27 O 440/10 - 03.06.2010 - Claudia Pechstein vs. Grit Hartmann
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Aus der Antragsschrift:
Im vorliegenden Fall geht es um einen Positing im Internet-Blog von www.jensweinreich.de. Die Klägerin meint, dieser Blog dient insbesondere zahlreichen Journalisten als Diskussionsforum und Informationsquelle für spätere Artikel in den Print-Medien. Unter dem 19.05.2010 meldete sich auch die Antragsgegnerin zu Wort. In dem Blog „isu-Erklärung zum Fall Pechstein“ erklärte die Antragsgegnerin u.a.:
- „Wer das bestreitet (und noch dazu feststellt, es liege nichts vor außer „Hohenschönhausen“) nimmt wohl eine HS-Diagnose auf Grund eines von Pechstein bezahlten Gutachtens (Weimann) als gegeben, für die Wissenschaftler bezweifeln, dass sie valide ist"
Die Klägerin sagt:
- Die von der Antragsgegnerin verbreitete Behauptung, die Antragstellerin habe das in Bezug genommene Gutachten von Herrn Dr. Weimann bezahlt, ist unzutreffend. Die Antragstellerin hat für die gutachterliche Tätigkeit von Herrn Dr. Weimann nichts bezahlt. In diesem Zusammenhang wurde ihr auch keine Rechnung gestellt, so dass auch keine Rechnung offen ist.
Beantragt wurde deswegen:
- namens und in Vollmacht der Antragstellerin im Wege der einslweilige.n Verfügung - wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung wie folgt zu erkennen:
- Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnugsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnugshaft bis zu 2 Jahren untersagt, in Bezug auf die Antragsteilerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
- die Antragstellerin habe Herrn Dr. Weimann für die Erstellung eines Gutachtens Gebühren bezahlt.
| BUSKEISMUS Bericht | Video bei YouTube |
[bearbeiten] Vorgerichtliches Geplänkel
[bearbeiten] streitgegenständlicher Posting im Weinreich-Blog
Rot ist die verbotene Passage markiert.
15. Grit Hartmann am 19. Mai 2010 - 13:01 -
- Sorry, der Hausherr ist Gefangener seines Blogs und der professoralen Pechstein-Parteigänger, die ihm hier die zweifelhafte Ehre erweisen. Das wird für mich in dieser Passage überdeutlich:
- Zu dieser Überlegung sagen verschiedene Experten je nach Gusto: denkbar, nicht denkbar, völlig ausgeschlossen etc. pp. Was mir dabei fehlt: Es gibt – neben der von Franke & Co. immer wieder ins Feld geführten Tatsache, dass CP bei Dynamo Berlin groß wurde (nähere Ausführungen erspare ich mir) – imho derzeit nichts, was dieses Modell stützen könnte. Außer der Erfahrung, wie es sonst so läuft im olympischen Hochleistungssport. Diese Erfahrung habe ich auch, sie lässt mich misstrauisch bleiben, ist mir aber im konkreten Fall mehr als zu wenig.
- In der FR habe ich darauf hingewiesen, dass es verschiedene Methoden und Substanzen gibt, um die Blutbildung zu stimulieren – auch welche, die kaum erforscht sind, weil sie in der Medizin nicht interessieren. So verhält es sich (ein Umstand, der auch mich erstaunt hat) bei der recht gängigen Dopingsubstanz IGF 1 – Reti-Anstieg bei Fehlen eines Anstiegs von Hg und Hk. Dazu: Wer einen zweifelsfreien Beweis verlangt, verkennt den Charakter des indirekten Nachweises. Auch ein Satz wie “Es gibt derzeit nichts, was …” verkennt die Sachlage dramatisch. Es gibt – schon vergessen? – unerklärte Ausschläge bei Retikulozyten. Die auch Franke zu seinen Stellungnahmen bewogen haben.
- Wer das bestreitet (und noch dazu feststellt, es liege nicht vor außer “Hohenschönhausen”), nimmt wohl eine HS-Diagnose aufgrund eines von Pechstein bezahlten Gutachtens (Weimann) als gegeben, für die Wissenschaftler bezweifeln, dass sie valide ist.
