27 O 1204/08 - 20.01.2009 - Weinreich vs. Deutscher Fußball-Bund (DFB) u.a.

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Weinreich vs. Deutscher Fußball-Bund (DFB) u.a.

20.01.09, 12:00 27 O 1204/08 Weinreich vs. Deutscher Fußball-Bund (DFB) u.a.

Der Sportjournalist Weinreich klagt gegen den DFB wegen einer seiner Äußerungen über Theo Zwanziger.

Terminrolle Berlin, 20.01.2009

Weinreich vs. Deutscher Fußball-Bund (DFB); Herrn Harald Stenger; Wolfgang Niersbach schlägt Wellen in der Internent-Gemeinde und in der Presse.
Uns interessieren die beiden Anwälte Herr Dr. Christian Schertz als Vertreter von Dr. Zwanziger und des DFB sowie die Herren Prof. Hagemann und Dr. Ameluing als Prozessvertreter von Jens Weinreich.
Es gab schon einmal einen Antrag von Dr. Zwanziger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az.: 27 O 908/08. Der Anttrag wurde zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde wurde vom Landgericht am 30.09.08 nicht stattgegeben. Der 9. Zivilsenat des Kammergerichts hat die Beschwerde am 10. Oktober 2008 ebenfalls zurückgewiesen.

Informationen gibt es reichlich im Internet.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky
Richterin am Landgericht Frau Becker

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Hogan & Hartson Raue L.L.P.; vertreten durch RA Ulrich Amelung
Beklagtenseite: Kanzlei: Schertz Bergmann; vertreten durch RA Schertz und RAin Kerstin Schmitt

[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Die Verhandlung begann mit einer kollegialen Disputation, welche Formalien bei einem Empfangsbekenntnis einzuhalten sind. RA Schertz drang auf Klärung, ob ein Empfangsbekenntnis, welches er von RA Amelung lediglich per Fax erhalten habe -was dieser zur Nachprüfung anheimstellte- schon als ausreichend anzuerkennen sei. Ehe dabei die jeweiligen anwaltlichen Temperamente sich weiterentwickeln konnten, wurde die Frage durch Richter von Bresinsky geklärt, der rasch belegen konnte, dass eine Bestätigung per Fax der Form genüge.


Der Sportjournalist Weinreich klagt gegen den DFB wegen einer seiner Äußerungen über Theo Zwanziger um Aufhebung einer Einstweiligen Verfügung. Theo Zwanziger wurde von Herrn Weinreich als unglaublicher Demagoge bezeichnet.


Vorsitzender Richter Mauck: Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu verstehen, als ob es eine Volksverhetzung sei ...

Beklagtenanwalt Schertz: ... wenn bei Äußerung Zweifel bestehen, ob es sich dabei um eine Meinungsäußerung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt, dann ... immer Meinung. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung. Zwanziger wurde ohne Anlass so bezeichnet ... haben nachgewiesen, dass strittige Äußerung in der ganzen Zwanziger-Rede kein einziges Mal fiel. ... naheliegend, dass ... Bewertung ...das, was angeführt wird zur Bewertung als ... ist faktisch nicht gegeben.

Beklagtenanwältin Schmitt: Sie müssen in der Bewertung konsequent bleiben...

Klägeranwalt Amelung: Erstens falsch, zweitens gedanklicher Fehler. Ein Anlass lag vor ... Anknüpfungstatsache ... Zweitens: Der hier genannte Anlass wurde ja nicht so gesagt. Es geht nicht um Nachweis, ob es einen ... Anlass zu dieser Äußerung gab. Die Tatsache der Debatte auf dem Kongress stellt schon den Anlass dar. Ob die Äußerungen von Zwanziger ausgereicht haben, um ihn so zu bezeichnen ... [müßig], aber ein Anlass war da. Es geht nicht um die Bewertung der Äußerungen von Theo Zwanziger oder die Aussage.

Beklagtenanwalt Schertz: Was soll der Anlass gewesen sein?

[...]

Beklagtenanwalt Schertz: Sie müssen isoliert entscheiden, ob diese Aussage verboten werden kann. Am Landgericht Hamburg hatte ich den Fall, dass ... "Vattenfall - Turbulenzen im Vorstand" - ... turbulent kann ein Flug sein, für den einen Passagier, für den anderen nicht oder was sich irgendwo zu Hause im Schlafzimmer abspielt, für den einen von beiden, für den anderen nicht ... rein subjektive Bewertung möglich, es sei denn, es ist eine Schmähung. "Ohne Anlass" ist eine Bewertung - Man muss den Kontext ansehen ... in der Zwanziger-Rede fällt nicht einmal dieses Wort ...

Klägeranwalt Amelung: ...falsch aus dem Gedächtnis zitiert ...

Richter v. Bresinsky: [zu RA Schertz] Sie können doch gleich wieder, lassen sie doch mal ausreden.

Beklagtenanwalt Schertz: Begründung ist falsch ... findet sich nicht im Ansatz in der Rede ... die Kammer, sie Herr Mauck, muss sich an die eigene Rechtsprechung halten ... dies ist keine Begründung ...

Vorsitzender Richter Mauck: ... keine Schmähkritik ... Kritik in der Sache, nicht zur Herabsetzung ...

