28 O 529/10 - 22.09.2010 - Bundesrepublik Deutschland gegen Peter Clever
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Zitate von Peter Clecer im FOCUS-Artike Der Chef des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit, Peter Clever, schließt unlautere Motive im Rechnungshof im Gespräch mit FOCUS nicht aus: „Wenn ein einzelner Prüfer im Bundesrechnungshof seine richterliche Unabhängigkeit nutzt, um durch Halbwahrheiten das Parlament irrezuführen, und versucht, den erfolgreichsten Chef der BA ins Zwielicht krimineller Machenschaften zu ziehen, schadet er damit dem Ansehen des Bundesrechnungshofs.“ (FOCUS Magazin | Nr. 30 (2010))
Die Bundesrepublik wehrt sich und möchte zensieren.
Gestritten wird um die Äußerung:
"Wenn ein einzelner Prüfer im Bundesrechnungshof seine richterliche Unabhängigkeit nutzt, um durch Halbwahrheiten das Parlament irrezuführen, und versucht, den erfolgreichsten Chef der BA ins Zwielicht krimineller Machenschaften zu ziehen, schadet er damit dem Ansehen des Bundesrechnungshofes."
| BUSKEISMUS Bericht |
[bearbeiten] Bundesrepublik Deutschland vs. Peter Clever
Landgericht Köln Az. 28 O 529/10 Bundesrepublik Deutschland vs. Peter Clever
[bearbeiten] Richter
Den Vorsitz führende Richter am Landgericht Büch
Richterin am Landgericht Dr. Najork
Richterin Göbel
[bearbeiten] Parteien
Klägerseite: Kanzlei Redeker Sellneer Dahs
Beklagtenseite: Kanzlei Busse & Miessen
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
22.09.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: H.M. und Rolf Schälike
Richter Büch lässt sich die Namen der Klägerseite nennen.
Beklagtenanwalt:…
Richter Büch: ...Verfügungsbeklagter persönlich... (diktiert)... er teilt...mit... bitte schreiben Sie Nörenberg (?) ...
Zwei Zeugen verlassen den Raum.
Richter Büch:...im Grunde um ... dass die zu jetzigem Zeitpunkt ... aufheben ... meinen ... rügen Sie die Bestimmtheit ... den Verfügungsbeklagten ... Bundesverfassungsgericht ... untersagen kann ... im Wesentlichen untersagt ... in der konkreten Form ... in der Sache ... Persönlichkeitsrechtsverletzung ... sowohl der Bundesgerichtshof als ... das Bundesverfassungsgericht ... die offene Behauptung ... stellt sich hier die Frage ... der Bericht von einem einzelnen Prüfer ... ziemlich eindeutig ... das Ganze zu verstehen ... sind wir vor Erlass der einstweiligen Verfügung ... dem Bundesrechnungshof unterstellt ... Begriff der Irreführung ... das Parlament zu täuschen ... wenn es zutreffend wäre... eher auf der Seite ... das Parlament in die Irre zu führen ... nach der Vorberatung die einstweilige Verfügung zu bstätigen.
Beklagtenanwalt:...Eine Bemerkung, möchte widersprechen ... Erweckung eines Eindrucks... der Eindruck ... muss das sein ... ist hier überhaupt nicht der Fall ... es sind alles Vorwürfe im Kontext ... unvollständige ... wie eine Unwahrheit ... dass der Bundesrechnungshof gar nicht in der Lage die ... Ausschnitte ... dass Zuspitzungen ... den Verdach t... zur Rechtfertigun g... nicht wiedergegeben wurden ... einen falschen Eindruck entstehen ... ist. .. konfrontiert wurde der Bundesrechnungshof in der Presse ... breitflächiges strafrechtliches Verhalten ... ausschließlich als ... Vorsitzender des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit ... Zitat freigegeben ... Der Journalist hat dann ... es breiter eingebettet in ... schon deshalb falsch ... großer Umfang ... von getanen Äußerungen ... frei gegebenes Zitat ... darf nicht aus dem Zusammenhang ... nicht herausgerissen werden ... Problem ... Bereich der Pressefreiheit ... Kernbereich der Grundrechte ... Sorgfalt zu prüfen ... es gibt ja eine Nachzäsur ... Antragsgegner sich dagegen gewehrt hat ... der Bericht ... auch die Vorprüfung ... etwas zu finden ... ich habe es nicht gefunden der Bundesrechnungshof ... darüber hinaus ... die Vorwürfe ... sogar im parlamentarischen Bereich ... in der Öffentlichkeit ... darauf angelegt ist ... Tatsachen ... wenn er es nicht tut ... aus dem Ruder läuft... wo sind die Grenzen ...
