27 O 1122/08 - 06.01.09 - Legere vs. WDR

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Wolfgang Legere vs. Westdeutscher Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts

06.01.09, 12:00 27 O 1122/08 Wolfgang Legere vs. Westdeutscher Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts

Wolfgang Legere bemühre sich des Klägerismus und verlor zunächst Mal.

In der Sache Wolfgang Legere gab es vier Verhandlungen an diesem Zensurdiestag. Allerdigs in allen vier Sachen wurde die Einstweilige Verfügung aufgehoben. Es ging immer wieder um den Vorwurf der Verdachtsberichterstattung bei Versteigerungen von MP-3-Playern via ebay.

1. Diese Sache 27 O 1122/08 Wolfgang Legere vs. Westdeutscher Rundfunk Köln

2. Die Sache 27 O 1123/08 Bericht

3. 27 O 1152/08 Wolfgang Legere vs. Westdeutscher Rundfunk Köln

4. 27 O 1156/08 Wolfgang Legere vs. Westdeutscher Rundfunk Köln

Die Spezifik der beiden letzen Sachen konnte die Pseudoöffentlichkeit nicht heraushören. In den Zivilverfahren genügt es, wenn es die Parteien wissen und das Ganze in den Schriftsätzen steht.

Terminrolle Lnagericht Berlin 06.01.2009

[bearbeiten] Corpus Delicti

eBay: Betrug mit Strohmann?

  • Sendetermin Montag, 29. September 2008, 21.00 - 21.45 Uhr .

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Stand: 05.12.2008

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Becker
Richterin am Amtsgericht Frau Dr. Hinke

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite / Antragstellerseite: Kanzlei: rka Reichelt Klute Aßmann; vertreten durch RA Klute
Beklagtenseite / Antragsgegnerseite: Kanzlei: Loh, von Hülsen, Michael und Kollegen; vertreten durch RA Dr. Ernesto Loh und RA Dr. Cornelius Renner

[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander u. Rolf Schälke


Richter Mauck: Zuerst eine Art "Kommissionsvertrag" ... für Global-Play, Skype- / Chat-Verkehr ... nicht klar, wie es dazu kommt, über Monate hinweg weiterzumachen mit dem Verkauf ...

Antragstellervertreter Herr Klute: Es war mal beabsichtigt, das Ganze zu verprovisionieren. Selbst wenn Herr Legere im operativen Geschäft ... führt das nicht dazu, dass ... Rechercheinteresse auf Seiten des WDR ... richtigerweise hätte man ...

Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: Sie haben relativ schnell von der Anfangsfrage abgelenkt.

Antragstellervertreter Herr Klute: ... relativ klar ... nicht bestritten ... Vereinbarung ... dass die blanco war ... es gab persönliche Kontakte ... durchaus im asiatischen Raum tätig ... Herr ... persönlich bekannt. Herr Legere ist vorzuwerfen, dass er das leichtfertig unterschrieben hat. Das Geld ist geflossen ... das ist nicht wahr ... das ist unstreitig ... Herr Legere hatte auch niemals Zugriff zu den Konten.

Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: Der Vertrag ist nicht blanco gewesen. Sie haben selber gesagt, dass ... Vertragspartner gewesen sei. Nach Oktober 2007, nachdem ... verbrannt war ... hat er sich an die ... gewandt [zitiert aus Schriftwechsel]

Antragstellervertreter Herr Klute: Ich würde die Kammer bitten, dass wir kurz unterbrechen können. Herr Legere muss sich den Email-Verkehr [o.g. Schriftwechsel] angucken ... kann jetzt nicht aus dem Handgelenk schütteln.

Die Verhandlung wird unterbrochen, damit sich die Antragstellerseite mit den von der Antragsgegnerseite vorgelegten Unterlagen vertraut machen kann.

Es folgt eine Erklärung des Antragstellers, die wie nachstehend zu Protokoll genommen wurde: ... die Anteile an der Sunbow-Holding von Herrn Legere übernommen wurden. Die wiederum die Geschäftsanteile der Sinit-Global-Trading übernommen hat. Im Januar 2007 sei der Antragsteller aus dem Geschäftsverhältnis bei der Sunbow ausgestiegen und habe dort keine Funktion mehr ausgeführt. [] ... wonach der Antragsteller nun ... als Direktor zurückgetreten sei, trifft nicht zu. Es könne aber sein, dass zu dieser Zeit sein Ausscheiden im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.

Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: Wie ist es zu erklären, dass Herr Legere in einem anderen Schriftstück als ... bezeichnet wurde?

Richter Mauck: ... ob ein Fernsehsender berechtigt ist, soetwas zu sagen ... jetzt erfahren sie, dass ... mittelbar beteiligt war ... sind ja auch angehört worden und haben keine Stellung genommen ...

Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: ... umfangreiche Stellungnahme gegeben ...

Antragstellervertreter Herr Klute: Wenn wir hier Verdachtsberichterstattung haben, stellt sich die Frage, ob man in dieser Art ... darf... apodiktisch feststellen ... armer Ebay-Verkäufer im Regen stehengelassen wurde ... im Rahmen der Berichterstattung etwas mehr Vorsicht ... [Durchlesen eines Schriftstücks] ... dann ist die eidesstattliche Versicherung an dieser Stelle zu korrigieren

Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: ... alle Geschäfte gesteuert worden sind vom Antragsteller ...

Antragsgegnervertreter Herr Dr. Loh: ... eigentlicher Verkäufer der Antragsteller ...

Antragstellervertreter Herr Klute: ... war er nicht ... ist falsch ... vielleicht gab es Zusammenhang ... wenn er aber zum Zeitpunkt der Geschäftsfälle vor ...

Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: Wir reden darüber, ob der Vortrag des Antragstellers überhaupt glaubwürdig ist.


Das Gericht zog sich nach der Verhandlung zur Beratung zurück und gab noch am selben Tag bekannt, dass die bisher bestehende einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen wurde.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Weiterführende Links

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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