- Wenigstens sollte man diese Frage “sachlich in die Diskussion einbringen” : Warum sind die von Ganser vorgeschlagenen Tests nicht gemacht worden?
[bearbeiten] Abmahnung
Meine Mandantin wurde gestern auf einen Kommentar von Ihnen im Weinreich-Blog hingewiesen. Dort haben Sie u. a. geschrieben, der Gutachter Dr. Weimann von der Charite sei von unserer Mandantin bezahlt worden. Ich zitiere aus #15:
- "Wer das bestreitet (und noch dazu feststellt, es liege nichts vor außer "Hohenschönhausen"), nimmt wohl eine HS-Diagnose auf Grund eines von Pechstein bezahlten Gutachtens Weimann) als gegeben,für die Wissenschaftler bezweifeln, dass sie valide ist."
Die Behauptung ist falsch. Alle Gutachter bzw. Wissenschaftler der PK (Pressekonferenz) vom 15.03.2010, einschließlich Herrn Dr. Weimann, haben keine Honorierung erhalten. Die Wissenschaftler sind von sich aus tätig geworden und haben dies auch wiederholt anlässlich der PK erklärt. Vor diesem Hintergrund ist es kaum nachvollziehbar, wie einer renommierten Journalistin wie Ihnen ein derartiger Lapsus unterlaufen kann. Fast muss man den Eindruck gewinnen, dass Ihnen der "Faktencheck" im Pechstein-Fall nicht sonderlich wichtig ist. Die Falschbehauptung schadet unserer Mandantin erheblich, weil sich derartige Falschmeldungen im Internet regelmäßig schnell verbreiten und dann von Dritten übernommen werden. Das geht sogar soweit, dass sich die ISU nicht zu schade ist, derartige Behauptungen aufzugreifen und dann in Schriftsätzen zu verwerten. Vor diesem Hintergrund kommen wir nicht umhin, hier anwaltlich tätig zu werden.
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Die Abmahnung war verbunden mit der Aufforderung, die entstandenen Gebühren für die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte zu begleichen.
[bearbeiten] Meinung der Antragsgegnerin
Sehr geehrter Herr Bergmann,
wie Sie möglicherweise vorausgesehen haben, unterzeichne ich die am 21. Mai 2010 namens Ihrer Mandantin Claudia Pechstein übermittelte Unterlassungserklärung, die sich auf einen Kommentar auf www.jensweinreich.de bezieht, nicht. Zwar steht eine Antwort zur vollständigen Klärung dieser Angelegenheit noch aus - jedoch wird ihr Inhalt unerheblich sein.
Zum Streitgegenstand haben Sie die Behauptung erklärt, dass Frau Pechstein das auf der Pressekonferenz der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie (DGHO) präsentierte Gutachten von Dr. Andreas Weimann (Leiter des Labors für diagnostische Hämatologie, Charité Universitätsmedizin Berlin), das die Diagnose der leichten Kugelzell-Anomalie belegen sollte, selbst bezahlt hat. Nach Ihrer Darstellung soll dies eine falsche Tatsachenbehauptung gewesen sein, mit der die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mandantin verletzt worden sind.
Gründe der Zurückweisung:
1)
Basis für die beanstandete Behauptung war eine Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 17. März d. J. Für die „Süddeutsche“ hatte ich seinerzeit angefragt, ob, wie erste Recherchen nahegelegt hatten, der Arbeitgeber der Polizeihauptmeisterin Pechstein, die Bundespolizei, für diese Diagnose aufgekommen ist, also auch nach Abschluss des sportrechtlichen Verfahrens Steuermittel zur Entlastung vom Dopingvorwurf eingesetzt worden sind. BMI-Sprecherin Gabriele Hermani verneinte eindeutig. Sie antwortete:
- „An Herrn Dr. med. Dipl. biochem. Andreas Weimann hat die Bundespolizei in dieser Angelegenheit zu keinem Zeitpunkt einen Untersuchungsauftrag – geschweige denn einen Gutachtenauftrag – gerichtet.
- [...]
