24.07.2015 - Mustafa G., Care-Energy, H. Raab, Casiraghi
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[bearbeiten] Verhandlungen
12:15
[bearbeiten] Mustafa G. vs. Zeitungsgruppe Hamburg GmbH 324 O 118/15
[bearbeiten] Corpus Delicti
Im Hamburger Abendblatt wurde reisserlich Falsches und Unbewiesenes unter der Überschrift
Der mutmaßliche Täter wurde an seinem Arbeitsplatz festgenommen. Sein Motiv soll Eifersucht gewesen sein."
- Harburg. Beamte der Mordkommission haben elf Jahre nach der Tat den mutmaßlichen Mörder von Mustafa Tütüncü festgenommen. In der HafenCity verhafteten die Beamten den 44 Jahre alten Mustafa G. an seinem Arbeitsplatz. Er hatte nach Erkenntnissen der Ermittler am 4. Oktober 2003 auf den 38-jährigen Tütüncü eingestochen, während dieser schlief. Motiv der Tat soll Eifersucht gewesen sein.
Es werden die Straße, in der der Verdächtige wohnt, sein Beruf, der Ort und sein Unternehmen genannt.
Die vorgeworfene brutale Tat wird ausführlich beschrieben:
- Voller Hass stach der Täter immer wieder auf Tütüncü ein. Der versuchte zu fliehen, rannte in Hemd und Hose aus dem Haus. In einem Hinterhof holte ihn der Täter ein. Dort stach er erneut auf den 38-Jährigen ein. Dabei schnitt er ihm fast den Kopf ab. "Die Tat zeichnete sich durch besondere Brutalität und Hass aus", sagt ein Beamter. Bereits in der Wohnung war die Klinge des Messers, das der Täter mitgebracht hatte, im Körper des Opfers stecken geblieben und abgebrochen. Daraufhin hatte sich der Mann ein Messer aus der Küche geholt, mit dem er den bereits schwer verletzten Geschäftsmann verfolgte. Im Hinterhof stach er so wild auf den 38-Jährigen ein, dass auch bei diesem Messer die Klinge abbrach. Der Täter entkam. Der Unternehmer erlag noch am Tatort seinen schweren Verletzungen.
Für genügend Leute identifizierbar. Dass muss verboten werden, weil es nur ein Ve5rdacht ist und die Grundsätze der Verdachtsberichterstatung nicht eingehalten wurden. Ein idealer Mandant für Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger, um Zensur über die Identifizierbarkeit zu üben.
Im Strafjustizgebäude wird unter dem Aktenzeichen 601 Ks 1/15 / 6610 Js 11/13 das Strafverfahren gegen Mustafa Güngör geführt. Die erste Verhandlung fand am 17.03.15 statt. Die letze Verhandlung ist auf den 06.01.2016 angesetzet. Vertretenn wird Mustafa Güngör von den Verteidigern Dr. jur. Gerhard Strate, Matthias Huse und Verteidigerin Anita Hirsch. Muss was heißen, wenn Mustafa Güngör von solchen promineten Verteidigern vertreten wird.
Auf dem Terminaushang im Strafjustizgebäude mit über 30 Terminen stand mal unter Wegen: Mord. Das Mord ist inzwischen überklebt. Demnach ist der Prozess sehr interessant. Nichts ist sicher bewiesen, die Kriminalbeamten Hinzer und Jonebeit und der Staatsanwalt Ulf Bornemann, welche die Vernehmungen führten, haben keine überzeugenden Beweise dem Gericht vorlegen können trotz des verdeckten Polizisten Ali (Alex). Der Strafprozess kann sich zu einem Skandal entwickeln. Beobachtungswert.
18.03.15: MOPO berichtet über die Verhandlung.
