27 O 1084/08 - 22.01.2009 - AOK Baden-Württemberg vs. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
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[bearbeiten] AOK Baden-Württemberg vs. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
22.01.09, 11:00 27 O 1084/08 AOK Baden-Württemberg vs. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Terminrolle Landgericht Berlin 22.01.2009
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky
Richterin am Amtsgericht Frau Dr. Hinke
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei: Wennmachers; vertreten durch RA Dr. Spieker
Beklagtenseite: Kanzlei: Dr. Schwertfeger; vertreten durch RA Dr. Kremer
[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit
Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander
Ehe es zum Aufruf für die Darlegungen der Streitparteien kommen konnte, wurde das heute schon reichlich Aufmerksamkeit versprüht habende Gericht, bzw. der sog. Spruchkörper von den Parteien mit einer Vergleichslösung angenehm überrascht. Der eigentliche, ursprüngliche Gegenstand des Streits ließ sich nicht so ohne Weiteres erschließen, muss aber erschöpfend kompliziert gewesen sein, was vielleicht auch die besondere Freude auf der Richterseite erklärte. Es ging womöglich um eine umstrittene kritische und/oder falsche Darstellung von Berechnungsmustern im Gesundheitsbereich.
Laut RA Dr. Spieker begann erst am Nachmittag des Vortages die Vergleichsanbahnung mit Rückkopplung zur jeweiligen Mandantschaft. Der entsprechende Text wurde erst am Morgen des Verhandlungstages verfasst, was auch erklärte, warum noch einiger Feinschliff nötig wurde, wobei die drei Richter nebst erfahrener Schriftführerin freudig und nicht unkundig Anteil nahmen.
Eine Widerspruchsfrist für den Fall des Vergleichswiderrufs wollte man unter den Anwälten dann doch nicht ausschlagen, weil wohl noch div. Vorstände ihren Segen zu geben hatten - so erfrischend schnell kann´s also manchmal auch gehen, dass doch sogar auch leibhaftige Vorstände von friedlichen Justizereignissen aufs Angenehmste (wir wollen es hoffen!) überrollt werden. Trotz aller seligen, um sich greifenden Harmonie war man zum Schluss doch immer noch auf der Hut, als es um die Benennung des Streitwerts ging: Von den Parteien wurde mit scheinbar innigem, wechselseitigem Verständnis kein solcher benannt, was das auch nicht eingelullte Gericht eine vorläufige Festlegung in Aussicht stellen ließ, wogegen klägerseitig dann doch noch Beschwerde eingelegt wurde.
Ein interessantes Lehrstück für Gourmets in Sachen Verfahrensfinessen.
[bearbeiten] Kommentar
s.o.
[bearbeiten] Weiterführende Links
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.