Kläger Weinreich: ... wörtliche Zitate und indirekte Zitate ... vom 21.07. bis 30.07. war dieses Thema das Thema Nummer eins ... der deutsche Fußball ist kartellrechtlich besonders geschützt seitens der EU. Dies wird in den Darstellungen unterschlagen. Es wird mit relativ unsauberer Argumentation versucht, eine Meinung zu drehen ...

Klägeranwalt Amelung: ... Situation auf Kongress vorstellbar ... Theo Zwanziger sitzt innerlich brodelnd dort ...

Beklagtenanwalt Schertz: ... es sind Richter im Gremium des DFB ... wir haben es dort mit Leuten zu tun, die sehr genau wissen, welche Worte sie wählen ... Ich schätze die Rechtsprechung der Kammer sehr, aber wir sind noch nicht im Absolutismus angekommen.

Klägeranwalt Amelung: ... Versuch des großen, mächtigen DFB, einen Sportjournalisten zu vernichten ... kein Zweifel, wenn man dort persona non grata ist, dann ... mein Mandant hat in der letzten Zeit [materielle] Existenzängste ausgestanden ...

Beklagtenanwalt Schertz: Herr Weinreich hat wohl eher noch an Bedeutung gewonnen ... keine Gefahr ... ganz das Gegenteil ...

Klägeranwalt Amelung: Falsch ... keine Aufträge mehr ...

Zum Schluss der Verhandlung beantragt der Klägeranwalt eine bereits ergangene Verfügung zu bestätigen.

Das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Im Anschluss wurde bekanntgegeben, dass die Verfügung bestätigt wurde.

Urteil 27 O 1204/08

[bearbeiten] Kommentar

RA Schertz trat in dieser Verhandlung gewohnt selbstbewusst auf, wobei seine Hinwendung zum Spruchkörper phasenweise etwas Forderndes an sich hatte. Mit großer Selbstsicherheit verwies er auf andere Fälle zum selben Themenkreis und bezog diese wertend und kommentierend in seine Argumentation mit ein, nicht ohne dabei vor von ihm für möglich gehaltene Widersprüche zwischen dem anstehenden und bereits ergangenen Urteilen zu warnen. Mit temperamentvollen Schritten erschloss er sich auch rein physisch den Gerichtsraum und mit dem Schwung aus dieser Bewegung ließ er seinen Widerpart streckenweise kaum zu Wort kommen. Trotz aller Verve und auch zu erahnenden spezielleren Begleitumständen zwischen den beteiligten Kanzleien (s.o. "Disputation" vor der Verhandlung) ließ es keine der Anwaltsparteien bis zu Bösartigkeiten in der Form kommen.

[bearbeiten] Kommentar des Klägers

Jens Weinreich kommentiert:

Zur Info kurz noch dies. Soweit ich es übersehe (ich kokettiere gar nicht, als Nicht-Jurist war/ist es nicht wirklich leicht, da durchzublicken), gibt es drei juristische Handlungsstränge:

1. Das Landgericht und Kammergericht Berlin sind nicht der Meinung, dass der DFB/der DFB-Präsident mir die Kommentierung “uD” aus dem Juli 2008 (keine Lust, die hier zu wiederholen, kann man ja nachlesen) untersagen dürfen und meinen, dass diese Kommentierung vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Ob der DFB/sein Präsident ins Hauptsacheverfahren einsteigen, ist unklar. Dazu gab es etliche sich widersprechende Aussagen.
2. Am Landgericht Berlin habe ich eine einstweilige Verfügung gegen eine DFB-Pressemitteilung erwirkt. Gegen zwei Unterpunkte dieser Verfügung hat der DFB Widerspruch eingereicht, das Landgericht (siehe oben) bestätigt in seinem Urteil, das nach mündlicher Verhandlung am 20. Januar 2009 erging, die Verfügung. Schon vorher hat die Gegenseite mich aufgefordert, ins Hauptsacheverfahren zu gehen. Diese Hauptsacheklage haben wir fristgemäß am 23. Januar eingereicht, sonst wäre - so ist mein Verständnis - die Verfügung nicht mehr gültig gewesen.
3. Am Landgericht Frankfurt am Main habe ich eine Gegendarstellung gegen einige Punkte der o. g. DFB-Pressemitteilung erwirkt. Wir haben später auch beantragt, den DFB durch Verhängung eines empfindlichen Zwangsgeldes zur Verbreitung der Gegendarstellung anzuhalten. Der DFB hat Widerspruch eingereicht (glaube ich, kann aber gerade dieses Dokument nicht finden). Ich meine, es wird in Frankfurt zu einer mündlichen Verhandlung kommen.

Kürzer, sachlicher, kann ich die Wasserstandsmeldung nicht formulieren. Das alles kostet nichts außer Kraft, Nerven und Geld. Habe das Gefühl, das Material reicht für ein Büchlein. (Für Stammleser: Diese Bemerkung bitte nicht als Versprechen interpretieren)

Bemerkung von Rolf Schälike:

Zu Diese Hauptsacheklage haben wir fristgemäß am 23. Januar eingereicht, sonst wäre - so ist mein Verständnis - die Verfügung nicht mehr gültig gewesen.

Das ist falsch. Die Einstweilige Verfügung gilt auch nach dem Verlieren in dem Hauptsacheverfahren. Der Beklagte muss im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren einen Antrag auf Aufhebung der Einstweiligen Verfügung stellen.

So absurd ist nun mal das Rechtssystem in Deutschland Heute.

[bearbeiten] Weiterführende Links

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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