27 O 1215/08 - 10.02.2009 - Kanzlei Schertz Bergmann in eigener Sache

Aus Buskeismus

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BUSKEISMUS


Bericht

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[bearbeiten] Schertz Bergmann Rechtsanwälte GbR vs. HCF GmbH

10.02.09, 12:00 27 O 1215/08 Schertz Bergmann Rechtsanwälte GbR vs. HCF GmbH

Im Terminrolle Landgericht Berlin, 10.02.2009

Die Beklagte ist die Firma, in der der Gerichtsberichtserstatter Rolf Schälike Mitgesellschafter und einer der Geschäftsführer ist. Der Kläger meint, dass diese Firma für den Corpus Delicti verantwortlich ist. Die Beklagte ist jedoch nicht die Herausgegberin der Buskeimsus-Zeitung und damit nicht passivlegitimiert.

Der Kläger erwirkte vorab die Einstweilige Verfügung 27 O 1207 / 08 direkt gegen den Betreiber von www.buskeimsus.de. Dieser ist passivlegitimiert. Der Kläger weiss es, möchte jedoch gegen zweit Parteiene klagen.


[bearbeiten] Corpus Delicti

Corpus Dilicti ist die Buskeismus Zeitung, Seite 15, auf welches die [buskeismus.de/images/Methode%20Schertz_kommentiert.pdf "Methode Schertz"] beschrieben war. Durch die in diesem Verfahren angegeriffene Einstweilige Verfüfung wurden einige Passagen werboten.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky
Richterin am Amtsgericht Frau Dr. Hinke

[bearbeiten] Die Parteien

Antragstellerseite: Kanzlei: Höch & Höch; vertreten durch RA Höch
Antragsgegenerseite: Kanzlei: Heuer; vertreten durch RA Corvin Fischer und den Antragsgegner, Herrn Schälike persönlich

[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzender Richter Mauck ... Fragen der Vollmacht und des Bestehens einer GbR ... [Unterlagen werden überreicht] ... Es gibt die Eidesstattliche Versicherung, dass Webseite Privatsache von Herr Schälike ist. Der Kläger meint es ist ein Firmenprodukt ...

Anwalt des Antragstellers Höch: ... Frage der Glaubhaftmachung ...eine Eidesstattliche Versicherung muss nicht automatisch stimmen ... es gibt dort in der Firma [angeblich] keinen PC ... ich muss mich an das halten, was ich sehe ... HCF GmbH stellt im Web den NewaMedia Verlag vor ... gibt es als Rechtsform nicht ... Der Vortrag des beklagten ist widersprüchlich. HCF sagt, das auf der Web-Site seien nur Absichtserklärungen. Es fehlt an der Glaubhaftmachung. Herr Schälike schreibt eine Buskeismus-Zeitung. Dieser Herr Schälike ist Eigentümer der HCF.

Schälike, Geschäftsführer des Antragsgegners: Miteigentümer.

Anwalt des Antragstellers Höch: ... Er ist dort Geschäftsführer, Verantwortlicher des Unternehmens, das sich auf der Webseite so präsentiert. Im Übrigen wird erklärt, wir haben keinen PC bei der HCF GmbH. Dann soll das die Staatsanwaltschaft überprüfen.

Schälike, Geschäftsführer des Antragsgegners: Ich beantrage, diese Drohung, dass die Staatsanwaltschaft die Aussage überprüfen wird, zu protokollieren.

Vorsitzender Richter Mauck: Wird nicht protokolliert.

Anwalt des Antragsgegners Corvin Fischer: Ich beantrage die Protokollieruing ...

Vorsitzender Richter Mauck diktiert zu Protokoll: Der Antragssgegner-Vertreter beantragt, die Aussage des Anntragstellervertreters zu Protokoll zu nehmen, wonach es möglich sei, dass die Staatsanwaltschaft das Vorbringen der Antragsgegnerin und die eidesstattliche Versicherung der Herrn Rothe zu überprüfen habe.

Beschlossen und verkündet: Der Antrag wird zurückgewiesen.

Damit steht es im Protokoll.

Anwalt des Antragstellers Höch: Sie fordern es ja geradezu heraus, Herr Schälike.

Schälike, Geschäftsführer des Antragsgegners: Sie solten sich an die eigene Nase fassen.

Vorsitzender Richter Mauck: Hat damit doch nichts zu tun. Da sie gerade mal hier sind: dass der Verlag eine juristische Person sei ...

Schälike, Geschäftsführer des Antragsgegners: Ich habe einen Gewerbeschein für den Verlag NevaMedia.

Vorsitzender Richter Mauck: Aber keine juristische Person.

Schälike, Geschäftsführer des Antragsgegners: Die beklagte Firma ist von meinem Partner beschissen worden. Die Firma macht so gut wie keine geschäftlichen Tätigkeiten. Seit Mai 2003 keine Tätigkeit mehr ... der einzige Auftraggeber ist eine andere Firma ...

Anwalt des Antragstellers Höch: Offenbar doch Tätigkeit - alles gelogen.

Schälike, Geschäftsführer des Antragsgegners: Alles kostenlos. Es werden keine Gehälter gezahlt. Es ist eine Pleite-Firma.

Anwalt des Antragstellers Höch: Der Antragsteller wurde geschmäht vom Verlag. Es ist die selbe Person: Geschäftsführer des Newa-Verlags ... wir sind im Bereich der Rechtsscheinhaftung wie ...

Schälike, Geschäftsführer des Antragsgegners: Herr Höch hat keine Ahnung vom Management. Die Firma ist pleite. Frage Sie die Partner [von Schälike] ...

Anwalt des Antragstellers Höch: Es sind immer die anderen schuld.

Schälike, Geschäftsführer des Antragsgegners: Der Betrug ist gerichtsfest. Das Hauptgeschäftsfeld waren Übersetzungen. Andere Versuche, z.B. Webseitengestaltung ... Für den Bereich Übersetzungen wurde eine neue Gesellschaft gegründet ... Ich bin in beiden Firmen nur Mitbesitzer.

Anwalt des Antragstellers Höch: Sie sind hier doch gar nicht verklagt.

Vorsitzender Richter Mauck: Nur die GmbH.

Schälike, Geschäftsführer des Antragsgegners: Er sagt aber, die GmbH und ich wären das Gleiche.

Anwalt des Antragstellers Höch: Sie präsentieren sich aber so.

Anwalt des Antragsgegners Corvin Fischer: Beide Eidesstattliche Versicherungen ...

Anwalt des Antragstellers Höch: Kennen wir ja alles. Aber das Unternehmen präsentiert sich so. Keine ausreichende Glaubhaftmachung. Wenn HCF sich so präsentiert, wie es ist, reicht diese Glaubhaftmachung nicht, ist rechtlich unzutreffend. Heinrich Bauer kann auch nicht sagen, es war nur eine Absichtserklärung, dass wir "bella" herausgeben.

Der Antragsgegner überreicht dem Gericht drei und dem Berichterstatter eine nicht zusätzlich geschwärzte Original-Ausgabe der Zeitung "Buskeismus".

Vorsitzender Richter Mauck: Der Antragsgegner beantragt Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des Antrags auf deren Erlass. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Gut. Wir entscheiden am Schluss der Sitzung.

Am Schluss der Sitzung: Die einstweilige Verfügung vom 27.11.08 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidung zur Sicherheitsleistung.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Weiterführende Links

  • Buskeismus - justizkritische Web-Site in Fragen der Zensur
  • Fall Schertz - Kritik an der Tätigkeit der Kanzlei Schertz Bergmann als führende Zensurkanzlei

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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