17.02.2012 - RAe Dr. Sven Krueger und Johannes Eisenberg geben nicht auf, zu zensieren

Aus Buskeismus

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17.02.2012 Am heutigen Freitag fielen allerhand Verhandlungen aus. Immerhin gab es vier Termine. Drei Zensoren wurden vertreten von Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger, einer von Rechtsanwalt Johannes Eisenberg.

Ein spannender Zensurtag.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


FREITAGSBERICHT


17.Februar 2012


[bearbeiten] Ullrich Marseille vs. Manager Magazin Verlagsgesellschaft mbH 324 O 552/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Maatsch, Ri’in Ritz, Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger, Rechtsanwalt Dr. Kröner, Rechtsanwältin Wedrig


Warum darf man Mumien ausgraben, aber keine Leichen? | Nutzerfragen RA Christian Solmecke

[bearbeiten] Corpus Delicti

Wie schon in anderen Verfahren ging es um Jugendsünden des Klägers, die aus dem Netz verschwinden sollen. Orwell „1984“ lässt grüßen.

[bearbeiten] Die Verhandlung 324 O 552/11 – Auszüge, Kommentare

Schriftsätze werden ausgetauscht.

Die Vorsitzende: Es geht um den Unterlassungsanspruch der Äußerung, der Kläger sei von seinem rechtswissenschaftlichem Abschluss.... „wegen Täuschungsversuch ausgeschlossen“ worden. Der Kläger bestreitet ein Berichtsinteresse, über eine Jugendsünde nach über 30 Jahren berichten zu dürfen. ... Und es geht um die Abmahnkosten. Der Beklagte verweist auf Meinunsgsäußerungselemente wie den Hinweis auf Prozesswütigkeit. Die Kammer sagt: Unterlassung, dies ist bei der Kammer Tradition bei solchen Sachen mit bisher nur einer Ausnahme. Die Interessen des Klägers überwiegen. Es ist lange her. Es handelt sich zwar um keine Straftat, aber einen erheblichen Vorwurf. Wir sehen keinen Anlass, das wieder aufzugreifen. Der Kläger strebt kein politisches Amt an.

Kommentar RS: Der Kläger hatte aber mal bei der Schill-Partei mitgemischt und ist ein schillernder Geschäftsmann, der definitiv klagefreudig ist und vor kurzem auch strafrechtlich verurteilt wurde. Außerdem stimmt das mit der Behauptung der Vorsitzenden Richterin „nur in einem Fall“ nicht.

Die Vorsitzende: Es gibt für den Unterlassungstenor drei Fassungen, hier haben wir die vierte Version.

Beklagten-Anwalt Dr. Kröner: Gut, ich denke mal, der Ball liegt hier bei uns. Ich habe das verstanden, kenne die anderen Entscheidungen. Wir haben angesprochen, dass bei politischer Betätigung des Klägers anderer Fall gegeben wäre. Ich will versuchen, die Kammer zum Nachdenken zu bewegen, bzgl. Abwägungsvorgang. Es ist lange her, geschenkt. Vorwurf wiegt schwer, Argument des Gewichts ist ambivalent. Das geringe Gewicht des Vorwurfs kann auch dafür streiten, dass er sich den Vorwurf bieten lassen muss. Darüber könnte man lange streiten ... Kontext: Es geht in diesem Beitrag immer nur unmittelbar im Zusammenhang zu seiner Biographie. Es wird eine Brücke geschlagen zu seinem gegenwärtigen Verhalten. Wenn über eine schillernde Figur – und so wird man den Kläger wohl nennen dürfen - ständig im Zusammenhang mit einer gewissen Prozessfreude berichtet wird, ... Kläger hat immer auf seiner Website (bzw. der der Marseille-Kliniken) betont, dass er Jura studiert hat. Man sollte nicht nur auf die politische Betätigung des Klägers abstellen, geht hier nicht nur um Häme. Es wird nicht nur über Prozessbetätigung des Klägers berichtet, sondern über die Prozessflut. ...

Die Vorsitzende: Wir entscheiden nicht darüber, dass er keinen Abschluss hat, sondern nur über den Täuschungsversuch.

Beklagten-Anwalt Dr. Kröner: Dezidiertes Verhältnis zu juristischen Fragestellungen und in den Abwägungsprozess ... einzustellen. Berichtenswert in dem Kontext. Schillernde Figur.

Richter Dr. Maatsch: Das Wort „Prozesswut“ ist wertend, könnte auch sein, dass er berechtigte Anliegen hat. Kann sich ja auch zum Klagen gezwungen sehen. Ursachenanalyse haben wir dem Schriftsatz nicht entnehmen können.

