27 O 762/10 - 04.11.2010 - RA Eisenberg versucht es mit Stolpe

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Der Kläger, der u.a. für Segler ein Feier-Anwesen „Kaiserliche Matrosenstation Kongsnaes“ mit Gastronomie usw. betreibt, wehrt sich gegen einen Artikel in einer Zeitung des Axel Springer-Verlags. Diese hatte das Ausmaß der angeblich störenden Anlage übertrieben und den Umstand unterschlagen, dass sich nicht etwa gewöhnliche Nachbarn aufregten, sondern insbesondere auch der dort anscheinend ansässige Axel Springer-Vorstandschef Döpfner.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

[bearbeiten] Linckersdorff vs. Axel Springer-Verlag

05.10.10: LG Berlin 27 O 762/10 Linckersdorff vs. Axel Springer-Verlag

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Becker
Richter:

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller-/Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork; Rechtsanwalt Johannes Eisenberg
Kläger Michael Linckersdorff persönlich
Antragsgegner-/Beklagtenseite:Kanzlei Raue pp.; Rechtsanwalt Prof. Hegemann
ch

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

04.11.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Markus Kompa und Rolf Schälike

Der Vorsitzende Richte Mauck: Es geht um die Berichterstattung über eine .... Die Sache hat uns schon mit einer Gegendarstellung beschäftigt, hier geht es um Unterlassung. In dem Artikel stand etwas von einer Marina mit fünf Steganlagen, tatsächlich sind es nur vier. Es geht um die Frage, ob die Berichtigung geeignet ist, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Ob da der Leser wirklich sofort weiss, was gemeint ist? Ob das noch freiwillig ist?

Beklagten-Vertreter Beklagten-Vertreter Prof. Hegemann: Der Aufmerksamkeitswert hat mit der Wiederholungsgefahr gar nichts zu tun. Wenn die Presse sich berichtigt hat, kann man nicht davon ausgehen, dass die Presse das dann wieder wiederholen wird. Wo soll die ernsthafte Vermutung herkommen, dass wir den eingeräumten Fehler wiederholen. Es kann nicht auf den Aufmerksamkeitswert ankommen. Egal ob aufgefordert oder nicht, wenn wir zurücknehmen, wo soll jetzt noch Wiederholungsgefahr begründet sein?

Kläger-Vertreter Eisenberg: Aber dogmatisch ist es anders. Er quatscht Sie hier zu. Wenn sie sich die Rechtfertigung ansehen im Fall mit dem Diakon, da war keine Aufforderung. ... . Es kommt auf Art und Weise der Ausgangsmitteilung und Entgegnung an. Hier ist die Ausgangsmitteilung sehr prominent und farbig, aufwendiges Layout: „Anwohner fühlen sich getäuscht“.Dann aber die kleine Gegendarstellung. Das lässt erkennen, dass die Beklagte nicht dazu steht. Es kann auch nicht ausreichen, wenn die Beklagte am Kern der falschen Berichterstattung festhält. Drei weitere falsche Elemente, falsche Größe des Biergarten, die Großgastronomie ist deutlich kleiner als behauptet. Entscheidend ist, dass in grober Weise journalistisch unsauber gearbeitet wurde. ... Der Döpfner hat da nämlich einen schwarzer Biergarten selbst geführt. Journalistische Interessenkollision. Wahrscheinlich stand der Diekmann daneben und sagte, „Machen wir doch einen fünften Bootssteg dran“! Ganz schwierig, ohne Vertragsstrafe rauszukommen. Wenn das nur zur Anspruchsvereitelung gemacht wurde ...

Beklagten-Vertreter Hegemann: Versteckt ist das nicht, das können Sie nicht ernsthaft behaupten. Deutliche Überschrift, steht schon in Überschrift drin.

Kläger-Vertreter Eisenberg (zeigt Zeitung): Steht nicht das Wort „Richtigstellung“ drin.

Beklagten-Vertreter Hegemann: Da steht „keine fünf Stege“. Wir streiten hier nicht um den Richtigstellungsanspruch, es geht hier um die Frage, ob jetzt noch Wiederholungsgefahr besteht. Außerdem ist diese Grafik weg, die wir nicht mehr verwenden werden, weil sie falsch war. ... Doppelmoppelung eines Unterlassungsanspruchs bzgl. der weiteren Beanstandungen an der Grafik.

Kläger-Vertreter Eisenberg:V Aber Herr Vorsitzender ...

Der Vorsitzende (würgt ihn ab): Ja, wir haben Sie verstanden, Herr Eisenberg.

Fallen sich gegenseitig ins Wort.