Richter Büch: ... die Meinungsfreiheit ... in allen Presseverfahren ... mehrere Hundert im Jahr... einsteigen müssen ... eine Aufgabe des Bundesrechnngshofes ... Äußerungen ... Vorwürfe falscher Tatsachen ... Schwierigkeiten ... wenn man sich auf Ihren Standpunkt stellt ...
Klägeranwalt: ... alle Presserechtskammern in Deutschland ... die Effektivität ... wenn zügig und schnell dem Antrag entsprochen wird ... Praxis ... Zweitens die Eindruckserweckung ... was dann formuliert wird ... Unterlassungsverfahren ... die schlechteste Version ... als allgemein ... konkrete Äußerungen ... starke Ausdruckskraft ... natürlich das Recht... mindestens drei falsche Eindruckserweckungen ... sind immer gefährlich...
Richter Büch: ... noch einmal, wir haben nicht ... sind wesentliche Passagen ... Meinungsäußerung ... Es ist kein einzelner Prüfer, es ist ein Dreiergremium ... immer Tatsachenbehauptung ... in der Vorberatung ... Irreführung ... bewusstes Weglassen von Tatsachen erfolgt ist ... in dem Bericht ... eine untreue ...
Beklagtenanwalt:. Herr Vorsitzender ... mache ich mir Ihre Gedanken ... zu eigen ...es ist ein ... den Vizepräsidenten ... wie die Prüfungen ... vorbereitet werden ... vermute ich, gar nicht daran beteiligt . ...keine schwere ... darf der Bundesrechnngshof das... das ist der Kern ... kriminelles Verhalten ... gar keinen ... dann hat der Bundesrechnungshof auch die Verantwortung ... sich schützend davor zu stellen ... Überschreiten der gesetzlichen Befugnisse ... Ich finde, es ist der Ritt auf einer ganz dünnen Messerschneide ... wenn es sich um ... Eindruckserwecken ... hier eine Meinungsäußerung ... verboten haben wollte... nicht völlig...
Richter Büch: ... nicht die Frage.
Beklagtenanwalt:. Wir haben hier mit einer Institution zu tun ... steht im ... muss sich gefallen lassen, dass sie öffentlich bewertet ... hier hat der Bundesrechnungshof das Zitat ... auch mit den Mitteln einer Presseveröffentlichung ...
Richter Büch: ...Frage der Beschwerde des Bundesgerichtshofes ... an der Stelle ... fragen müssen ... oder eine einzelne Person ... ist gewährleistet ... diese Beratung ... teilweise ... häufig einzelne Punkte ... offen lässt ... an dieser Stelle ... um falsche Tatsachen ... Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht ... ist schwierig zu sehen...
Peter Clever: ... dessen Verwaltungsratsvorsitzender ich bin... werde konfrontiert... werde ich von einem Journalisten angerufen ... dem Journalisten ... Herr Moritz ... völlig klar gemacht ... mit der ... abgestimmtes Verfahren ... nicht erwähnt. Ich bin kein Jurist ... will nur erklären, was ich frei gegeben habe... mein Eindruck... wird völlig unterschlagen. Wenn ein Prüfer so handelt, schadet das dem Ansehen des Bunderechnungshofes
Klägeranwalt: Die Eindruckserweckung ist falsch...
Beklagtenanwalt:. ...
Richter Büch: ...möglicherweise Ihre Äußerung ... weder auf die Sicht der einen oder der anderen Seite... Durchschnittsrezipient ...
Beklagtenanwalt: ...immer noch rechtfertigt... Zitat immer im Zusammenhang ... nach subjektiv ... anderen Sinne unterlegt... rechtliche Bewertung ... wieder herstellen. ... Äußerung wurde nur in diesem Sinne...
Richter Büch: ...
Beklagtenanwalt:. ...nochmals hier... mehrfach ... auf eine bestimmte Äußerung ... mir bekannt... Wetten abgeschlossen werden ...
Richter Büch: ... als im Ergebnis nicht so entscheidend ... werden wir uns ...
Beklagtenanwalt:. ...der Bundesrechnngshof strafrechtliche Bewertung... gibt keine Vertraulichekeit... es ist öffentlich!... vorwirft...
Klägeranwalt: Genau! Es habe darauf hin zu wirken...
Beklagtenanwalt:. ...Untreue... Tatbestand der Untreue
Richter Büch: ...
Beklagtenanwalt:. ...Der Bundesrechnungshof hat... über seinen Auftrag hinaus... Parlamentarier haben Kenntnis ... nicht möglich sein.
Richter Büch: ... würde zutreffen, wenn... hat der Bundesrechnungshof ... wie lange ... an der erfolgt ... versucht...