Kläger-Anwalt Dr. Krüger: Schaukeltheorie, leichte Verfehlungen. BVerfG sagt, auch leichte Verfehlungen beeinträchtigen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Ernst-August-Verkehrsentscheidung ... Soziales Ansehen des Betroffenen. „Nur geschummelt, ist nicht so schlimm“ ist eine Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung. Kein objektiver Bezug der Berichterstattung zu den Vorgängen vor 30 Jahren. Es wird nicht mehr auf den Websiten auf das Studium des Klägers hingewiesen. Hier will sich das Medium selbst durch die Berichterstattung den Anlass schaffen. Wertende Elemente im Artikel gering, wurden im Schriftsatz ausgebaut. Bloßer Wille des Mediums, einen Sachverhalt, der 30 Jahre lang zurückliegt, subjektiv zu bewerten, unterläuft den Unterlassungsanspruch. Bsp: Ein Mörder ist 30 Jahre, nachdem er gemeuchelt hat, seit 15 Jahren draußen und ist Gärtner, hat aber nur eine Anstellung auf dem Friedhof gefunden. Die BILD-Zeitung bastelt eine Schlagzeile „Er kann nicht anders, als sich mit Toten umgeben“. Wie bei den Bildnisrechten. Ohne objektiven Bezugspunkt ...

Beklagten-Anwalt Dr. Kröner: Die Beispiele sind konstruiert. Auch bei Bildberichterstattung ist der Kontext entscheidend. Ich bemühe hier keinen juristischen Taschenspielertrick. Aussage in den Kontext setzen. Bericht hinreichend oder nicht. Die ganze Seite 36 befasst sich ausschließlich damit.

Kläger-Anwalt Dr. Krüger: S. 36 hat mit dem Schummelversuch nichts zu tun. Prozesse normal bei einem solchen unternehmen, Subventionen. Die These, wegen des gleichen Persönlichkeitsrechtsdefekts wie vor 30 Jahren zu schummeln ... Es ist vollkommen anerkannt, dass sich die Presse keinen eigenen Vorwand schaffen darf, um zu berichten. Wilder Bezug. Anerkannte Grenze bei Bildberichterstattung.

Beklagten-Anwalt Dr. Kröner: Berichtsgegenstand kann frei gewählt werden. Positionen sind, ehrlich gesagt, ausgetauscht.

Kläger-Anwalt Dr. Krüger: Die Presse darf nicht in den Topf greifen .... (Dr. Krüger wiederholt sich und macht zweimal ausladende pantomimische Gesten, wie man in einen Topf greift, um der Kammer sein Gleichnis zu illustrieren, was er anscheinend für erforderlich hält.)

Die Vorsitzende: : Ist aber gerade streitig.

Beklagten-Anwalt Dr. Kröner: Ein Punkt noch. Diese blöden Abmahnkosten.

Die Vorsitzende: : Rücknahme!

Beklagten-Anwalt Dr. Kröner: Bei wem liegen dann die Kosten? Sie haben am gleichen Tage, am 27.09.11 die Klage erhoben und die Rechnung an mich geschickt. Am 29.09.11 ist mir zuerst die Kostenrechnung zugegangen. Wie soll ich denn eigentlich zahlen? Ich konnte doch gar nicht!

Kläger-Anwalt Dr. Krüger pöbelt.

Beklagten-Anwalt Dr. Kröner: Herr Krüger, Sie wissen doch ...

Die Vorsitzende: : Ziffer 2 ist doch nicht streitwerterhöhend. Ist völlig egal, wie wir es prozessual lösen, ist nicht streitwertentscheidend. Aber sie haben völlig recht, man darf nicht bei Klageerhebung die Rechnung schreiben.

Kläger-Anwalt Dr. Krüger: Wir sind in Klage gezwungen worden. Derjenige, der die Hauptsacheklage will ...

Beklagten-Anwalt Dr. Kröner: Ich finde die Frage aber in der Tat interessant ....

Kläger-Anwalt Dr. Krüger: Es gibt ein weiteres, erhebliches Problem: Sie haben den stolzen Betrag von 67,50 € zu wenig gezahlt.

Beklagten-Anwalt Dr. Kröner: Das war gewiss kein 1,5er-Fall.

Kläger-Anwalt Dr. Krüger: Ich werde der Kammer nicht zumuten, das zu entscheiden. Ich nehme den Antrag zu 2 vollständig zurück.

Die Vorsitzende diktiert: Das Gericht gibt zu erkennen, dass es der Klage stattgegeben will. Klägervertreter erklärt, dass er den Antrag zu 2 aus der Klageschrift vom .... zurücknimmt. Beklagtenvertreter stimmt zu. Klägervertreter stellt Antrag zu 1 mit der Maßgabe, dass der erste Satz des Zitats geklammert werden soll. Beklagtenvertreter beantragt Abweisung. Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird verkündet am 23.03.12, 9.55, Saal B335

23.03.12, Richter Dr. Asmus Maatsch: Es ergeht ein Urteil.

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer Ordnungsmittelstrafe zu unterlassen
zu behaupten, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
(Ulrich Marseille [...] Weniger gut ist es um seinen rechtswissenschaftlichen Abschluss bestellt.) Vom Staatsexamen wurde er wegen Täuschungsversuchs ausgeschlossen"
wenn diese geschieht wie in dem Artikel mit der Überschrift xxxxx auf Seite xx der Ausgabe xxxx der Zeitschrift "xxxx"
II. Die Kosten des Rechststreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckende Betrages.