29.09.15: Heute las die Verteidigerin Anita Hirsch in der Verhandlung das vom Mustafa Güngör unterzeichnete Geständnis vor. Das Geständnis wurde auch vom Verteidiger Dr.jur. Gerhard Strate unterzeichnet. Mustafa Güngör legte relativ detailliert dar, welche Probleme er mit seiner Ehefrau hatte, wie er versuchte, Freunde zur Falschaussage bezüglich des Alibi zu bewegen. Die Tötung erfolgte im Affekt, nachdem er ein Bild des Getöteten mit seiner Ehefrau sah.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzende Richterin: Simone Käfer |
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger Beklagtenseite: Kanzlei Sattkamp & Bullerkotte; Renstanwältin Britta Bullerkotte |
[bearbeiten] Notizen zu der Sache 324 O 118/15
24.07.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir müssen noch was austeilen. Es geht um die Berichterstattung der Beklagten über die Festnahme des Klägers mit dem Verdacht, in ein Verbrechen verwickelt zu sein. Der Name wird nicht vollständig genannt, es heißt nur festgenommen wegen Mord, wird vernommen mit Erfolg. Die Festnahme erfolgte nach mehr als 11 Jahren. Der Kläger wurde nicht befragt. Den Namen hat man von der Polizei erfahren. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten, meint der Kläger. Man hat offen geschrieben. …. Die Information stammt von der Polizei. Danach wurde nicht nachgefragt. Dee Kläger ist erkennbar, Alter, berufliche Tätigkeit, Ort der Festnahme. … angeblich aus Eifersucht --- Brauch nicht jeder zu erkennen. Die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten worden. Der Kläger hätte befragt werden müssen. Tatsache ist, dass die Polizei den Namen nicht genannt hat.
Justiziarin: Den Namen haben wir erhalten durch die Pressemitteilung der Polizei.
Richterin Simone Käfer: Wenn nicht dienstlich, dann sind die Voraussetzungen der privilegeirten Quelle nicht gegeben.
Justiziarin: Es war eine privilegierte Quelle, dazu der Verdacht.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Privilegierte Quelle. Frage anders. Die Pressemitteilung der Polizei war anonymisiert. 2005 war die Vorgeschichte. Es wurde gegenüber der Ehefrau eine Unterlassungsverpflichtungserklärung (2005) abgegeben. Man hätte nicht berichten können. Man hätte gegebenenfalls eine Stellungnahme einholen müssen.
Justiziarin: Ist ja in Haft.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Man hätte den Verteidiger (Strate) fragen können.
Beklagtenanwältin Britta Bullerkotte: Vor dem Gefängnis auch … Man streitet.
Richterin Barbara Mittler: Wir unterscheiden … .
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Was wäre, wenn Mustafa Güngör … Ob Krüger damit einverstanden ist.
Klägeranwalt Dr. Sven Krüger: Hm. Wir haben abgeraten, davon ein großes Ding zu machen. Wenn er sich in Haft befindet, hat der Kläger nicht selbst recherchiert. Frau sagt aus, stand in der Zeitung. Wer hat das Hamburger Abendblatt … . Wenn der Verlag sagt, haben wir nicht … Habe Referendare rangesetzt, nichts gefunden. In den früheren Jahren hätte ich ein Fass aufgemacht.
Beklagtenanwältin Britta Bullerkotte: Muss die Redaktion fragen, ob wir nur den Namen streichen.
Klägeranwalt Dr. Sven Krüger: Ob es reicht, den Namen zu streichen, würde ich nicht bejahen.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir bejahen Erkennbarkeit.
Klägeranwalt Dr. Sven Krüger: Ich möchte mich nicht festlegen, ob das nicht auch eine Rechtsverletzung ist.
Beklagtenanwältin Britta Bullerkotte: Seit 2005 ist ja was dazugekommen
Klägeranwalt Dr. Sven Krüger: Hier geht es um die Erkennbarkeit.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Gut. Dann entscheiden wir nochmals. Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klage vom 13.03.2015 mit der Maßgabe, wie geschehen in dem Bericht „Mord an Mustafa Tütüncü nach 11 Jahren aufgeklärt“ … .
Beschlossen und verkündet:
- 1. Die Beklagtenvertreterin kann …
Beklagtenanwältin Britta Bullerkotte: Drei Wochen
Vorsitzende Richterin Simone Käfer:
- bis 14.08.15 weiter vortragen.
- 2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 28.08.2015, 9:55, Saal B335
[bearbeiten] Verkündung
28.08.15, Verkündung durch Richter Dr. Thomas Linke: Es ergeht ein Urteil 324 O 118/15. Der Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten durch Verbreitung von Äußerungen den Eindruck zu erwecken, Herr Mustafa Güngör habe Mustafa Tütüncü als Liebhaber seiner Ehefrau ermordet.
Die Beklagte hat die Abmahnkosten zu tragen.