Beklagtenanwalt:. ...Halbwahrheiten ... pointiert ... ein Strafrechtspunkt ... Schlussfolgerungen ... weil sie ja ... wenn er seinen Vorwurf der Untreue ... lässt sich nur begründen ... der Eindruck ... das Zwielicht hergestellt werden sollte.
Klägeranwalt: ... Formulierung war so stark, dass sie auch vom Fokus und ... aufgegriffen wurde.
Peter Clever: Ich habe es sehr bewusst ... den habe ich formuliert ... und mit dem Personalrat abgestimmt wird ... in einen ... die besondere Verwerflichkeit ... ein Prüfer sich so verhalte ... 10 % des Berichts unterlassen ... die Halbwahrheit nenne ... Parlamentarier nicht anrufen ... konditionell ... der Leser meint, ein ... verständiger Leser ... der Bundesrechnungshof nach innen leuchten...
Richter Büch: ..wenn man mal den Bericht im Fokus ... der Fokus-Journalist...
Richter Dr. Najork: ... den Eindruck...
Peter Clever: ... bewusst den Namen nicht gesagt ... .
Aus dem FOCUS-Artikel:Einen Namen nennt Clever nicht; es kämen auch mehrere Dutzend in Frage. Denn der Bericht ist das Werk eines ganzen Teams, nicht eines einzelnen Prüfers.
Klägeranwalt: ein Einzelner ... haben könnte...
Betroffener: ...schadet das dem Bundesrechnungshof?
Beklagtenanwalt:. ...der Glaube, die Frage ob einer oder... Kollegialorgan...
Richter Büch: ...so kann ich das nicht verstehen...
Beklagtenanwalt:. ...der Leser des Fokus-Artikels...
Richter Büch: ...ob der Leser... ob das angreifbar ist... ich fürchte... im Kreis... gütliche Einigung nicht möglic h... nachprüfen...
Klägeranwalt: .. .zu Protokoll nehmen ... die innere Motivation...
Beklagtenanwalt:. ... dass diese Möglichkeit in Betracht...
Richter Büch: Sie haben einen Antrag gestellt... . (diktiert)... Schriftsatz... 16.09.2010
Beklagtenanwalt:. ...wir sprechen über die Frage ... subjektive Elemente ... wenn Sie das nicht für erforderlich halten ... ins Protokoll...
Richter Büch: Wir beraten uns ganz kurz.
Unterbrechung, 12:06 – 12:10 h
Richter Büch diktiert: .. der Beklagtenvertreter weist erneut darauf hin ... nach Unterbrechung ... einer Vernehmung der Zeugen nicht beabsichtigt ist. ... Antrag zu ... ... Der Termin der Verkündung wird bestimmt auf den 13.10.2010,, 15:00, Raum 2020.
13.10.2010 Wir waren am 13.10.2010 in der Geschäftsstelle und hörten uns die Verkündungen in zwei eigenen Sachen an. Eine Terminrolle hing nicht aus. Kein Richter rief die Verkündung aus. Verkündung einer Entscheidung am 13.10.2010.
13.10.2010: Auf den Widerspruch wird die einstweilige Verfügung vom 10.08.2010 bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
[bearbeiten] Urteil 28 O 529/10
Urteil 28 O 529/10 vom 13.10.2010
Tenor:
Auf den Widerspruch wird die einstweilige Verfügung vom 10.08.2010 bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Streitwert bis zum 09.08.2010: 20.000,00 Euro,
danach: 15.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Äußerungen des Verfügungsbeklagten im Rahmen eines Interviews.
Der Bundesrechnungshof ist die oberste Prüfbehörde für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Entsprechend seiner gesetzlich festgelegten Aufgabenstellung untersuchte der Bundesrechnungshof im ersten Quartal des Jahres 2010 ein Konzept der Bundesanstalt für Arbeit (Im Folgenden auch: BA), das dort unter der Bezeichnung "Konzept zur Gestaltung der Arbeits- und Bezahlungskonditionen für außertariflich beschäftigte Arbeitnehmer/innen der Bundeagentur für Arbeit (oberste Führungskräfte und herausgehobene Fachfunktionen) sowie Beamtinnen und Beamte in entsprechenden Verwendungen (AT-Konzept)" eingeführt worden war. Das Ergebnis der Prüfung mündete in einem vertraulichen Bericht entsprechend § 88 Abs. 2 BHO. In diesem Bericht wurde auf vermeintliche Mängel des AT-Konzepts hingewiesen. Insbesondere wurde die Nichteinhaltung der Berichtspflicht der BA, die fehlende Abstimmung des AT-Konzepts mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (im Folgenden: BMAS), ein Verstoß gegen die Pflicht zur Stellenausschreibung und Transparaenz sowie die Missachtung eigener Regelungen der BA und der Einsatz des Instrumentes der "In-sich-Beurlaubung" gerügt. Es wurde auch ein Einzelfall aufgenommen, in dem ein außertariflicher Angestellter eine Anstellung als Beamter erhielt, die auf der Basis der Besoldungsgruppe B3 besoldet wurde, um sodann im Rahmen der sog. "In-sich-Beurlaubung" beurlaubt und mit den vorherigen außertariflichen Bezügen weiter beschäftigt zu werden. Hierdurch sei ein Schaden entstanden und es müsse der Tatbestand der Untreue geprüft werden. Auf den als Anlage Ast1 vorgelegten Bericht wird Bezug genommen.