LG Hamburg Urteil 324 O 552/11 vom 23.03.12

Die Beklagte ging in Berufung: Az. 7 U 34/12

[bearbeiten] Adel Massaad vs. Spiegel Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG 324 O 220/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Link, Ri’in Ritz, Rechtsanwalt Johannes Eisenberg, Rechtsanwalt Thorsten Feldmann

[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es, wie in anderen beobachteten Verfahren - [27 O 85/11 Sprengemann vs. Spiegel, 27 O 106/11 gegen den Journalisten Markus Grill und 27 O 133/11 gegen Spiegel-ONLINE - um den Streit über einen Bericht des Magazins 6/2011 über die Sendung "Frontal21" vom 18.01.2011 u.a. in dem auch unlautere Vorgänge, resp. Intrigen zwischen Branchenkollegen (Journalisten und Redakteuren) vermutet werden.

Im Internet finden wir den umstrittenen Spiegel-Bericht v. 07.02.2011. Wir wissen nicht, ob dieser schon zensiert wurde.

Die Erweckung des falschen Eindrucks ist dem ZDF durch die einstweilige Verfügung des HansOLG 7 W 30/11 vom 01.03.2011 verboten.

Das Verbot gegen ZDF erreichte die Kanzlei Schulz-Süchting, welche u.a. die Zeitschrift "Spiegel" vertritt.

[bearbeiten] Die Verhandlung 324 O 220/11 – Auszüge, Kommentare

Die Vorsitzende: Die Kammer hat hier schon einmal gesessen und erörtert. (Offenbar im Verfügungsverfahren.) (Schriftsätze werden ausgetauscht.) Beitrag, ... Spiel, ... Kammer hatte zwei Hinweise gegeben. Erster Antrag: kein Unterlassungsanspruch. Zweiter Antrag: eher als Verdacht. Und: „Das Gleiche gemacht wie Herr Spengemann“. Hatten erörtert, dass kein Unterlassungsanspruch besteht, weil das eine Meinungsäußerung ist. Verdacht geäußert, der unzulässig ist .... ZYO-Pharma, „Frontal 21“ Da sind wir der Auffassung, dass die ausgewogene Darstellung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung fehlt. Streitig, ob überhaupt der Kläger angehört wurde. Behauptung, das sei geschehen, ist unklar.

Beklagten-Anwalt Feldmann: Wie möchten auf Schriftsatz von Herrn Eisenberg erwidern und zur Konfrontation etwas sagen. So, wie es hier beantragt ist, den Verdacht .... Behauptet ... Ergibt sich nicht aus dieser Passage, als Eindruck eher nicht, als Eindruck eines Verdachts.

Die Vorsitzende: Ist was Neues, hatten wir noch nicht, instrumentalisierte ...

Kommentar RS: Die ZK 25 hatte derartige Konstellationen schon allen Ernstes bejaht. Z.B. bei Stachowske gegen Tjaden“.)

Kläger-Anwalt Eisenberg: Herr Feldmann, Sie rauben den Beteiligten die Zeit mit ihrem Unsinn. Unterbricht ... Dieser Leuchtturm des Journalismus! .... Scheiße ... Euch geht es nicht darum.

Im Laufe der Verhandlung unterbricht RA Johannes Eisenberg ständig und ignoriert die Versuche der Vorsitzenden, ihn zur Räson zu bringen, was im Folgenden nicht weiter erwähnt wird.

Beklagten-Anwalt Feldmann: Sie verleihen dem Beitrag einen gewissen Inhalt, der da so nicht drinsteht ... Verdacht muss sich unabweisbar darstellen.

Kläger-Anwalt Eisenberg pöbelt, brüllt dazwischen: Warum schreibt ihr es dann?

Beklagten-Anwalt Feldmann: Wir haben ..... In der Kürze der Zeit habe ich es noch nicht. In seinem Schriftsatz vom Montag. ...

Kläger-Anwalt Eisenberg: Weil ich am Freitag erst Ihren Schriftsatz gekriegt habe, Sie Held.

Die Vorsitzende: Schriftsätze erwidern, werden ggf. wiedereröffnen.

Kläger-Anwalt Eisenberg: Warum .... ein intelligenter Mann wie der Herr Rechtsanwalt uns verarschen will! Scheiße ... Einfache Frage, hat .... Bericht gibt es nur deshalb... Sie können aber nicht richtig lesen, aber der Anwalt muss es können.

Beklagten-Anwalt Feldmann: Alle Betroffenen nehmen Stellung. Steht drin, Spengemann habe .... Opfer bestätigt. Unstreitig eine offene Rechnung. Zunächst bezahlt ...ZYO-Pharma keine Rechnung, und dann dreht Herr Spengemann hierüber einen Beitrag. Nu' ja.

Die Vorsitzende: „Nu' ja“ steht da aber nicht. Für eine ausgewogene Verdachtsberichterstattung brauchen Sie auch entlastende Aspekte.

