27 O 306/11 - 09.08.2011 - Rufverbesserung als Geschaeftsfeld

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um Veröffentlichungen in einer Bücherkleinauflage von 500 Stück. Das Buch von Klaus Meierotto heißt „Nicht jeder Stern hält was er verspricht: Geschäftspraktiken – Betriebskultur“. Beschrieben wird das Klima in einer Abteilung von Mercedes Benz.

Das Buch war eine Zeit lang nicht mehr erhältlich.

Aus den Rezensionen:

Kurzweiliges Buch welches mal wenigstens einen kleinen Teil Wahrheit an den Tag bringt und Ross und Reiter beim Namen nennt.
Kein Wunder, dass die Veröffentlichung dieses Buches verhindert werden sollte! Kritiker dieses Buches können allenfalls selbst Leute sein, welche ähnlich schlecht unterwegs sind wie die beim Namen genannten Akteure. Bitte mehr solcher Bücher!!!!

Kläger und Beklagter waren ein Zeit lang bei Mercedes Benz tätig.

Der Kläger war wohl Vertriebsleiter des Großkundenbereichs. Heute betreibt er eine Firma; siehe www.webreputation.com, deren Geschäftsfeld die RTufverbesserung im Internet ist.

Der Beklagte war wohl in der gleichen Abteilung tätig.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


Wehret den Anfängen!

[bearbeiten] Kristian S. vs. Klaus Meierotto

09.08.11: LG Berlin 27 O 306/11 Kristian S. vs. Klaus Meierotto

Zwei Monate später folgte die nächste Klage 27 O 332/11: Elsasser vs. Klaus Meierotto. Wir berichteten.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei JBB Rechtsanwälte; RA Dr. Jaschinski und der Kläger
Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. Weberling; RA Prof. Dr. Weberling

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

09.08.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Mauck: Wir haben es hier mit einem Büchlein zu tun, Auflage 500 Stück, sehr gering. Im September ist da auch noch eine Parallelsache. Frage zur Güte: Wenn man den Namen schwärzen würde?

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Wenn das so möglich wäre, dann säße ich nicht hier. [] Namensnennung – ja oder nein? Sozialsphäre vs. Privatsphäre. Unser Mandant ist heiß und willens, das Geschriebene auch zu beweisen.

Vorsitzender Richter Mauck: Wie viele Exemplare hat er denn noch?

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: 150.

Vorsitzender Richter Mauck: Also hier würde eine Untersagung ins Leere laufen.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Es gibt Rechtsprechungen in Hamburg, Dresden und im 10. Senat, die ich abwegig finde. Besser ist eine klare Kante. Die erste Auflage erlauben und die zweite nach Gerichtsurteil gestalten.

Vorsitzender Richter Mauck: Wär das was für sie?

Klägeranwalt Dr. Jaschinski: Nein. Der Schaden ist schon groß genug bei 350 verkauften Exemplaren. Sonst könnte man auch generell sagen: ach bei so einer kleinen Auflage …

Vorsitzender Richter Mauck: Man könnte auch sagen, gerade bei einer kleinen Zielgruppe besteht eine intensive Wirkung.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Jein. Früher waren Beklagter und Kläger in der selben Firma tätig, jetzt ist der Beklagte als Manager im Webagenturbereich tätig

Kommentar RS: Im Internet finden wir einiges zum Geschäftsmodell des Klägers:

Auf der Webseite steht zwar noch der 1. Februar als Starttermin, das dürfte sich allerdings nach Rückfrage mit Betreiber Kristian S., ehemals Vertriebsleiter des Großkundenbereichs für Mercedes und Smart, noch etwas verzögern. Danach aber wird sich der kostenpflichtige Reputations-Dienst vornehmlich auf Geschäftskunden konzentrieren. So können etwa Unternehmen ihre Produktnamen und andere Suchbegriffe im Internet permanent überwachen lassen, wobei Webreputation nach eigenen Angaben dazu auch Foren, Blogs und Bewertungsportale im Auge behält. Zudem bietet der Dienst Maßnahmen zur Rufverbesserung an. Das Kernverfahren ist auch hier das übliche: positive Einträge sollen schlechte verdrängen, besonders üble Verleumdungen sollen möglichst gelöscht werden. Bei Letzterem werden zunächst die Seitenbetreiber ermittelt, anschließend alle Überzeugungs- und Rechtsregister gezogen. Ob’s hilft, wird sich zeigen …


Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: [] Bei Gesamtschau … es sind Personen, die mit dem Kläger in Kontakt gekommen sind. Der Kläger ist in der Öffentlichkeit noch präsent, daher muss er das hinnehmen.

Vorsitzender Richter Mauck: Es ist in der Tat eine Frage der Abwägung. Frage: Ist es wert, hier ggf. in die Beweisaufnahme zu treten. Das für bare Münze zu nehmen, ist auch unwahrscheinlich. Wir werden abwägen.

Klägeranwalt Dr. Jaschinski: Noch mal kurz zur Abwägung. Der Kläger tritt ja fast nicht in der Öffentlichkeit auf. Er nutzt das Internet. Wenn er da namentlich genannt wurde, ist das reiner Zufall. Nur weil er Geschäftsführer eines Unternehmens ist … Es gibt keinen Grund … liegt schon lange zurück. Es interessiert nur die, die den Kläger kennen. Wenn das Buch unangegriffen bleibt, denkt sich jeder: das wird schon stimmen. Daher wehrt er sich. Ein Leser hat keinerlei Mehrwert durch die offene Namensnennung. [] Der Gesamtzusammenhang wird längst nicht sichtbar.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Das sehe ich anders. [] Der Stil unseres Mandaten ist sicher gewöhnungsbedürftig. Er ist ein Betroffener, der seine Sicht der Dinge darstellt.

1. So lange ist ihr Mandant von Mercedes / Daimler / Chrysler nicht weg.
2. Sie treten auf Kongressen etc. auf, beraten Kundschaft. Dann ist das durchaus auch berichtbar. Und so ehrabschneidend ist das alles auch nicht. Es ist eine rechtfertigende Gesamtdarstellung. Und nur die Sozialsphäre ist betroffen. [] Dass jemand sagt, weil der sich 1995 mit Herrn Meyer nicht verstanden hat, gebe ich dem keinen Auftrag …

Klägeranwalt Dr. Jaschinski: Es wird gesagt, er hätte ein Auto an seine Mutter verkauft, um sich zu bereichern. Die Gesetze sind falsch und der Beklagte hat sich noch nicht mal Mühe gegeben.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Dann haben sie ihren Antrag aber auch nicht vernünftig gefasst. [] Ich habe jetzt aus ihrem Antrag zitiert. Er schreibt selbst „den Verdacht konnte ich nicht beweisen.“ []

Klägeranwalt Dr. Jaschinski: Es geht ja noch weiter. [] Diese Passage enthält falsche Tatsachenbehauptungen.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Nein, die vermittelt allenfalls einen falschen Eindruck.

Klägeranwalt Dr. Jaschinski: []

Vorsitzender Richter Mauck: Gut.

Klägeranwalt Dr. Jaschinski: []

Vorsitzender Richter Mauck: Gut, wir nehmen die Anträge auf.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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