27 O 1253/08 - 23.12.08 - Kaufmann Gast vs. Heise
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[bearbeiten] Dipl. Kaufmann Gast vs. Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG
23.12.08, 11:30 27 O 1253/08 Dipl. Kaufmann Gast vs. Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG
Im vorliegenden Fall wird gegen die Darstellung des Heise Verlags geklagt, dass das Unternehmen des Herrn Gast sich nicht weiter als Geschäftspartner von IBM bzw. deren Nachfolger bezeichnen und ein entsprechendes Logo führen darf und wenn ja, welcher Art von nachweisbarer vertraglicher Vereinbarung dafür hinreichend ist. Durch Darstellung der Kommunikation soll auf den Status der strittigen Geschäftsbeziehung geschlossen werden. Außerdem ist strittig, ob dem Unternehmen vom Verlag ausreichend Zeit zur Duchsicht, resp. für ein Änderungsverlangen des geplanten Artikels eingeräumt wurde.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky
Richterin am Landgericht Frau Becker
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei: GÖRG Rechtsanwälte; vertreten durch RA Dr. Spicker
Beklagtenseite: Kanzlei: Damm & Mann; vertreten durch RA Dr. Mann und RA Jörg Heidrich
[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit
Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander
RA Dr. Spicker: ... für mich sind die ganzen Vertriebsbedingungen zwar nicht neu, aber jeder Vertrag ist anders ... Es hat in der ganzen Zeit von IBM keine Mitteilung gegeben, dass es nicht mehr ging ... Wir sind member in der IBM-Partner-World, bekommen den Business-Partner-Letter ... Konzept mit unterschiedlichen Mitgliedschaftsstufen ... Die Pressesprecherin sagt, er ist member.
Richterin Becker: Aus ... ergibt sich nicht, dass man nicht zum Führen des Logos berechtigt ist.
RA der Beklagtenseite: Es wurde keine Business-Partner-Vereinbarung unterzeichnet ... auch nicht berechtigt, das Logo zu führen. Die Pressestelle hat zweimal gesagt ... verboten "Partner" und Logo ... führt zu Unrecht, ... soweit sich darauf bezieht, bei IBM Partner zu sein. Aus screenshots ergibt sich, dass IBM intern alle Teilnehmer des Programms als Businesspartner bezeichnet, Bezieher des newsletters sind nicht in diesem Sinne Partner ... Es wurde keine Partnervereinbarung unterzeichnet. Gegenüber Dritten, nach außen darf er sich nicht als Partner bezeichnen. Entscheidend ist, ob auch außen ... verwenden darf ... hier nicht ... § 24 ZBO. Die Beweislast, dass Herr Gast Partner ist, liegt bei ihm. Der Verlust des Premium-Status macht hier eine Logo-Verwendung nicht mehr möglich. ... stützt sich auf Kündigungsschreiben ... darin nicht ausdrücklich erwähnt, ob Partnerschaft und Logo zu Recht geführt wurde ... Eine andere Kündigung muss vorausgegangen sein. Glaubhaft ist nur eine Anmeldung, aber kein Vertragsabschluss. Es liegt keine schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft vor.
RA Dr. Spicker: ... Wert darauf legen, dass ein Geschäftsführer unterschrieben hat ... es wurde die Kündigung eines Partnerschaftsverhältnisses unterschrieben ... kein leichtfertiges Unterschreiben ... Konkrete Äußerung, dass Partnerschaft ja ... Logo-Führung nein ...Schon zehn Jahre Vertragsbeziehung mit Logo-Führung ... und dabei nie ausgesprochen worden "das darf der nicht" ... Aktuell Mitglied der Partner-World mit Member-Status
Richterin Becker: Einfacher wäre, den Vertrag vorzulegen.
RA Dr. Spicker: Nein ... Verträge nie abgeschlossen, nur Registrierung ... Partnerverträge nur für Premium ...
RA der Beklagtenseite: Ich bewundere die Vortragskünste meines Kollegen, der uns weismachen will, dass jemand ohne Vertrag trotzdem Vertragspartner ist. Partnerschaft mit Toshiba besteht zu Unrecht, zu Lenovo ist strittig und zu IBM besteht kein Partnerschaftsverhältnis, kein Vertrag. Nur wer Newsletter bekommt, der ist noch lange kein Partner. Man muss schauen, was im Kündigungsschreiben steht ... Es wird generell untersagt ... Das Thema Business-Partner wird nicht speziell angesprochen, das wurde schon im Vorfeld gekündigt.
RA Dr. Spicker: ... wurde im Schreiben mit "lieber Business-Partner" angesprochen. Dann darf man sich auch intern so bezeichnen.
Kläger Herr Gast: ... jahrelang hochgearbeitet im Status ... Online-Bestätigung ... Premium-Partner-Logo ... hochrangige Betreuung ... Registrierung entspricht der Vereinbarung ... Ich nehme nur das niedrigstrangige Logo, nicht mehr
RA der Beklagtenseite: ... ich weiß nicht, ob es ratsam ist, eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben, das muss der Kollege schon selbst wissen ... ich bestreite alles ... IBM hat dreimal mitgeteilt, dass Herr Gast nicht berechtigt ist, Logos zu führen ... Journalist leitet Info über Nicht-Mitgliedschaft weiter, zwecks Freigabe, Kommentar zur story ... fünf Tage wird nicht auf Schreiben geantwortet ... Frist zur Stellungnahme gegeben ... verstrichen ... genau ein Tag danach aber ... Zeit genutzt, um sich für eine gerichtliche Auseinandersetzuung aufzumunitionieren, aber nicht auf vorheriges Schreiben in der Frist geantwortet ...
Kläger Herr Gast: Ich wollte nur einen Tag Verlängerung der Frist
RA Dr. Spicker: Die Fristsetzung war irreal ... über zweieinhalb Monate war ein gemeinsames Reden nicht gewollt ...
Es wird eine Eidesstattliche Versicherung des Klägers, Herrn Gast, aufgenommen: Ich bin seit ca. zehn Jahren IBM-Business-Partner und zwar aufgrund einer Online-Registrierung. Es war damals nicht üblich, einen entsprechenden gesonderten Vertrag zu schließen. Im Laufe der Zeit habe ich mich vom IBM-Business-Member über den Advanced-Busines-Partner bis zum Premium-Business-Partner hochgearbeitet und die entsprechenden IBM-Logos benutzt. Das wurde nie beanstandet. Das Vertriebsverhältnis mit IBM ist auch nie gekündigt worden. Nachedem IBM seine Notebook- und PC-Sparte an Lenovo verkauft hat, habe ich recht schnell danach nur noch das einfache Business-Partner-Logo verwandt, obgleich ich mir nicht darüber klar war, ob ich nicht weiter auch das Premium-Logo hätte verwenden können.
Nach der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung zog sich das Gericht zur Beratung zurück und gab noch am selben Tag bekannt, dass die bereits bestehende Einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung bekräftigt wird.
[bearbeiten] Kommentar
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[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.