27 O 209/09 - 02.07.2009 - Stasi IM "Wilfried" klagt

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Heiko Kiesow vs. NDR Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts

02.07.09: LG Berlin 27 O 209/09

Es war heute ein Schertz-Donnerstag. Drei Sachen mit der Kanzlei Schertz Bergmann und eine Familien-Internet-Schmutz-Geschichte.

Das war die erste Schertz-Verhandlung. Der Kläger war der Kammer nicht unbekannt. Er reinigt die Presse und das Internet.

Siehe die beiden anderen Wenn Jugendämter versagen und DIE LINKE verliert mit ihrem Wahlplakat .

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Namhaftmachung des neuen Lebensgefährten von Iris Berben als ehemaliger Stasispitzel.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Dr. Iser
Richterin: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Dr. Kleinke
Beklagtenseite: Kanzlei CMS Hasche Sigle; RA Fricke und Justitiarin Witt

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

02.07.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Wir sehen das hier beim NDR ähnlich wie beim RBB. Herrn K: darf man nicht aus der Masse der Spitzel herausheben. Auch wenn er Lebensgefährte einer Prominenten ist. Man darf ihn nur nichtidentifizierbar darstellen. Natürlich muss man sich ganz zur Wehr setzen dürfen gegen identifizierende Berichterstattung und auch gegen identifizierende Berichterstattung darüber. Beim Beitrag auf ZAPP wurde der Kläger wieder namentlich benannt. Das fällt nicht unter die Rubrik Forschung.

Beklagtenanwalt Fricke: § 32 ist nicht anwendbar. § 32, 1 sagt noch nicht mal im Wortlaut etwas hierzu. Was die Behörde rausgibt soll der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Auch zu Informationszwecken und dass in der Öffentlichkeit eine Aufarbeitung stattfindet. Was aber ist Aufarbeitung? Wie weit geht das bei Berichterstattung? Wie weit muss die Berichterstattung noch mal auf das ganze System eingehen? Aufarbeitung verlangt keine wissenschaftlich überhöhte Voranstellung zu jedem Beitrag. Zweitens: Ist der Zusammenhang erkennbar? Die Frage spielt dann keine Rolle mehr, wenn eine Person in öffentlicher Aufmerksamkeit steht.

Klägeranwältin Dr. Kleinke: Er ist doch nicht wie Iris Berben in öffentlichem Interesse. Sie versuchen, ihn gleichzusetzen mit ihr. Wie seine Vergangenheit sich auf die Gefühlsebene in der Beziehung auswirkt.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Hier ist die Sozialsphäre betroffen. Wir werden´s entscheiden.

Zum Schluss des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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