem einen Verfahren wurde nach und nach erkennbar, dass es sich um die Wiedergabe eines Flugzeuges und dessen Bemalung auf der Vorderseite der Verpackung (Karton) eines Spielzeugs handelte. Es wurde darum gestritten, ob der Kläger, von dem wohl eine Erstvorgabe der Beklagten gegeben wurde, Ansprüche stellen kann.
| BUSKEISMUS Bericht |
[bearbeiten] Fa. Allmedia GmbH vs. Eisinger und ALPULS Sanitary vs. Aquatrendhandel GmbH
02.06.10: Fa. Allmedia GmbH vs. Eisinger 28 O 95/10
02.06.10: ALPULS Sanitary vs. Aquatrendhandel GmbH 28 O 885/09
Das Verfahren 28 O 95/10 wurde unterbrochen. Die Parteien sollten sich beraten. Dazwischen wurde zu 28 O 885/09 verhandelt. Durch diese „ Mischung“ beider Verfahren konnte die Pseudoöffentlichkeit nicht richtig erkenne, um was es in welchem Verfahren ging.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzende Richter am Landgericht Reske
Richter am Landgericht Büch
Richter Müller
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: 28 O 95/10 Kanzlei Cordermannpp. Rechtsanwältin
28 O 885/09 Rechtsanwalt Gerstel
Beklagtenseite: 28 O 95/10 Kanzlei Dr. Bronhofer u.a.
28 O 885/09 Kanzlei Richartz & Richartz
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
04.06.10 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: H.M. und Rolf Schälike
Vorsitzende Richterin Frau Reske … schutzfähig...ausreichen konnte...die Frage ist nur...Tatsache ist...Der Inhaber...ist derjenige ... anderer geschrieben hat...
Klägeranwalt: Text als solcher stammt von Herrn ...
Vorsitzende: Es geht hier darum... Nur die Frage ist...klar, zusammengestellt...Urheberrecht...Gebrauchstext...Ausgangstext... . Die Bearbeitung ... Dann ist sicherlich die Frage ... Sammelwert ... andere Voraussetzung...immer noch Gebrauchstext... bei 12 Fehlern...Millionen Daten...wenn Gebrauchstext geschützt...
Richter Büch: Worin liegt die eigentliche Leistung...?
Vorsitzende: Da wäre noch was zu tun... Die Beklagte gibt eine Unterlassungserklärung...
Richter Büch: … umwerfen kann...Vorschlag der...spricht nicht unbedingt für die Wahrhaftigkeit...
Vorsitzende: dieses Problem gebe...
Richter Büch: ... hängt nicht davon ab...Meine Mandantschaft ist nicht abgeneigt...
Vorsitzende: ... zahlt 1000 Euro...stellen wir die Anträge … Bis kein Urteil... Gefühl, Sie haben etwas vorbeigeschrieben...
Die Vorsitzende diktiert zu Protokoll: dies betrifft auch die Frage...sich gütlich zu einigen...ersichtlich...Rücktritts…...seitens...Klage abzuweisen... . 1. Ansprüche zahlt die Beklagte an den...1000...zusätzlich MwSt...ausschließliche Rechte... Kosten werden gegenseitig aufgehoben... . 2. Beide Parteien können per Schriftsatz... bis zum 16.06.10 zurücktreten... Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt
Richter Büch: zur Klärung...bleiben auf den Kosten sitzen...insgesamt Kostenteilung...
Vorsitzende: ... zur Klärung ... Kosten kriegen Sie dann nicht...
Richter Büch: Kosten des Verfahrens...91a...Unterlassungserklärung...von ZPO vorgegeben...
Vorsitzende: Lage des Streitwertes...als gültigen...
Klägeranwalt: Ich nehme die Klage zurück...Beklagte...Kosten werden der Klägerin...auferlegt...
Vorsitzende: Es geht ja auch über Internet...keine großen Zweifel...Kunstwerk oder angewandte Kunst...“Landebahn“ des Künstlers... Gebrauchswerte...Frage: Mein Urheber...Konzept des Herrn Heinrich...enthalten nur die Bilder...erscheint es uns über- einstimmen...
Klägeranwalt: Endwerk...
Vorsitzende: soweit Unterlassungsanspruch gelten...Frage: Was ist...ich kann Ihnen sagen wie der Wortlaut ist: Die Fa. R.. Legitimation...Kläger als Urheber...Außergerichtliche Gebühren...halten wir für berechtigt...Frage ist natürlich... attraktiver...wo landet unser dann da?...Was einsetzen?...Schadensersatzansprüche...das da was drin ist...noch produzieren
Beklagtenanwalt: Es ist falsch, dass sich der Kläger als Urheber herausstellt...alle waren Teile des Konzepts...
Richter Büch: ...Schöpfungshöhe...
Vorsitzende: Flugzeug anders abgebildet...
Richter Büch: ob Anspruch ausreicht...
Beklagtenanwalt: Gestaltung von ihm...
Vorsitzende: z.B. Frauenkörper ist in der Ausgestaltung anders als im Konzept...Flugzeug naturalistisch...