Die Kosten des Verfahren hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
[bearbeiten] Verbotstenor
Es wird verboten,
- durch Verbreiten und/ oder Verbreiten lassen der folgenden Berichterstattung, den Verdacht zu erwecken, der Kläger habe Herrn M. T. getötet, weil dieser eine Affäre mit der Ehefrau des Klägers, Frau G. G., gehabt habe:
- „Mord an M. T. nach elf Jahren aufgeklärt Der mutmaßliche Täter wurde an seinem Arbeitsplatz festgenommen. Sein Motiv soll Eifersucht gewesen sein. [...] Beamte der Mordkommission haben elf Jahre nach der Tat den mutmaßlichen Mörder von M. T. festgenommen. In der H. verhafteten die Beamten 324 O 118/15- Seite 2 -den 44 Jahre alten M. G. an seinem Arbeitsplatz. Er hatte nach Erkenntnissen der Ermittler am 4. Oktober 2003 auf den 38-jährigen T. eingestochen, während dieser schlief. Motiv der Tat soll Eifersucht gewesen sein.
- In einer Wohnung an der B. Straße hatte der Kaufmann aus D. geschlafen, als er von seinem Mörder überrascht wurde. Voller Hass stach der Täter immer wieder auf T. ein. Der versuchte zu fliehen, rannte in Hemd und Hose aus dem Haus. In einem Hinterhof holte ihn der Täter ein. Dort stach er erneut auf den 38-jährigen ein. Dabei schnitt er ihm fast den Kopf ab. [...] Der Unternehmer erlag noch am Tatort seinen schweren Verletzungen. [...] Der Geschäftsmann, so die Ermittlungsergebnisse, hatte die Wohnung an der B. Straße in H. offenbar auch als „Liebesnest“ angemietet. Es war die Frau des jetzt Festgenommenen, mit der er sich dort getroffen haben soll, wenn er in H. war.
- M. G. konnte die Tat zunächst nicht nachgewiesen werden. [...]
- [...] Jetzt erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl wegen Mordes. Das Alibi, so heißt es, soll widerlegt worden sein.
- “wie geschehen in den Berichterstattungen unter den Überschriften „Mord an M. T. nach elf Jahren aufgeklärt“ bzw. „Mord nach elf Jahren aufgeklärt“.
[bearbeiten] Berufung 7 U 88/15
Die Beklagte ging in Berufung - Az. 7 U 88/15. Am 07.01.2016 nahm Mustafa Güngör die Klage zurück.
10:15
[bearbeiten] Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG vs. Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Energiewirtschaft 324 O 193/15
[bearbeiten] Corpus Delicti
Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH klagt gern, wird aber auch verklagt. Bei Google findet man allerhand.
Es ging um Kritik seitens des Österreichisches Unternehmens Energie Control Austria, dass es an die 150 Beschwerden seitens vermeintlicher Kunden gibt.
Zur heutigen Verhandlung gibt es die Presseinformation der Antragsgegnerin
- E-Control gewinnt Medienrechtsstreit gegen Care Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co KG
- Landgericht Hamburg hat vom Energieunternehmen Care Energy erwirkte einstweilige Verfügung aufgehoben – Vom Regulator veröffentlichte Zahl der Anfragen und Beschwerden ist korrekt
- Wien (4. August 2015) – Die Information der Regulierungsbehörde E-Control, dass es bis April mehr als 150 Anfragen und Beschwerden über Care Energy bei der E-Control gab sowie die Info, dass es Konsumenten gab, die von Care Energy als Vertragspartner begrüßt wurden, obwohl sie noch nie Kontakt mit Care Energy hatten, sind korrekt und dürfen weiter verbreitet werden. Die Regulierungsbehörde konnte die Zahl der Anfragen und Beschwerden in einer mündlichen Verhandlung ausreichend glaubhaft machen, worauf das Landgericht Hamburg einen zunächst ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss durch Urteil aufgehoben hat. Care Energy hatte die Zahlen angezweifelt und im Mai eine einstweilige Verfügung erwirkt, nach der diese Informationen von der E-Control nicht mehr verbreitet werden durften. „Wenn wir es im Sinne unseres gesetzlichen Auftrags für notwendig erachten, Unternehmen beim Namen zu nennen, etwa wenn gehäuft Beschwerden vorliegen, werden wir das auch in Zukunft tun, und zwar auch dann, wenn wir dies gerichtlich durchsetzen müssen“, sagt E-Control-Vorstand Walter Boltz. Care Energy kann gegen das Urteil noch Berufung einlegen.