Beklagten-Anwalt Feldmann: Haben wir doch!! Steht doch drin!!

Kläger-Anwalt Eisenberg: Nicht das Element der verdachtsschöpfenden Tatsache, Inditium. Haben vorher nicht gefragt, hätte nicht geschrieben werden dürfen. Beide haben erklärt, sie wussten hiervon gar nichts.

Die Vorsitzende: Das einzige entlastend: Schon eine Woche vor Spengemannbesuch ... Das kann ich doch nur als kleine ironische Spitze sehen.

Beklagten-Anwalt Feldmann: Sie haben nur den zweiten Teil vorgelesen.

Kläger-Anwalt Eisenberg: Wieso sollen Sie berechtigt sein, einen Verdacht zu äußern, der zerstereut ist? Sie haben keinen Anhaltspunkt, Reisekostenaufwandsentschädigung von 1.200. da kriegt Ihr Anwalt für die Anreise aus Berlin 1. Klasse mehr. ... Sie verschweigen in dem selben Machwerk, dass Ihr lieber Herr Grill seinen eigenen Artikel, in dem er seinen Quellenschutz gebrochen hat ... Ihr Mann ist Vorstand von Netzwerk Recherche e.V.. Ein verkommener Verein, da ist er genau der Richtige! Ihr Artikel wurde zweimal umgeschrieben- So etwas habe ich noch nie erlebt!

Die Vorsitzende: Wir machen wir weiter.

Beklagten-Anwalt Feldmann: ....

Die Vorsitzende: : Nein. Zweiten Antrag würden wir zurückweisen.

Kläger-Anwalt Eisenberg: Wirksamkeit von kassenärztliche .... ist etwas anderes., als wenn jemand ein Mordkomplott plant, was anderes, anzudichten, dass jemand pädophil ist.

Beklagten-Anwalt Feldmann: ...

Kläger-Anwalt Eisenberg: Darf ich mal aussprechen? (protestiert der Anwalt, der selbst vermutlich häufiger dazwischenruft als Herbert Wehner.)

Beklagten-Anwalt Feldmann: Wir durften auch nicht aussprechen.

Kläger-Anwalt Eisenberg: „Frontal 21“, bin sonst kein Fernsehgucker ... Nicht deutlich wird, dass das Gleiche nicht das Gleiche ist. Schmähend. Wenn man Prof. ... mit ... auf eine Stufe stellt, ist das eine Schmähung. Selbst bei Beurteilung als Werturteil ist eine Schmähung. Überlegungen, die in Berlin die beiden Instanzgerichte angestellt haben, sollten berücksichtigt werden.

Der Kläger persönlich: Meine Tochter kann mit gewissen Kindern nicht mehr spielen.

Kläger-Anwalt Eisenberg: Das eine waren kriminelle Aktivitäten, das andere war nicht kriminell, war Lobbyarbeit. Öffentlichkeit aufrütteln, falsche Entscheidung zu verhindern. Zur Verdeckung dieser Taten Mordkomplotte, .... klassische Verdunkelungshandlung, Riedel wurde in Haft genommen, ist nicht das Gleiche.

Beklagten-Anwalt Feldmann: LG Berlin hat in grob verfassungswidriger Weise dem Artikel den Bedeutungsgehalt des ZDF zugemessen, der im Artikel nicht steht. Geht gar nicht! Das Kammergericht hat den unstreitigen Sachverhalt nicht berücksichtigt, dass ... Gutachten seiner Studie zugrunde gelegt hat. Ob das jetzt das gleiche ist .. „das gleiche“ betrifft nur den Kläger ... sofern da Tatsachen mitschwingen, werden die auch genau aufgelöst. Ob da in Berlin schon ein Hauptsachklage erhoben wurde ...

Kläger-Anwalt Eisenberg: Natürlich! Ich lasse Sie doch nicht warten ... Manche lernen es nie.

Beklagten-Anwalt Feldmann: Was wussten wir, als ...? Wir wussten, der Herr Spengemann ... der Lampai sagte damals, der einzige Medizinjournalist, der im Besitz der Unterlagen ist, ist der Kläger. .... Auch der Herr Lampai musste davon ausgehen. Dass die beiden sich dann auch noch kennen. ....

Kläger-Anwalt Eisenberg: Hören Sie doch auf mit so einem Scheiß!

Beklagten-Anwalt Feldmann: Er verschweigt es einfach, dass alles im Zeitpunkt der Berichterstattung. Wird im Bericht gar nicht gesagt, dass ... Fakten dargestellt, am Schluss eine Frage. Pressefreiheit berechtigt dazu, eine Frage zu stellen.

Die Vorsitzende: Natürlich haben Sie Verdachtsmomente. Aber die Darstellung nicht in dieser Form!