Beklagten-Vertreter Hegemann: Wiederholungsgefahr ist doch eine innere Geschichte.

Kläger-Vertreter Eisenberg: Kann doch wieder passieren, dass er einen fünften Steg dran klebt!

Der Vorsitzende: Stolpe-Rechtsprechung. Ob da nicht der Leser denken muss ... ob das der Leser so versteht?

Beklagten-Vertreter Hegemann: „Trotz 200 Gästen fehlt ein Verkehrskonzept“ kann auch ein Leser von schlichtem Verstand verstehen. Bezieht sich nicht auf „Biergarten auf wasserseitigem Restaurant“.

Kläger-Vertreter Eisenberg: Herr Prof. Hegemann ist, anders als ich, begeisterter Segler und Jäger, weiß dass man da jeden Tag in mehreren Schichten feiert. Wenn der Leser erfährt, es sind 90 Gaststättenplätze, und auf der anderen Seite gibt es für den Verein einen Versammlungsraum, dann stellt sich das für den Leser viel umfangreicher dar. (...) 52 Bäume sollen gefällt werden ... Da kann kein Leser auf die Idee kommen ... So dürfen sie es im Licht der Stolpe-Rechtsprechung künftig nicht mehr schreiben. Kein Verkehrskonzept.

Beklagten-Vertreter Hegemann: Die Gäste können mit dem Auto oder mit dem Segelboot anreisen, kein Fall von Stolpe. Ist nach eigenem Vortrag ein Seglerheim. Satz ist nicht misszuverstehen. Über Unterlassungsanspruch unterhalten wir uns nur deswegen, weil Herr Eisenberg diesen hartnäckig ....

Der Vorsitzende: .... Ob man dann schreiben kann, bis zur Grundsteinlegung hat keiner gewusst, was geplant gewesen sei ...

Beklagten-Vertreter Hegemann: Hat auch keiner behauptet .... Wesentliche Erkenntnis, dass es zu der Gastronomie .... seeseitig 100 Plätze ... Plan, Veranstaltungen durchzuführen, die becatered werden von der Küche. Hochattraktiver Platz, der da entsteht. Steht in der Betriebsbeschreibung drin.

Kläger-Vertreter Eisenberg: Nee!

Der Vorsitzende: Segler sind von Haus aus fussfaul.

Beklagten-Vertreter Hegemann: Sind die 62 zusätzlichen Plätze an der Wasserseite wesentlich?

Kläger-Vertreter Eisenberg: Hier auf diesem Plan ist der Veranstaltungsraum .... abgebildet und jetzt wollen wir ihm verbieten, ......... insbesondere vor Herrn Diekmann verborgener Biergarten. Zweitens soll Grafik weg. Sie haben doch von Herrn Diekmann den Auftrag, zu verhindern, dass über seine Interessenkollision berichtet wird.

Beklagten-Vertreter Hegemann: Herr Eisenberg, was fantasieren sie da?

Fallen sich gegenseitig ins Wort.

Beklagten-Vertreter Hegemann: Ich versuche, die Diskussion bei dem zu halten, was entscheidungserheblich ist. Angebliche Aufträge von Diekmann sind Unsinn. Wesentliche Elemente der Planung sind nicht offengelegt worden. Dazu gehört der Veranstaltungsraum mit 100 Plätzen, was die Vermutung erlaubt, dass im Sommer ...

Lautes Durcheinanderreden.

Der Vorsitzende: Wir sind dabei, was alles bekannt war ...

Kläger-Vertreter Eisenberg laut: Also, Herr Vorsitzender, ....

Beklagten-Vertreter Hegemann: Hat mit unserem Fall nichts zu tun!

Kläger-Vertreter Eisenberg: Döpfner, weil er die Villa gekauft hat und schwarz einen Biergarten betreibt! Deswegen schreibt er schlecht über den Kläger, weil die Leute lieber zu einem richtigen Biergarten gehen als zu Dr. Döpfners schlechtem Biergarten. Es entsteht im Artikel der Eindruck, harmlose Anwohner hätten etwas gegen den Biergarten ...

Der Vorsitzende: Ne, jetzt reicht`s. Sie haben doch immer was dagegen. ... . Die Sach- und Rechtslage wurde umfassend erörtert. Der Kläger beantragt, die ..... zu bestätigen. Die Beklagte nimmt Bezug auf den Schriftsatz vom ... . Entscheidung am Schluss der Sitzung.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.[[Kategorie:Bericht Gericht|Berlin 10 27 O 0762/10]

[[Kategorie:Bericht Datum|10.11.04]

[[Kategorie:Eisenberg]

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