27 O 567/09 - 02.07.2009 - DIE LINKE verliert mit ihrem Wahlplakat
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] Hoffmeier vs. DIE LINKE Thüringen
02.07.09: LG Berlin 27 O 567/09
Es war heute ein Schertz-Donnerstag. Drei Sachen mit der Kanzlei Schertz Bergmann und eine Familien-Internet-Schmutz-Geschichte.
Das war die dritte Schertz-Verhandlung, zu der der Meister sogar persönlich erschien.
Siehe die beiden anderen Stasi-IM klagt und Wenn Jugendämter versagen.
Die Vehandlung beginnt gut eine Stunde später. Es wurde gewartet auf den Klägeranwalt Dr. Christian Schertz, welcher direkt vom Flughafen in den Gerichtssaal eilte.
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um ein Wahlkampfplakat der Thüringer Partei DIE LINKE, auf dem im Hintergrund einige Menschen an Tischen in einem Saal zu sehen sind. Einer der im Hintergrund abgebildeten Menschen ist der Schatzmeister der Grünen in Thüringen. Eine explizite Zugehörigkeit zu irgendeiner Partei ist in diesem Arrangement nicht erkennbar. Herr Hoffmeier geht dagegen aber trotzdem gerichtlich vor. Die einstweilige Verfügung wurde drei Tage vor der Europawahl erlassen. Ein fairer Wahlkampf zum Wohle der Menschen in Europa. | |
[bearbeiten] Richter
Vorsitzende Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Dr. Iser
Richterin: Frau Kuhnert
[bearbeiten] Die Parteien
Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Schmitt und RA Schertz
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Balcke Mandel Nanzka; RA Dr. Henseler
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
02.07.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Termin war angesetzt auf 13:15.
14:22: Herr Schertz betritt den Gerichtssaal.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Dr. Henseler: Freue mich Sie zu sehen.
Antragsteller- / Klägeranwalt Schertz: Komme direkt vom Flughafen, direkt hier her.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Dr. Henseler: Wir hätten auch ohne Sie gemauert.
Vorsitzende Richterin Frau Becker: Vorab: Aus der Akte ist ersichtlich, dass zugestellt wurde innerhalb der Monatsfrist. Der Parteienverteter stellt unstreitig, dass die Vollziehungsfrist gewahrt ist. Zur Sache: Der Schatzmeister der Grünen in Thüringen, Herr Hoffmann muss sich nicht auf einem Plakat der LINKEN abgebildet sehen. Haben wir verboten. Es gab keine Einwilligung nach der UhG 22, 23. Auch kein zeitgeschichtliches Ereignis. Es ist eine Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren zu sehen. War anderthalb Jahre her. Kein Aktualitätsbezug. Dass er nichts gegen die TAZ unternommen hat, rechtfertigt das auch nicht. Nach Vorberatung besteht wenig Hoffnung.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Dr. Henseler: Habe das Plakat mit. Antragsteller- / Klägeranwalt Schertz: Es ist super.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Dr. Henseler: Habe gelesen, es ist eine Demonstration von mehreren Personen. Kann abgelichtet werden. Im Urheberrecht gibt es keinen Dissenz.
Antragsteller- / Klägeranwalt Schertz: Ziffer 2. Muss … sein.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Dr. Henseler: Es gibt kein … Es war die … . Wer klagt? Die Partei oder die Person?
Antragsteller- / Klägeranwalt Schertz: Es klagt Hoffmann, wie in meinem Antrag formuliert ist. Sie brauchen nicht auf solche Taschenspielertricks zurückgreifen. Das haben sie doch nicht nötig. Unterlassungsverpflichtungserklärung … .
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Dr. Henseler: Es geht um ein Wahlplakat. Will mich gar nicht streiten. Aber in Ihrem Schreiben, Herr Kollege ist abgebildet wurden, wo … .Das Foto wurde von dpa gekauft.
Antragsteller- / Klägeranwalt Schertz: dpa verkauft nur die Copyrights, nicht das Persönlichkeitsrecht. Wir haben eine Standardsituation. Dazu gibt es das Buch Magersucht … stimmt nicht.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Dr. Henseler: .. So einen Tenor hätte ich sehr gern. DIE LINKE wird es unterlassen, sobald bekannt wird, dass es ein Grünenpolitiker ist.
Antragsteller- / Klägeranwalt Schertz: Soweit würde es mir gefallen.
Richterin Frau Becker: Wozu?
Antragsteller- / Klägeranwalt Schertz diktiert: Sie machen eine schöne klassische Abschlusserklärung … .
Richterin Frau Becker: Anträge werden gestellt Der Beklagtenvertreter nimmt den Widerspruch vom 26.05.08 zurück. Als endgültige Regelung …
Antragsteller- / Klägeranwalt Schertz hilft bei der Protokollierung: … und verzichten auf die Ansprüche aus den §§ 924, 925, 926 und 927 der ZPO.
Richterin Frau Becker freudig: Da haben wir es hingekriegt. O.k. Gut, dass Sie Herr Schertz gekommen sind.
Richterin Frau Becker lacht laut.
Tschüß, tschüß, tschüß
[bearbeiten] Kommentar
Sollte hier versucht werden, im Zuge eines harten Wahlkampfs, einer Partei das Budget zu schmälern durch das Überziehen mit einer Klage? Eine Klage gegen die Abbildung eines Parteimitglieds der einen Partei auf einem Plakat der anderen Partei. Wohlgemerkt handelt es sich bei der Abbildung weder um eine Heraushebung, geschweige denn um eine ins Auge springende, dem Plakat einen besonderen Sinn verleihende Erkennbarkeit, respektive Angriffsschärfe entfachende Motivwahl.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.