- Im übrigen hat Frau Pechstein zwischenzeitlich gegenüber dem Leiter der Bundespolizeisportschule erklärt, dass sie Herrn Dr. Weimann selbst beauftragt hat und auch die Kosten selbst trägt.“
Das Bundesministerium des Innern hat die oben zitierte Information mit Datum vom 28. Mai d. J. erneut vollumfänglich bestätigt. BMI-Sprecher Markus Beyer teilt u.a. mit:
- „Unsere Stellungnahme vom März von Frau Hermani hat nach wie vor Bestand. [...] Verweisen dürfen wir hier insbesondere auf die in unserer Mail angeführte Ergänzung, dass Frau Pechstein in einem Telefonat gegenüber dem Leiter der Sportschule erklärt hat, dass sie Herrn Dr. Weimann selbst beauftragt habe und auch die Kosten selbst trage. Dem ist nichts hinzuzufügen.“
Hinzufügen darf ich, dass der Gegensatz zwischen dem Inhalt dieses Telefonates und der angestrebten Unterlassung wegen angeblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten das Vorgehen Ihrer Mandantin einmal mehr fragwürdig bzw. unglaubwürdig erscheinen lässt – dazu unter Punkt 6).
2)
Herr Gerd Heinze, Präsident der Deutschen Eisschelllauf-Gemeinschaft (DESG), die über ihren Verbandsarzt Dr. Gerald Lutz in den Vorgang involviert war, hat mit Datum vom 27. Mai d.J. bestätigt, dass die DESG nicht finanziert hat.
3)
Die Antwort der Charité auf die Frage, an wen die Rechnung für diese Diagnostik gegangen ist, steht zwar noch aus. Dass – dies eine Möglichkeit, die Ihren unten zitierten Behauptungen nahe käme – Dr. Weimanns Diagnostik bei Frau Pechstein und ihren Familienmitgliedern ohne Entgelt erbracht wurde, wäre für ein Universitätsklinikum so ungewöhnlich wie erklärungsbedürftig. Überdies käme es einer überraschenden Wendung gleich. Denn nach Dr. Weimanns öffentlicher Darstellung ist die Rechnungslegung ursprünglich an Dr. Lutz erfolgt, der diese Rechnung dann an den Versicherungsträger, die Bundespolizei, weiterleiten wollte. Dr. Lutz selbst hatte dies seinerzeit öffentlich bestätigt. Im Deutschlandfunk berichtete Robert Kempe am Morgen des 17. März d. J.:
„Nach ARD-Informationen ist eine medizinische Untersuchung Claudia Pechsteins durch den Verbandsarzt der Deutschen Eisschnelllaufgemeinschaft, Gerald Lutz, veranlasst worden – und das, nachdem das sportrechtliche Verfahren mit der Bestätigung der Sperre durch den Internationalen Sportgerichtshof bereits abgeschlossen war und Pechstein nicht mehr Mitglied der Nationalmannschaft war. Wie der Berliner Charité-Arzt Andreas Weimann erklärte, habe Gerald Lutz nach der Bestätigung der Sperre Ende November 2009 den Kontakt zur Charité gesucht, um eine Diagnostik bei Claudia Pechstein zu erbitten. Weimann, der die umfangreiche Untersuchung durchführte, trat am Montag gemeinsam mit anderen Medizinern in Berlin auf und stellte seine Erkenntnisse als Expertise vor.
Die Rechnung für die Diagnostik sei an die Bundespolizei zur Begleichung weitergeleitet worden. Verbandsarzt Lutz bestätigte das jetzt und betonte, dass er sich korrekt verhalten habe und von Anfang an den Fall in die Hände unabhängiger Experten gegeben habe. Kritiker bemängeln hingegen, dass hier erneut Steuermittel im Fall Pechstein verwendet worden sein sollen. Das Bundesinnenministerium will den Vorgang nun prüfen.“
Diese Angaben, präziser müsste es heißen: Pläne, waren am selben Tag mit der laut BMI von Frau Pechstein „zwischenzeitlich“ abgegebenen Erklärung überholt.