Vor Zuleitung des Berichts an den Deutschen Bundestag wurde der Bericht dem BMAS sowie der Bundesagentur für Arbeit mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet. Das BMAS bestätigte nach Prüfung des Berichts die aufgenommenen Mängel. Die BA nahm ebenfalls Stellung und wies auf zahlreiche nach ihrer Auffassung unzutreffende Ausführungen hin. Diese Stellungnahmen wurden durch den Bundesrechnungshof gewürdigt und in zusammengefasster Form in die endgültige Version des Berichts aufgenommen. Dabei ist der Umfang der Auseinandersetzung mit den Einwendungen der BA unterschiedlich.
Der Bericht wurde am 06.05.2010 durch das gesetzlich vorgesehene Dreierkollegium des Bundesrechnungshofes bestehend aus dem Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes I, dem Direktor L und dem Ministerialrat F beschlossen und von den vorgenannten Personen unterzeichnet. Sodann erfolgte die Weiterleitung des Berichts an den Deutschen Bundestag. Dort wurde der Bericht am 19.05.2010 und am 26.06.2010 erörtert. Der Haushaltsausschuss hat den als Anlage Ast2 vorgelegten Beschluss verfasst, auf den Bezug genommen wird.
Die Arbeitsgruppe Haushalt der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag stellte u.a. den Antrag, die Sache der Staatsanwaltschaft zur Prüfung weiterer strafrechtlicher Maßnahmen zu übergeben. Auf den als Anlage AG2 vorgelegten Antrag wird Bezug genommen. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
In der Folgezeit wurde der Bericht zum Gegenstand erheblicher Presseberichterstattung. Im Rahmen dieser Berichterstattung wurden auch die Vorwürfe des Bundesrechnungshofes thematisiert. Auf die als Anlage AG1 auszugsweise vorgelegte Berichterstattung wird Bezug genommen.
Der Verfügungsbeklagte ist Diplom Volkswirt und Mitglied der Hauptgeschäftsführung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Als solcher ist er auch Mitglied des Verwaltungsrates der BA, dessen Vorsitz er turnusgemäß innehat. Der Verwaltungsrat übt gegenüber der BA eine Überwachungs- und Beratungsfunktion aus.
Der Verfügungsbeklagte wurde in der Folgezeit durch die Presse um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen die BA gebeten. U.a. äußerte sich der Verfügungsbeklagte wie folgt:
- "Wenn ein einzelner Prüfer im Bundesrechnungshof seine richterliche Unabhängigkeit nutzt, um durch Halbwahrheiten das Parlament irrezuführen, und versucht, den erfolgreichsten Chef der BA ins Zwielicht krimineller Machenschaften zu ziehen, schadet er damit dem Ansehen des Bundesrechnungshofes."
Dieses Zitat wurde wörtlich im Rahmen eines Artikels der Zeitschrift "V", Ausgabe vom 26.07.2010 wiedergegeben. Auf den Artikel hatte der Verfügungsbeklagte keinen Einfluss. Dem Bundesrechnungshof war durch die Redaktion der Zeitschrift "V" vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
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[bearbeiten] Kommentar
Spannend war der Vorgang, in dem die BRD als Kläger auftrat. Der Anwalt des Beklagten hielt längere Vorträge, in denen es von Gesetzen, Vorschriften, Ausführungsbestimmungen usw. nur so wimmelte. Sein Mandant war persönlich erschienen und tat sich auch sehr aktenkundig und sachkundig.
Diese geballten Ladungen wurden aber von der Gegenseite fast elegant aufgenommen und, wie es schien, zurecht gerückt. Es war interessant, wie die beiden Seiten sich beharkten um sich durchzusetzen.
Richter Büch versuchte eine Linie hineinzubringen (Wir drehen uns im Kreise) und vertagte die ganze Sache. 2 Zeugen des Beklagten warteten draußen vergebens auf ihren Auftritt; wurden aber nicht vernommen.
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.