Beklagtenanwalt: wenn Herr Heinrich behauptet hätte...
Vorsitzende: Bei Hausbau...Ideen vorgegeben...Architekt baut aus...Ist Bauherr mit...
Klägeranwalt: konkrete Ausführung ganz anders...zu 100 % übernommen
Richter Büch: Computerprogramme vergleichen...Flugzeug abgewandelte Form...Unterschiede waren gravierend
Beklagtenanwalt: ...Heinrich gesamtes Material gesammelt...Änderungen übernommen...
Richter Büch: relativ natürliche...in Bewegung...anders als im Konzept...kann man durch eine gewisse Zahlung...
Beklagtenanwalt: könnte man drüber reden...
Vorsitzende: was macht dann dann der Unterschied aus?...
Klägeranwalt: Sonderlackierung
Vorsitzende diktiert zu Protokoll: ...eingehend erörtert...derzeitiger...Bemalung des Flugzeuges...Gericht schlägt vor sich gütlich zu einigen. ...gewisse Summe Vom Beklagten an... Kläger zu zahlen...
Die Parteien verließen den Saal.
Beklagtenanwalt: ...nicht allein Urheber...
Vorsitzende: nicht streitgegenständlich...
Beklagtenanwalt: ...Heinrich hat mehrfach versucht Kontakt...Klägerin nicht bereit...Rechtsstreit hätte vermieden werden können...
Klägeranwalt: Sie haben nie...
Vorsitzende: Bedauerlich...1000 EUR sind nicht bedeutend...Es geht um die Abbildung des Tornado...Zander bemalt...Urheberrecht nur auf die Bemalung...Urheberrecht konkrete Verletzung...Beispiel Pferd in Aachen wurde auf einen anderen Platz gesetzt...
Beklagtenanwalt: ...auf 2000 erhöhen...
Klägeranwalt: 1000 wären unangemessen gewesen...spektakuläre Darstellung...
Vorsitzende: ...2000 wären dann erledigt...
Klägeranwalt: Nein, nein...verschiedene Nutzung kumuliere...Unterlassungsanspruch...Kompromiss...25000 bis 30000...
Vorsitzende: ...über Streitwert nachdenken...Angebot 1000...
Beklagtenanwalt: 2000 (?)...
Klägeranwalt: Nein
Vorsitzende: ...Anrufung OLG...bei 500 EUR Differenz...
Klägeranwalt: Wir machen´s...2500 EUR...Kosten ca. 1000 EUR
Vorsitzende: wir haben gesagt 2500 für alles...wenn wir entscheiden müssen...
Zuruf von der Zuhöhrerseite: Im Internet nachlesbar... Änderung möglich in 5 bis 6 Monaten
Vorsitzende an Kläger gewandt: Sie kriegen jetzt mehr als evtl....
Erneut Zuruf von Zuhörerseite: Die engl. Bezeichnung ist Airbrush Design
Vorsitzende: ...auf Verpackung, im Katalog, im Internet...
Vorsitzende diktiert zu Protokoll: ...Vergleich: 1. zu...2500 EUR 2. Bekl. verpflichtet...Kläger als Urheber oder...ab 1.7.2010 beginnend Katalog 2011...die Namensnennung des Klägers unter Airbrush Design...Größe der Namensnennung wie...unter dem Künstlernamen „Chateau“... 3. Kosten gegeneinander... 4. ..Nennung...Klägers... des Beklagten...Nutzungsrecht erteilt. Der Streitwert wird auf 30000 EUR festgesetzt.
[bearbeiten] Kommentar
Interessant war, dass die vorsitzende Richterin Reske sich durch Zwischenbemerkungen aus dem „Publikum“ (wahrscheinlich Mitarbeiter der beklagten Firma) bei der Protokollverlesung belehren ließ, und so die englischsprachige Fachausdrücke wie z.B. „ Airbrush Designer“ ins Protokoll aufnahm. Die Klägerseite ließ dies unwidersprochen zu.
Es entstand der Eindruck, dass der ganze Prozess gar nicht mehr um die Bemalung des Flugzeugs auf dem Verkaufskarton (vermutlich kaum größer als ein paar qcm) ging, sondern dass die Anwälte ihre Kostenansprüche klar definiert haben wollten. Das Angebot des Beklagten (zunächst 2000 EUR, dann 2500 EUR) eine Pauschale zu zahlen, wurde von der klagenden Seite hartnäckig umkämpft, um 3000 EUR zu erstreiten. Der Hinweis seitens der vors. Richterin Reske, dass bei einer Differenz von nur 500 EUR und deswegen einer Weitergabe an das OLG die dann entstehenden Kosten unvergleichbar höher ausfielen, brachte etwas „Abkühlung“.
Komisch, dass man bei einer Mini-Bemalung auf einer Spielverpackung um einen Streitwert ging von rund 20.000 EUR.
Das eifrige Verfechten der gegenseitigen Stellungnahmen im Millimeterbereich diente eigentlich (so mein Eindruck) dazu, die eigenen Kosten hoch ansetzen zu können. Eine imaginäre Kostentabelle für Beratungen schwirrte unscheinbar aber sichtbar.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.