Indes ist es für vorliegenden Fall irrelevant, ob letztlich überhaupt eine Rechnung gelegt und / oder beglichen worden ist – dazu unter Punkt 6).
4)
In Ihrem Schreiben vom 21. Mai d. J. an mich erwecken Sie also einen irreführenden Eindruck, wenn Sie behaupten: „Alle Gutachter bzw. Wissenschaftler der PK vom 15.3.2010 ... sind von sich aus tätig geworden und haben dies auch wiederholt von sich aus erklärt.“ Das ist nicht einmal für die Pressekonferenz richtig. Denn Dr. Weimann hat solches nicht erklärt, schon gar nicht „wiederholt“, weder anfragenden Journalisten (für den Gesamtvorgang) noch auf der Pressekonferenz. Laut vorliegendem Mitschnitt bedankt er sich zu Beginn seines Statements vielmehr „herzlich für die Einladung“ zu dieser Veranstaltung, für „die Gelegenheit, hier meine Ergebnisse Ihnen mitteilen zu können“. Er hat mithin die Resultate einer Untersuchung vorgestellt – einer Untersuchung, mit der er erstens beauftragt worden ist (nach Angaben des BMI letztlich von Frau Pechstein) und für die zweitens eine Rechnung gelegt worden war (nach Dr. Weimanns Angaben zunächst über Dr. Lutz an die Bundespolizei).
Gestatten Sie eine Ergänzung, die zwar womöglich juristisch weniger interessant ist, journalistisch aber umso mehr. Der DGHO-Vorsitzende Prof. Gerhard Ehninger hat auf meine Nachfrage, wer Dr. Weimann zur PK eingeladen hat, mit Datum vom 26. Mai d. J. geantwortet. Demnach ist Dr. Weimann von Prof. Winfried Gassmann „eingeführt“ worden. Deshalb sei Weimann der DGHO (deren Mitglied er nicht ist) als Experte „bekannt“ geworden, „der neue Untersuchungen durchgeführt hatte“. Kann Prof. Gassmann dies auf anderem Weg erfahren haben als über Frau Pechstein, für deren Entlastung er sich bekanntlich mit größtem Engagement und unter Nutzung diverser Foren unermüdlich einsetzt? Da auf der Pressekonferenz neben den Resultaten der (wissenschaftlich nicht unumstrittenen) Weimann-Diagnostik bezüglich einer Membranopathie und einem eventuellen Erbmuster nichts Neues vorgetragen worden ist, impliziert dies selbstverständlich die interessante Frage, auf wessen Hinweis diese Veranstaltung ursprünglich zurückging.
5)
Weiterhin kann es Ihrer Mandantin mit dem Unterlassungsbegehr auch nicht um den eventuellen Unterschied zwischen der Finanzierung von Diagnostik und der Finanzierung eines Gutachtens gehen – einen Unterschied, der die behauptete Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Frau Pechstein ohnehin kaum begründen würde, da ohne Diagnostik kein Gutachten. Denn Sie schreiben mir mit Datum vom 25. Mai d. J.: „Entscheidend ist, dass Herr Dr. Weimann weder für die Analyse der Blutwerte unserer Mandantin noch für seine anschließende Begutachtung Honorare gegenüber unserer Mandantin in Rechnung gestellt hat.“
6)
Ich komme zum übergeordneten und tatsächlich entscheidenden Punkt: Ihre Mandantin wird unzweifelhaft begründen müssen, inwiefern die Behauptung, sie habe Herrn Dr. Weimann für Untersuchung und Begutachtung zum Zwecke der Erstellung eines Parteigutachtens zur Vorlage beim Schweizerischen Bundesgericht bezahlt, überhaupt eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte darstellen kann. Schließlich wäre es der normale Ablauf, dass Frau Pechstein für Kosten aufkommt, die im Rahmen eines von ihr privat betriebenen juristischen Verfahrens zur Entlastung vom Dopingvorwurf entstehen. Ganz offenkundig hat auch Ihre Mandantin diese Sicht geteilt, wie ihre Erklärung gegenüber dem Leiter der Bundespolizei-Sportschule verdeutlicht hat.