- Rückfragehinweis E-Control MMag. Christian Thalmayr Tel.: +43 1 24 7 24-214 christian.thalmayr@e-control.at www.e-control.at Twitter: www.twitter.com/energiecontrol Facebook:
www.facebook.com/energie.control
[bearbeiten] Richter
Vorsitzende Richterin: Simone Käfer |
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Rechtsanwältin Todsen Beklagtenseite: Kanzlei Damm & Mann; Rechtsanwalt Dr. Roger Mann |
[bearbeiten] Notizen zu der Sache 324 O 193/15
24.07.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
Vorsitzende Richterin Simone Käfer nach Diskussion und Vorlage mehrere eidesstattlicher Erklärungen seitens des Rechtsanwalt Dr. Roger Mann: Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Kammer gibt zu erkennen, das die einstweilige Verfügung aufgehoben werden wird. Der Antragsteller-Verterterin wird Gelegenheit gegeben, Einsicht in den Ordner mit den Beschwerden zu nehmen. Sie bittet dass die Beschwerden vorgelegt und zur Gerichtsakte gereicht werden. O.k. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt im Einverständnis mit den Parteienam Montag, den 27.07.15, 12:00, Raum B 334
27.07.15: Verkündung, Richter Dr. Thomas Linke Es ergeht ein Urteil. Die einstweilige Verfügung vom 11.05.15 wird aufgehoben und der ihr zu Grunde liegende Antrag zurückgewiesen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Kostenentscheidung.
10:30
[bearbeiten] Raab, H, vs. BILD GmbH & Co. KG u.a. 324 O 737/14
[bearbeiten] Corpus Delicti
Bericht über Krankheit der Klägerin in der BILD.
Hauptsacheverfahren
[bearbeiten] Richter
Vorsitzende Richterin: Simone Käfer |
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Rechtsanwältin Torsem (?) Beklagtenseite: Rechtsanwalt Dr. Amelung |
[bearbeiten] Notizen zu der Sache 324 O 737/14
24.07.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Auszuteilen habe ich nichts. In der erlassenen einstweilgen Verfügung sind wir von der Erstbegehungsgefahr ausgegangen. Diese ist nicht zugestellt worden. Es geht um die Krankheit der Klägerin. Jetzt haben wirt das Hauptsachverfahren wie im Verfügungsverfahren. Zusätzlich ein Bild. Es geht um Abmahnkosten, Kosten der des Abschlusschreibens. Klägerin ist die Mutter eines weit bekannten Sängers, der seien Privatsphäre weit geöffnet hat. Es geht um Mutter, noch dazu ums Krankenhaus. Die Beklagte führt aus, dass sie sich selbst geöffnet hat 2000, 2005 und 2012. Es gibt auch eine Äußerung über ihre Gesundheit, soweit es ihr gut gehe. Harmonische Beziehung mit dem Sohn. Für die Leser ein hoher Informationswert. Möchte mit der einfache Sache anfangen. Halten den Unterlassungsanspruch für berechtigt. Sie hat sich in fünf Berichten geöffnet, aber nicht wie hier. Sie hat sich nicht so weit geöffnet. Es gibt den Grundsatz zur Krankheit. Dass nur ausnahmsweise berichtet werden darf. Betrifft auch den Sohn, nicht die Mutter. Bei Bild auch … . Bild der beiden, das veröffentlicht wurde. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung wurde berichtet. Frage, wie neu oder Erstbegehungsgefahr. Wir haben uns für das Letztere entschieden. Man kann auch zu den einzelnen Äußerungen was sagen. Was nicht am 25.04.2015 in der BILD-Zeitung stand, … Müssen wir uns Gedanken machen zur Werstbegehungsgefahr. Man kann sich darüber unterhalten.
Richter Dr. Thomas Linke lächelt bedeppert aussehend.
Vorsitzende: Abmahnkosten, ja. Abschlussschrieben, ja. Wenn das Abschlussschrieben vorher erging als gesagt wurde, nicht nötig. Was wir haben, die Beklagten haften nicht als Gesamtschuldner.
Richter Dr. Thomas Linke: Gegenstandwert € 80.000,- geht nicht.
Vorsitzende: Haben € 40.000,- Wir haben die Hälfte zurückgewiesen.
Richter Dr. Thomas Linke: Aufschlag auf den Wert der Verfügung. Bei Bild im Grund .. aber nicht 1,5, sondern 1,3..
Vorsitzende: Das sind Kleinigkeiten.