Kläger-Anwalt Eisenberg: ... Vorwurf war nicht, dass Herr Prof. etwas auf das Gutachten des .... stützen .... diese Liste kennt Herr Grill. .... sagt das Gegenteil. Ist was anderes, als wenn Riedel und Lampai wahlweise jemanden umbringen wollen, Pädopholie-Gerüchte in Umlauf zu setzen, als .... Sie haben doch gar keine Verdachtsanzeichen. Kannte gar nichts von dieser Causa. Zu Ihrer dümmlichen Frage: Warum sollte der Zeuge X denn lügen? Ich sage es ihnen. Die beiden sind richtig gelinkt worden. Schuld ist der Spengemann. Jetzt kriegt er raus: Der Spengemann kennt den Massaad. .. und nun erfindet er, dass der Massaad den Spengemann auf ihn angesetzt hat. ..... lediglich Schwarz-Weiß-Kopien von Bildern, alten SPIEGEL-Artikel, keine Observationsbilder. Doch der Spengemann hatte farbige .... Der SPIEGEL würde doch nie und nimmer eine Quelle offenbaren. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger die Quelle nicht offenbart, den Schluss zu ziehen. Herr Masssad war nicht der Informant, Sie werden es bis ans Ende ihrer Tage nicht erfahren, wer es war. Sind unbelehrbar, Herr Justitiar. Sie können nicht lesen und sind überhaupt eine komische Figur.

Beklagten-Anwalt Feldmann: .... Schreiben wirkt protokollhaft, wirkt eingetrichtert. Nehmen sie das Datum ....

Die Vorsitzende: Ich denke, die Argumente sind ausgetauscht. Das Gericht weist darauf hin, dass hier eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vorliegen dürfte, im Übrigen dürfte der Antrag jedoch unbegründet sein. Klägervertreter stellt Anträge aus Schriftsatz vom 13.02.2012 (Haupt- und Hilfsantrag) mit der Maßgabe, dass der Verdacht des Hauptantrages zur Ziffer a) wie folgt lauten soll: Den Verdacht zu verbreiten, der Kläger habe Spengemann von der Zahlungsverweigerung zur ZYO-Pharma berichtet, woraufhin Spengemann einen kritischen Beitrag in „Frontal21“ über ZYO-Pharma produziert habe. Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.

Kläger-Anwalt Eisenberg: Frau Vorsitzende, Sie haben das aber verstanden, ... in Berlin haben die gesagt, „ist nicht kerngleich“. Müsste ich halt Bestrafungsantrag stellen. Kann ich doch gleich sagen, ... aliud.

Die Vorsitzende: Wir hatten das letzte Mal diskutiert: neue Klage.

Kläger-Anwalt Eisenberg: ... Ein Jahr weiterverbreitet.

Die Vorsitzende: Das Problem haben wir ja gar nicht, weil noch kein Verbot. Nur, wenn man zum Verbot kommt ... nach unserer Auffassung gehen diese Anträge nicht.

Kläger-Anwalt Eisenberg: Könnte man sich auch mal einigen. Man müsste so 20. bis 30.000,00 € .... Sie verstehen nur, wenn es Geld kostet. Kostet auch den Grill, der das ja geschrieben hat. Hatten es umgeschrieben. Eine Fahrlässigkeitsform, die mir unbekannt ist.

Beklagten-Anwalt Feldmann: .... Abweisung, Schriftsatzfrist.

Kläger-Anwalt Eisenberg: Kennt der RA seit drei Monaten. .... Kein einziger neuer Vortrag ....

Beklagten-Anwalt Feldmann: Z.B. Frage „wurden da farbige Kopien.... übergeben“, sind neue Tatsachen. Außerdem neuer Antrag gestellt.

Kläger-Anwalt Eisenberg: Nur Umstellung.

Die Vorsitzende: 1. Beklagten-Vertreter kann zum Schriftsatz erwidern bis zum 02.03.2012. 2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 13.04.2012, 9.55, Saal B335

03.08.12: Den Beklagten werden unter Androhung von Ordnungsmitteln nach dem Hamburger Brauch viele Äußerungen untersagt. Außerdem haben die Beklagten zu 1) und 2) jeweils den Kläger von € 628,95 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Kostenentscheidung. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

[bearbeiten] Rechtsanwalt Johann Schwenn vs. Bild digital GmbH & Co KG 324 O 430/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Link, Ri’in Ritz, Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger, Rechtsanwalt Johannes Schwenn, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann


[bearbeiten] Corpus Delicti

Der Kläger war auf dem Weg zum Gericht im Kachelmann-Prozess zu schnell gefahren. Ein Bußgeldverfahren wurde eingeleitet. Die Presse berichtete darüber mir Fotos.

[bearbeiten] Die Verhandlung 324 O 430/11 – Auszüge, Kommentare

Die Vorsitzende: Ich habe es so verstanden, als ob das angenommen wurde ... . Dann kriegt Dr. Mann die Prügel. Besonderheit: Frist gesetzt, Bußgeldbescheid rechtskräftig. .... Erledigendes Ereignis... Haben nur erlassen, weil es noch in der Schwebe war .... Einstweilige Verfügung nur bis zur Rechtskraft des Bußgeldbescheids begründet. § 929 ZPO. Wird bei Ahrens diskutiert. ... Frist ist zu recht gesetzt worden. .... Wir würden stattgeben wollen. Hätte zur Folge, dass die Bilder wieder verbreitet werden dürfen. Risiko, dass das OLG anderer Auffassung ist, dann dürften sie gar nicht berichten. Ob dem Vergleichsvorschlag der Kammer nicht doch ....