Vor allem deshalb, sehr geehrter Herr Bergmann, ist es gänzlich unerheblich, ob bezahlt worden ist oder nicht und von wem. Das gilt, wiewohl es sich derzeit noch meiner Kenntnis entzieht, welcher unbekannte big oder small spender womöglich inzwischen diese Bühne betreten hat, um Frau Pechstein von ihrer „zwischenzeitlichen“ Erklärung gegenüber dem Leiter der Bundespolizei-Sportschule zu befreien.
Damit, dass Sie in einem Ihrer Schreiben an mich einen meiner Kommentare im Deutschlandfunk, Thema war die für Ihre Mandantin zweifellos wenig erfreuliche Urteilsbegründung des Schweizerischen Bundesgerichtes, als „tendenziös“ bezeichnen, habe ich kein Problem. Schon eher mit der durch das Unterlassungsbegehr namens Ihrer Mandantin angezeigten Mentalität, die wohl auf einen Einschüchterungsversuch deutet. In der Abwehr solcher Unternehmungen bin ich mir der Unterstützung meiner Kollegen gewiss – zumal, wenn sie in derart erkennbarer juristischer Bemäntelung vorgetragen werden.
Es steht Ihnen mithin frei, rechtliche Schritte voranzutreiben. Aus journalistischer Sicht hätte dies den Vorteil, sowohl die Frage, wer finanziert hat, als auch das Vorgehen Ihrer Mandantin weiterer öffentlicher Aufklärung zuführen zu können. Ersteres scheint, eingedenk der Bedeutung, die Ihre Mandantin insbesondere den Resultaten dieser (laut ISU bislang nicht wissenschaftlich validierten) Diagnostik für die über das Schweizerische Bundesgericht angestrebte Revision beim CAS beimisst, ohnehin angezeigt.
Ich darf Ihnen versichern, dass ich weiterhin gern versuchen werde, dazu beizutragen.
Mit freundlichen Grüßen
Grit Hartmann
[bearbeiten] Meinung der Antragstellerin im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Aus dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Antragsgegnerin offensichtlich erst die Abmahnung zum Anlass genommen hat, um näher zu der streitgegenständlichen Behauptung zu recherchieren. Aus dem Antwortschreiben ergibt sich weiterhin, dass die Antragsgegnerin der streitgegenständlichen falschen Tatsachenbehauptung nur Mutmaßungen entgegenhalten kann. So argumentiert sie unter Ziffer 3 ihres Schreibens damit, es sei für ein Universitätsklinikum gleichermaßen ungewöhnlich wie erklärungsbedürftig, Leistungen ohne Entgelt erbracht zu haben. Schließlich meint die Antragsgegnerin, aus der streitgegenständlichen Behauptung ließe sich keine Persönlichkeitsrechtsverletzung herleiten, da es dem normalen Ablauf entsprechen würde, dass die Antragstellerin für Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Herrn Dr. Weimann aufkomme.
Die Argumentation der Antragsgegnerin greift nicht. Wie glaubhaft gemacht, hat die Antragstellerin für die gutachterliche Tätigkeit von Herrn Dr. Weimann nichts bezahlt. Die Antragsgegnerin irrt, wenn sie meint, aus der falschen Tatsachenbehauptung folge keine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Antragsgegnerin äußert sich unter Ziffer 15 des beigebrachten Internet-Auszuges ausdrücklich zu der von Herrn Dr. Weimann festgestellten Diagnose einer hereditären Sphärozytose. Sie behauptet, Wissenschaftler würden bezweifeln, dass die Diagnose valide sei. Um diese These zu stützen, behauptet sie, das entsprechende Gutachten sei von der Antragstellerin bezahlt worden. Damit soll erkennbar die Aussagekraft des entsprechenden Gutachtens in Abrede gestellt werden, da beim Leser der Eindruck entsteht, das Ergebnis des für die Antragstellerin positiven Gutachtens sei von dem Umstand der Bezahlung beeinflusst worden.