Es wird diskutiert über Erstbegehungsgefahr, Beitrag ist Online nicht erschienen, Berichte über Krankheit, wenn sich die Peron vorher geöffnet, etc.
Vorsitzende: Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.
Beschlossen und verkündet:
- 1. Der Kläger kann auf die heutigen Erörterungen vortragen bis zum 07.08.2015.
- 2. Anschließend kann die Beklagtenvertreterin zwei Wochen nach Zustellung Stellung beziehen.
- 3. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 18.09.2015, 9:55, Saal B 335.
25.09.15, Verkündung, Ri Dr. Thomas Linke: 25.09.15: Es ergeht ein Urteil. Die Beklagte zu 1 wird unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, ... Text ... Schlaganfall ... nicht zu veröffentlichen etc.
Beklagte zu 2 ... Text ... Schlaganfall, wie in BILD vom 25.04.14 auf Seite 6 ... seine Mutter ... Die Beklagte zu 1 hat 464,20 Euro nebst Zinsen und die Beklagte zu 2 1.029.35 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 1 5/13, die Beklagte zu 2 8/13 zu tragen.
12:30
[bearbeiten] Pierre Casiraghi vs. Axel Springer SE 324 O 28/15
[bearbeiten] Corpus Delicti
EXCLUSIVE - Pierre Casiraghi and Beatrice Borromeo in Saint Tropez. Pierre is flyboarding | Es geht um Wort- und Textberichterstattung im Magazin der Beklagten, wie der Kläger mit seinem Spielzeug umgeht.
Der Boluevard schreibt vioelt über diesen Mann.Zum Beispiel die GALA
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[bearbeiten] Richter
Vorsitzende Richterin: Simone Käfer |
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Prof. Prinz; Rechtsanwältin Dr. Nina Lüssmann Beklagtenseite: Rechtsanwalt Spiros Avoukatos |
[bearbeiten] Notizen zu der Sache 324 O 28/15
24.07.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Es geht um … Wir würden bei unserer Ansicht bleiben. Das Informationsinteresse ist nicht zu bejahen. Es ist Privatsphäre. Auf dem Wasser und vierzig Meter von Strand weg. Sonst wäre das zu gefährlich. Das Boot kostet € 5.000,-. So unsagbar teuer ist es auch nicht.
Casiraghi-Anwältin Dr. Nina Lüssmann: Gehört ihm vielleicht nicht.
Springeranwalt Spiros Avoukatos: Gut. Wir bleiben bei unserem Vortrag. Wir werden die Entscheidung anfechten, weil die Kammer das Recht des Bundesverfassungsgerichts ignoriert was die Frage betrifft, ist es überhaupt die Privatsphäre. Die Privatsphäre liegt nicht vor, wenn es ein sportlicher Auftritt in der Öffentlichkeit ist. Enttäusche Sie völlig. Aber auch eine Feuerschlucken ist eine Privatvergnügen, aber keine Privatsphäre. Jedenfalls so geschrieben, wie es steht. Aber Verbot? Glaube gar nicht, es wäre lustig. Es ist eine kritische Betrachtung.
Vorsitzende: Wo steht das?
Springeranwalt Spiros Avoukatos: Ich brauche nicht zu relativieren. Entweder nimmt die Kammer … kann das Relativieren aufnehmen, was nicht … Dann ist die Beklagte v verpflichtet zu prüfen. Sportliche Betätigung in Gestalt einer Homestory auf dem Meer. Wir brauchen ihn. Ist ein junger, erfolgreicher Unternehmer. Die Leute wollen ihm nachahmen. Diese treffen alle samt nicht die Privatsphäre. ... Er präsentiert sich auch als Botschafter, erfolgreicher Unternehmer, erreicht viel. Die Kammer ist nicht befugt, der Öffentlichkeit zu verbieten, sich darüber zu unterhalten.
Vorsitzende: Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Beshlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 21.08.19, 9:55, Saal B 335.