Kläger-Anwalt Dr. Krüger: .... Keine Sorge, schon zweite Verhandlung (heute), Verfassungsrecht, Ernst August, ... einstweilige Verfügung. Es ist zu berücksichtigen, dass Herr Schwenn in jeder abwägungsrelevanten Frage besser dasteht als Ernst August. Schwenn ist nicht so bekannt. .... wenn Rechtskraft zwei Monate vor Klageerhebung .... Interesse des Klägers, allein gelassen zu werden, wieder hervortritt.

Die Vorsitzende verzieht ihre Miene: Vorhin haben Sie im Verfahren genau die gegenteilige Position vertreten. (Gelächter)

Kläger-Anwalt Dr. Krüger: ... Gewinnt das Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung verschont zu bleiben, hat die das öffentliche Interesse und die Öffentlichkeit von der gebotenen rechtlichen Sanktion erfahren, so lasse sich fortgesetzt .... Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Google-Auszug ... ab dem Moment soll das ..... dass die Tat begangen wurde, 21 km zu schnell, nicht bestritten wurden.

Beklagten-Anwalt Dr. Mann: Herr ... muss noch den Flieger kriegen.

Kläger-Anwalt Dr. Krüger: Mit der eingetretenen Rechtskraft ... Erst recht heute sowieso nicht mehr berichtet werden dürfte. 41 km/h zu schnell gefahren, noch dazu auf einer süddeutschen Autobahn ... nach Monaten? Was kann die Klägerin hier noch gewinnen? Wiederholungsgefahr durch die damals unstreitig rechtswidrige Berichterstattung. Bilder! Wir brauchen bei zeitgeschichtlicher Berichterstattung entweder ein kontextneutrales oder ein kontextgerechtes Foto. Auch, wenn manches jetzt im Fluss ist. Foto mit schwarzer Kutte aus mündlicher Verhandlung eines Strafprozesses hat nichts zu tun mit der Autofahrt. Hatten versucht, eine goldene Brücke zu bauen.

Die Vorsitzende: Warum hat ihre Partei den Vergleich nicht angenommen?

Beklagten-Anwalt Dr. Mann: Weil im Zeitpunkt der Berichterstattung .... Wir halten die ursprüngliche Berichterstattung für rechtmäßig. Konkreter Punkt ist, dass die ursprüngliche zulässig ist, weil der Vorwurf selber nicht bestritten wird. Ist in einem solchen Stadium ...... alleine mit dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Kläger-Anwalt Dr. Krüger: Alle sonstigen Voraussetzungen liegen nicht vor!

Die Vorsitzende: Bei Erlass war es nicht unstreitig.

Beklagten-Anwalt Dr. Mann: ... Sachverhalt selber ist nicht bestritten, alleine die Unschuldsvermutung.

Kläger-Anwalt Dr. Krüger: Vorsätzlicher Verstoß nicht bestritten, dass er 41 km/h zu schnell gefahren ist ... Schild nicht gesehen.

Beklagten-Anwalt Dr. Mann: Auf normalen Straßen, die nicht beschildert sind, 100 km/h. Wieder die Fußballspieler-Entscheidung. Schwenn war damals in der Öffentlichkeit und hatte andere Beteiligte des (Kachelmann-)Verfahrens beschuldigt.

Kläger-Anwalt Dr. Krüger pöbelt:

Beklagten-Anwalt Dr. Mann: Phase, in der er andere der Rechtswidrigkeit beschuldigt, aber selber einen Verstoß begeht. Es gibt keine Wiederholungsgefahr, weil diese Phase vorbei ist, daher Vergleichsbereitschaft.

Kläger-Anwalt Dr. Krüger: Wenn ein Verteidiger elementare Rechte des Angeklagten wahrnimmt und ... rügt, begründet das nicht .... (Klopft mit der Hand auf den Tisch). Klipp und klar! Berichtsinteresse bei Kleinkriminalität eher nicht. Auch bei Fussballspieler identifizierende Berichterstattung bei Kleinkriminalität nicht zulässig. Ernst-August-Entscheidung. Grenze soweit nach unten verlagert wurde, wie noch nie. Politikum. Verkehrsverstoß!!! BVerfG hat sich große Mühe gegeben, zu erklären .... Beim Tathergang ging es dort um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 81 km/h.

Die Vorsitzende: Wenn Sie ... dann müssen sie einen anderen Antrag stellen.

Kläger-Anwalt Dr. Krüger: Den aus der Klageschrift .... (Dr.) Mann sagt, Eitelkeit des Herrn Schwenn, ... unser Fall liegt unterhalb der Mindestschwelle des öffentlichen Berichtsinteresses, auch ohne Unschuldsvermutung. Wären mit Erledigungserklärung und Feststellungsantrag einverstanden.