[bearbeiten] Einstweilige Verfügung
Landgericht Berlin Beschluss 27 O 440/10 vom 03.Juni 2010
Im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - wird angeordnet (§§ 935, 940, 91 Abs.1 ZPO; §§823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG):
- 1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und / oder behaupten zu lassen und / oder zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen, "die Antragstellerin habe Herrn Dr. Weimann für die Erstellung seines Gutachtens bezahlt."
- 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
- 3. Der Verfahrenswert wird auf 5.100,00 € festgesetzt.
26.10.2010: Im Hauptsachverfahren 27 O 577/10 wurde die Klage zurückgewiesen. Urteil
Pechstein ging in Berufung. Die Verhandlung findet statt beim Kammergericht am 20.06.2011, 12:00, Az. 10 U 170/10.
20.06.2011: Die Berufung von Claudia Pechstein wurde zurückgewiesen.
[bearbeiten] Neu bekannt gewordene Tatsachen
Sent: Tuesday, June 15, 2010 6:01 PM Subject: AW: Anfrage: Pechstein
Sehr geehrte Frau Hartmann,
Ihre Anfrage können wir wie folgt beantworten:
Die Untersuchungen von Frau Pechstein sollen laut Auskunft von Herrn Dr. Weimann über einen längeren Beobachtungszeitraum fortgesetzt werden. Dies ändert nichts an der Validität der bisherigen Diagnostik und der hierauf basierenden Begutachtung. Die Kosten für die Diagnostik wird die Charité – wie üblich – Frau Pechstein in Rechnung stellen. Andere Rechnungsempfänger kommen derzeit nicht in Frage.
Die Rechtsanwälte von Frau Pechstein vertreten die Auffassung, dass auch Fragen der Rechnungslegung und Honorierung von der ärztlichen Schweigepflicht umfasst sind. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass wir über die vorstehenden Informationen hinaus, für deren Bekanntgabe das Einverständnis von Frau Pechstein vorliegt, keine weitergehenden Auskünfte erteilen können.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Peter
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Claudia Peter
Stv. Leiterin Unternehmenskommunikation
Charité - Universitätsmedizin Berlin
Charitéplatz 1
10117 Berlin
Tel. 030-450570503
[bearbeiten] Kommentar
Diesem Schreiben steht die eidesstattliche Versicherung von Claudia Pechstein, auf deren Grundlage die einstweilige Verfügung erlassen wurde, entgegen:
- Im Dezember wurde ich von Herrn Dr. Andreas Weimann von der Charite Berlin untersucht. Auf Grundlage dieser Untersuchung erstellte Herr Dr. Weimann eine gutachterliche Stellungnahme vom 10.02.2010 in der er festhielt, dass ich an einer Membranopathie in Form einer hereditären Sphärozytose leide. Für diese Tätigketi habe ich weder Herrn Dr. Weimann noch die Charité Berlin bezahlt.
Wie ist dieses Mails der Charité vereinbar mit der Behauptung des Pechstein-Anwalts in der Abmahnung:
- Die Wissenschaftler sind von sich aus tätig geworden und haben dies auch wiederholt anlässlich der PK (Pressekonferenz) erklärt.
[bearbeiten] Haupsacheverfahren
Die Antragsgegnerin hat beantragt, dass die Klägerin das Hauptsachverfahren anstrebt.
20.10.2010: Im Hauptsachverfahren 27 O 577/10, 20.10.2010, 10:30, Landgericht Berlin, Tegeler Weg 17-212, Saal 143 wurde die Klage zurückgewiesen. Urteil; Urteil im Original.
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
- 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
- 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Pechstein ging in Berufung. Die Verhandlung findet statt beim Kammergericht, Elßholzstraße 30, 10781 Berlin am 20.06.2011, 12:00. Az. 10 U 170/10
20.06.2011: Die Berufung von Claudia Pechstein wurde zurückgewiesen.
[bearbeiten] Claudia Pechstein geht gegen die Medien und Journalisten vor
Eine Übersicht über die von Claudia Pechstein angestrebten Zensurverfahren finden Sie hier.
Wir möchten unsere Zweifel anmelden, ob diese dem Image der Eisschnellläuferin wirklich dienen, und ob Sie gut beraten ist von ihren Anwälten.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.