27 O 924/07 - 28.05.2009 - Selbstmorde im Görlitzer Teekeller
Aus Buskeismus
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] Tsch vs. Beulich
28.05.09: LG Berlin 27 O 924/07
Geldentschädigungsverfahren
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um die Berichterstattung über die mögliche Verwicklung eines Pfarrers in eine Selbstmordserie zu DDR-Zeiten im Umfeld des Görlitzer Teekellers der Kirche. Der Kläger führt viele Verfahren: 27 O 1139/07, 27 O 878/08, 27 O 885/08, 27 O 983/08 ; 27 O 1188/08 und obsiegt.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzende Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Dr. Hinke
Richter am Landgericht: Herr Kleber
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork, RA Eisenberg >
Beklagtenseite: Kanzlei Hummel, RA Hummel und RA Leer
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
28.05.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Am letzten Drehtag wurde der Kläger noch mal über das Sendeformat informiert. Selbstmorde im Teekeller. Dabei sollte auch seine Homosexualität offengelegt werden. Es wurde ihm ein dicker Aktenordner, das Skript vorgelegt. Ist das als Information hinreichend? Schwer eingängig in dieser Art. Aus der Suizidliste seit 1975 ergibt sich nicht, dass der Kläger damit etwas zu tun haben soll.
Beklagtenanwalt Leer: Der Kläger hat den Ordner eine Stunde gelesen. Hat weiter beim Film mitgemacht. Er musste damit rechnen, dass das Gegenstand der Berichterstattung werden wird. Es war eine konkludente Einwilligung.
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Man kann doch nur in etwas einwilligen, wovon man auch Kenntnis hat.
Beklagtenanwalt Hummel: Ja, und wenn er im Irrtum ist, dann ist die Frage, ob der Irrtum schutzwürdig ist.
Beklagtenanwalt Leer: Er hat auch Fragen zum Thema bekommen. Darüber war er informiert und beantwortete eine Vielzahl von Fragen, die einschlägig waren. Er konnte entnehmen, welches Thema das war. Und damit liegt eine konkludente Einwilligung vor. Sicher keine Einwilligung zu der Tendenz, aber das ist etwas Anderes.
Klägeranwalt Eisenberg: Sie wollen alleine zu zweit im Duett singen. […]
Beklagtenanwalt Leer: Das ist frech … ich muss das sonst zum Thema machen … Vorsitzende Richterin Frau Becker: Ich habe doch Herrn Leer eine Frage gestellt. Sie kommen noch dran.
Klägeranwalt Eisenberg: Ich habe noch 48 Stunden vor Beitragsausstrahlung mitgeteilt, dass der Kläger die Ausstrahlung nicht will. Er erklärt, er sei nicht homosexuell und hat auch niemanden zum Selbstmord angestachelt. Er ist gegen die Ausstrahlung, selbst wenn er vorher dafür war, dann hat er sie damit widerrufen. Sie setzen sich in Widerspruch zu ihrer eigenen Erklärung. Sie haben … Das Kammergericht, Herrn von Bresinsky hat es da wohl getroffen, hat sich sechs Stunden Bild- und Tonmaterial angesehen. Es war widerlich. Ich habe es mir auch angesehen. Er sagt, ich will die Outerei nicht. Antwort: Ja, ja, is´klar. Jetzt behaupten sie aber, dass sie dabei das wesentliche Element, das Nichteinverständnis, dabei nicht mitbekommen haben. […] Ich weiß nicht, wieviel Stasi-Akten sie in ihrem Leben gelesen haben, kluger Kollege Leer. Ich einige. Die sind schwer erschließbar, von ihrer Struktur, vom Inhalt, von ihren Kennzeichen her. Ist es das Recht der Birthler-Behörde, Akten zu erläutern, wenn sie aus sich selbst heraus schwer zu verstehen sind? Herr Tsch. ist kein professioneller Aktenkonsument. Es wurde ihm nicht gesagt: Wir machen eine Sendung, dass du Schwuchtel bist und Leute in den Tod gepredigt hast. […] Für Tsch. ist schwer erschließbar … ihr schmutziger Mandant …
Beklagtenanwalt Leer: Beleidigung! Die Vorsitzende soll das unterbinden!