Die Vorsitzende: Die Argumente von Herrn Mann lassen sich ja auch durchaus hören. Ist ja nicht zum Brötchenholen gegangen.

Beklagten-Anwalt Dr. Mann: Kommt mir alles so déjà-vu-mäßig vor.

Die Vorsitzende: Ist in der juristischen Literatur umstritten. Sollen wir das so machen? Klägervertreter beantragt, festzustellen, dass die einstweilige Verfügung vom 27.04.11 bis zur Rechtskraft des Bußgelbescheids am 17.06.11 zulässig und begründet war. Beklagtenvertreter beantragt Abweisung. Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 20.04.12, 9:55, Saal B335.

15.06.12, Vorsitzende Richterin Simone Käfer: I.Es wird festgestellt, dass die einstweilige Verfügung vom 27.04.11 bis zur Bußgeldentscheidung vom 17.06.11 gültig war. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

[bearbeiten] Urteil 324 O 430/11 v. 15.06.2012

Urteil font color="brown">324 O 430/11 vom 15.06.2012

[bearbeiten] Norbert H. Essing vs. Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH 324 O 9/12

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Link, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann, Rechtsanwalt Raymund Brehmenkamp

[bearbeiten] Corpus Delicti

Bericht mit Namensnennung des Klägers über ein Ermittlungsverfahren.

[bearbeiten] Die Verhandlung 324 O 9/12 – Auszüge, Kommentare

Die Vorsitzende: Unterlassungsantrag, Namensnennung des Klägers über ein Ermittlungsverfahren zu berichten. Gegenstand ... Christ den Vorwurf erhoben habe, .... anonymes Schreiben, Fax an Autobahnraststätte. Online ... STA unter Auflagen eingestellt. Die Klage richtet sich gegen Vorhalten in Archiv, da keine rechtskräftige Verurteilung. Die Kammer sieht online-Verbreitung nicht als .... Archivrechtsprechung. Man muss es gar nicht mehr hinnehmen, wenn erheblich.... besondere Stigmatisierung des Betroffenen. Wir meinen, die Klage abweisen zu müssen. Sagt selber, dass er einer der führenden Kommunikationsberater ist, ... auch mit dieser Auflage keine Stigmatisierung, außerdem gab es erhebliche Vorwürfe. Entscheidender Zeitpunkt: Ist noch nicht so lange her. Hätte vielleicht später kommen sollen.

Richter Dr. Link: Weiß nicht, ob im Fall ... Revision eingelegt wird. Sind auch gespannt.

Kläger-Anwalt: Wird eingelegt werden. ... Mussten uns vom OLG sagen lassen, dass Archiv zulässig war. Legen Revision ein. ... Insolvenz vor 12 Jahren, ist auch beim OLG. Dritter Fall, der gestern uns zugegangen ist, wo …. erfolgreicher Verbleib im Archiv. .... Auch § 153a StPO-Einstellung. Haben Sie gesagt, ist zulässig. Dortiger Kläger tritt selbst nicht vor. ..... wird über die Einstellung berichtet, macht deutlich ... Haben eine ganze Reihe an Entscheidungen erwirkt, für Nobert Essing ....erwirkt, dennoch bleibt ein Ruch an ihm hängen. Fall Strehhuber. Mit Blick auf Unschuldsvermutung. Farce! 153a StPO nicht der durchschnittliche Leser, sondern der juristisch gebildete Leser. Eindruck, ist verurteilt worden.

Richter Dr. Link: Trotz vermuteter Schuld ... 11 Monate.

Kläger-Anwalt: Kläger wird konfrontiert mit der konkret abrufbaren Berichterstattung der Beklagten ...

Richter Dr. Link: War in allen Medien. Fand es spannend. War ein großes Ding. Ein großes Ding, das nach 11 Monaten eingestellt wurde! Sind nicht bei Strehbuber-Entscheidung.

Kläger-Anwalt: Im Zweifel über die Instanzen. Dass das LG Köln der Auffassung ist, dass man nicht mehr generell über diese Verfahrens ...

Die Vorsitzende: Ist ein anderer Maßstab. Tagesaktuell .... Die Parteien hatten sich doch einmal unterhalten...

Kläger-Anwalt: .. Strehuber-Entscheidung .... Man muss sich durch die ganzen Entschuldigungen durcharbeiten?

Richter Dr. Link: Wobei wir den „Artikel-Zuende-Leser“ noch nicht gefunden haben. Disclaimer....

Beklagten-Anwalt: .... Rommerskirchen können Sie schwerlich anhängen. Was die KPMG letzlich gefunden hat .... Hat ihn drauf angesprochen, was unangenehm ist... Hatte durchaus die Möglichkeit, zu reagieren.

Kläger-Anwalt: Frage des Grades ... können relativ konkret darlegen ...

Richter Dr. Link: Ist nicht der Maßstab des BGH, aber Sie wollten doch einen anderen Disclaimer!