21.08.14, Verkündung in der Geschäftsstelle, Dr. Thomas Linke: Es ergeht ein Urteil. Der Beklagten wird unter Androhung der üblichen Mittel verboten, in Bezug auf Pierre Casiraghi zu berichten und Photos zu veröffentlichen etc., wie das in BILD am 11.08.14 geschah. Kostenentscheidung. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
12:30
[bearbeiten] Andrea Casiraghi vs. Axel Springer SE 324 O 8/15
[bearbeiten] Corpus Delicti
Andrea Casiraghi & Tatiana Santodomingo spotted holidaying in Ibiza in 2014. | Sommerberichterstattung
Auch bei Andrea Casiraghi finden wir im Unternet so einiges über ihr Leben. So z.B., im Bericht über die Hochzeitfeier seines Bruders Pierre:
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[bearbeiten] Richter
Vorsitzende Richterin: Simone Käfer |
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Prof. Prinz; Rechtsanwältin Dr. Lüssmann Beklagtenseite: Rechtsanwalt Spiros Avoukatos |
[bearbeiten] Notizen zu der Sache 324 O 8/15
24.07.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Hier geht es nur eine Wortberichterstattung. Sommerberichterstattung. Was unsere Prominenten alles machen im Sommer. Springt von der Familienjacht ins Wasser. Wir geben ein Verbot, weil Privatsphäre. Unterhaltame Momente sind es nicht. Wie haben Caroline III. Viele Bilder, besucht Ahlbeck. Der BGH hat für rechtwidrig erachtet. BVerfG …
Springeranwalt Spiros Avoukatos: Es gibt die Rechtsprechung zu Caroline von Monaco mund dem Skiurlaub.
Vorsitzende: Da war der Fürst krank. … um ein-zwei Sätze. Hier ist es ganz klar. Verschiedene Termine, er nur an einem davon.
Springeranwalt Spiros Avoukatos: Das Bundesverfassungsgericht sagt, es ist von Interesse für den Leser zu wissen, in und welche Prominente Urlaubsgebiete besuchen. Ob für ihn interessant, .. . Haben wir hier so gesehen, welche Prominente machen wo Urlaub. Was ist in für die Stars. Für mich wäre das ein Grund, den Ort zu meiden. Aber für andere das Gegenteil. Wie auch immer. Das Bundesverfassungsgericht sagt, das kann von Interesse sein, damit der Leser sich entscheiden kann. Hätte mangenaugestellt und Urlaub … … kalendermäßig verbreitet. Das ist gerade in. Bei Bildberichterstattung kann man streiten, ist hier aber nicht streitgegenständig. Ibiza ist ein riesiges Gebiet
Vorsitzende: Das ist durchaus ein Punkt. Wir untersagen das derzeit. Sie meinen Mittelmeer ist zu allgemein. Ibiza ist zu genau.
Die Vorsitzende zeichnet ein Bild.
21.08.14, Verkündung in der Geschäftsstelle, Dr. Thomas Linke: Es ergeht ein Urteil. Der Beklagten wird unter Androhung der üblichen Mittel verboten, bestimmte Details über den Urlaub in Ibiza zu berichten. Kostenentscheidung. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Springeranwalt Spiros Avoukatos: Was ist?
Vorsitzende: Werden Sie im Urteil lesen.
Casiraghi-Anwältin Dr. Nina Lüssmann: Kann man nicht vergleichen mit ….
Vorsitzende: Kosten.
Springeranwalt Spiros Avoukatos: Werden ausstreiten. Habe das Gefühl, dass die Kammer auch die von uns erstrittenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet.
Casiraghi-Anwältin Dr. Nina Lüssmann: Wir könne noch zu BGH vor 2000 ….
Springeranwalt Spiros Avoukatos: Wir kommen schnell zum BVerfG. Wenn Sie sagen, bei Bild ist eine Unterlassungsverpflichtung abgegeben worden. Wenn ich damals dabei gewesen wäre, hätte ich die UVE nicht abgegeben. Ibiza wird das wahrscheinlich wieder berichtigen.
Vorsitzende: Wir haben jetzt Sommerzeit. Vor Ibiza … werden Ordnungsgeld geben.
Springeranwalt Spiros Avoukatos: Das wird streitig. Der BGH sagt allgemeines Verbot, außer der Intimsphäre, ist nicht möglich.
Vorsitzende: Ich gehe zu Fortbildungen. Kollegen … so kommt es nicht darauf an. Bei Wort wie KUG. Wurde geantwortet, wenn … Hat man sich eher nicht so vorgestellt.
Springeranwalt Spiros Avoukatos: Auch ich war zur Fortbildung in Karsruhe.
Vorsitzende: Wir machen das so weiter, wie in 8/15. Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Anträge werden gestellt. Klage vom 08.01.2015. Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 21.08.15, 9:55, Saal B 335.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.
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