Klägeranwalt Eisenberg: … Zersetzungsaufgabe des MfS 1983 voll erfüllt – so steht es in seiner Akte über ihn … Ich komme aus einer protestantische Pastorenfamilie … Er musste für die Jugend des Teekellers reden und predigen … wurde eingesperrt … sie reden wie die Blinden von der Farbe … In Teilen stellen sie so dar, als ob er dafür gesorgt hat, dass bis zu 70 Selbstmorde … wenn sie die Stasi-Akte gelesen und verstanden hätten … dann haben sie noch das Gesicht, zu behaupten … was sie für Schwachsinn vortragen … wenn der ihre Schriftsätze liest, dann schläft der nächtelang nicht, das ist existenzvernichtend, lachen sie nicht, Herr Kollege. Sie haben nicht einen Moment innegehalten und haben sich gefragt: „müssen wir das Herrn Tsch. antun?“ Im schlimmsten Fall, wenn er Selbstmord begangen hätte, dann wären sie schuld.
Beklagtenanwalt Hummel: Der Vorwurf fällt auf sie zurück. Die Briefe, die sie geschrieben haben an meinen Mandanten, die sind nicht anders. „Nicht innegehalten“ stimmt auch nicht. […] Sie berücksichtigen nicht das öffentliche Interesse. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Einwilligung zu sehen. Das öffentliche Interesse überwiegt das Persönlichkeitsrecht ihres Mandanten. Ihr Widerspruch vor der Ausstrahlung war daher nicht wesentlich. Ihr Mandant hat an der Filmerstellung mitgearbeitet. Niemand hat behauptet: „Selbstmordförderung“. Das ist nur die Meinungsäußerung eines Beteiligten, eines Polizisten im Kontext – es ist nicht das Wesentliche des Films.
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Was ist denn dann das Wesentliche?
Beklagtenanwalt Hummel: Die Gemengelage. Die Kooperation von Staat und Kirche. Die Ermittlungen der Stasi wurden sofort eingestellt, nachdem Tsch. den Teekeller verließ.
Klägeranwalt Eisenberg: Wo steht denn das in den Akten?
Beklagtenanwalt Leer: Kurz zwischengeschaltet: Frage: Muss man identifizierend berichten? Der Beklagte zu eins hat dem Kläger eine Pixelung angeboten. Darauf hat der Kläger selbst gesagt, nein, er wünscht das nicht, weil er damit den Eindruck verstärken würde, er würde seine Zuordnung zum Teekeller scheuen. […] Ich möchte auch nicht bagatellisieren. Die Durchsicht des Ordners, danach auch das Gespräch, in dem es zur Sache ging. Das Format wurde genannt.
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Tod im Teekeller?
Beklagtenanwalt Leer: Ja. Wir reden hier ja auch über Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Klägeranwalt Eisenberg: […]
Beklagtenanwalt Leer: Herr Eisenberg, wir können richtig Krach kriegen.
Klägeranwalt Eisenberg: Sie drohen mir.
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Da draußen, aber hier geht´s friedlich weiter.
Beklagtenanwalt Leer: Ich bemühe mich ja. Völlig überflüssige emotionale Aufheizung … überflüssig … beleidigend … zu Protokoll nehmen [die Äußerungen von RA Eisenberg] … […] Evtl. Vergleich …
Klägeranwalt Eisenberg: Vor der Ausstrahlung hätte man den Film noch mal zeigen können. Mein Brief war bei ihnen. Stasi-Schwuchtel auf ihn [Tsch.] angesetzt … Teekeller-Eltern waren dagegen, dass der im Teekeller ist. Tsch. hat ihn daher nicht mehr reingelassen, und der hat dann Berichte verfasst. Schlechte ZDF-Recherche-Qualität. Sie sind ein Großmaul.
Beklagtenanwalt Leer: Das zu Protokoll! Ich verlange, dass das ins Protokoll kommt.
Klägeranwalt Eisenberg: € 25.000,- - drunter machen wir´s nicht.
Beklagtenanwalt Hummel: € 12.000,-
Klägeranwalt Eisenberg: Dann wollen wir eine Entscheidung haben.
Beklagtenanwalt Hummel: Stasi-Aktenkomplex – ja, aber hier nur relevant die Sache mit der Homosexualität – das war klar zu erkennen. Er hat dazu Stellung genommen. Das war nicht so komplex und so ein Wust. Danach das Anonymisierungsangebot, was er ja nicht wahrnahm. Herr Eisenberg, lassen sie mich ausreden. Was für sie gilt, muss auch für mich gelten dürfen.
Klägeranwalt Eisenberg: Sie mich aber auch!
Beklagtenanwalt Hummel: Es wird nicht behauptet, er hat Selbstmorde generiert.
Klägeranwalt Eisenberg: Dann ist das aber auch nicht in Zusammenhang zu bringen.
Beklagtenanwalt Hummel: Es gibt keinen Aktenhinweis, dass er [der Kläger] zersetzt werden sollte oder staatszersetzend war.
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Die mögliche Anonymisierung erschließt sich nicht sofort.
Beklagtenanwalt Leer: Sie wurde angeboten - der Kläger hat abgelehnt.
Klägeranwalt Eisenberg: Das hätte nix geholfen.
Beklagtenanwalt Leer: Hat die Kammer die Filmstelle … gesehen?
Klägeranwalt Eisenberg: Wieso muss sie das?
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Muss vorgetragen …
Beklagtenanwalt Leer: Ist vorgetragen worden. Die Kammer hat das Material angefordert.
Klägeranwalt Eisenberg: Was sie sagen, ist nicht im Film zu sehen.
Beklagtenanwalt Leer: Ich bitte um Verhandlungsunterbrechung.
Die Unterbrechung der Sitzung wird gewährt.
Beklagtenanwalt Leer: Ich kann nach Rücksprache als Vergleich € 20.000,-bei Kostenaufhebung anbieten.
Klägeranwalt Eisenberg: Bei aller Liebe, nein.
Beklagtenanwalt Leer: Wir können uns auch lange streiten.
Klägeranwalt Eisenberg: Nee! Ich will das nicht.
Es folgen die wechselseitigen Anträge der Parteien.
Klägeranwalt Eisenberg: Noch zur Pixelung: Herr Tsch. hat eine Zeitung gekauft. Er ist dabei fahl geworden. Er rief dann den Redakteur Detz an. Wie könnt ihr …! Zeigt mir den Film, ich will ihn sehen! Es passiert nichts. Egal, aber hätte nichts geholfen. Das ganze Gejammere, er sei selbst schuld ist müßig.
Beklagtenanwalt Leer: Einen Tendenzschutz gibt es nicht.
Zum Ende des Verhandlungstages gelang es leider nicht mehr, das Ergebnis dieser Verhandlung in Erfahrung zu bringen.
[bearbeiten] Kommentar
Die Verhandlung wurde mit harten Bandagen geführt. Rechtsanwalt Eisenberg traf dabei auf einen Widerpart, der im Gegensatz zu etlichen Anderen vehement gegen die teilweise sehr hart am Wind operierende, persönlich werdende Art Eisenbergs protestierte. Für die Pseudoöffentlichkeit war die dabei zu Tage tretende Langmut und Harmoniesuche des Gerichts stellenweise nicht mehr nachvollziehbar. Es war offensichtlich, dass sich das Gericht selbst damit keinen Gefallen tat. So erfrischend die Einsatzfreude eines RA Eisenberg für seine Mandanten und unsere Justiz insgesamt auch sein mag – und es gibt von dieser Sorte, die sich einen Fall beherzt zu eigen machen und auch vorzutragen verstehen ja wirklich viel zu Wenige – aber in manchen Verhandlungen der Schule Eisenberg wäre ein bisschen weniger doch mehr.
[bearbeiten] Verfahren von Herrn Tsch.
Im vorliegenden Fall geht es um die Berichterstattung über die mögliche Verwicklung eines Pfarrers in eine Selbstmordserie zu DDR-Zeiten im Umfeld des Görlitzer Teekellers der Kirche.
Der Kläger führt viele Verfahren. Sein Ahwalt Johannes Eisenberg verdient ganz gut dabei. Die Berliner Zensurkammer bestimmt die Wahrheit.
- 27 O 1139/07 vs. Dresdner Magazin Verlag GmbH - 29.04.2008
- 27 O 878/08 vs. Beulich
- 27 O 885/08 vs. Sächsische Zeitung GmbH - 26.05.2009
- 27 O 885/08 vs. Sächsische Zeitung GmbH - Gebührenstreit - 29.10.2009
- 27 O 924/07 vs. Beulich - 28.05.2009
- 27 O 983/08 vs. Sächsische Zeitung Gmbh - 26.05.2009
- 27 O 1188/08 vs. Verlag Dresdener Druck- und Verlagshaus GmbH & Co. KG - 26.05.2009
- 27 O 1188/08 vs. Verlag Dresdener Druck- und Verlagshaus GmbH & Co. KG - Gebührenstreit - 29.10.2009
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.