Die Vorsitzende: Anderes Sternchen.

Kläger-Anwalt: Strehhuber-Fall. Werden sehen, was das OLG hierzu sagt. Man kann über die Abgrenzung lange diskutieren.

Beklagten-Anwalt: „Erfüllung von Auflagen“ gehört halt dazu. Sternchen platziert. Machen es so, wie es geschehen ist. Werde das bei meinem Mandanten nicht durchsetzen können.

Richter Dr. Link: Dr. Krüger, Fall zog sich lange hin, wurde die Datei robots.txt gesetzt. .... Woran ist das gescheitert? Technisch?

Beklagten-Anwalt: Aus unserer Sicht hatte Dr. Mailänder zu viel draufgesattelt.

Richter Dr. Link: In den Printarchiven wird das sowieso bleiben. Tut niemand. Innerhalb von Sekunden Eingabe von Quellen war unerfreulich. Würden wir niemals ausurteilen, können wir nicht.

Kläger-Anwalt: Fall in der Immobilienbranche, Google, ersten Treffer ...

Richter Dr. Link: Wir hatten Angst, dass das technisch gescheitert wäre. Das wäre ein Königsweg!

Beklagten-Anwalt Dr. Mann: Kein technisches Problem.

Richter Dr. Link: Wäre ein guter Weg. Wer wie wild recherchiert, wird es finden. Wenn man den Artikel mit robots.txt ...

Beklagten-Anwalt: Ich bin da nicht optimistisch, das Thema „Essing“ ist ein schwieriges Thema wegen den vielen einstweiligen Verfügungen.

Kläger-Anwalt: Wettbewerber und andere Interssierte Kreise, man schenkt sich in dem Umfeld nichts. Umfrage mit diesem Wortlaut an den Pranger zu stellen, obwohl das Verfahren seit März abgeschlossen ist. PR-Magazin. Drei Jahre mit den Vorwürfen des Herrn Christ konfrontiert zu werden. Der Vorwurf bleibt ungeklärt, aber jedenfalls ist der Vorgang rechtlich abgeschlossen. Interesse des Christ-Lagers, das immer wieder ...

Beklagten-Anwalt: Sind nicht im Christ-Lager. Dass andere die Artikel der Süddeutschen verwenden, können wir nicht ...

Richter Dr. Link: robots.txt! Namen eingeben.

Kläger-Anwalt: Mich brauchen Sie nicht zu überzeugen. Ich weiß nicht, wie tief die Gräben sind. Kostenfrage, müsste ich mich bei unserem Mandanten durchaus stark machen.

Beklagten-Anwalt: Grundsatz, wir wollen das jetzt mal rechtlich entschieden haben.

Richter Dr. Link: Liegt beim BGH. Fall Strehmann hat es grenzwertig gemacht. Man hat Ausgaben angehäuft. ... Kosten sparen ... robots.txt.

Beklagten-Anwalt: Ich spreche es gerne an. Bin nicht übermäßig optimistisch.

Die Vorsitzende: Gericht weist darauf hin, dass es voraussichtlich abweisen wird, insbesondere der Umstand, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erst relativ kurze Zeit zurückliegt, dürfte dazu führen, dass das Online-Archiv zulässig ist. Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 03.01.12. Beklagtenvertreter beantragt Abweisung. Die Beklagte wird befragt, ob es möglich ist, mittels einer Software-Lösung sich zu einigen. Die Parteien werden dem Gericht bis zum 09.03.12 mitzuteilen, ob eine außergerichtliche Einigung möglich ist. Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 23.03.12, 9:55, Saal B335.

30.03.12: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

[bearbeiten] Berufung 7 U 29/12

Der Kläger ging in Berufung. Az. 7 U 29/12. Verhandelt wurde am 04.11.14 und 17.02.15.

07.07.15, Verkündung: Er ergeht ein Urteil.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. März 2012, Az. 324 O 9/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,
die den Namen des Klägers enthaltenden Beiträge "..." vom 25. März 2011, "..." vom 19. Oktober 2011, "..." vom 1. Februar 2010 oder "..." vom 8. März 2010 auf dem Internetauftritt der Beklagten in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass diese Beiträge durch Eingabe des Namens des Klägers in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden und in den Ergebnislisten ausgewiesen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Revision wird zugelassen.

[bearbeiten] Spiegel nahm da Recht auf Revision nicht wahr

Dazu der folgende Artikel des Spiegeljustiziars Jan Siegel vom 31.08.2015:


Oberlandesgericht Hamburg: Ein Urteil gegen Online-Archive

Das Oberlandesgericht Hamburg verlangt von Online-Archiven, was für sie technisch nicht möglich ist: Sie sollen ihr Angebot so verändern, dass Suchmaschinen keine Treffer anzeigen, wenn bei Namenssuchen Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Google kann das, doch Website-Betreibern bleibt vorerst nur, ihre Artikel komplett unauffindbar zu machen, schreibt Spiegel-Justiziar Jan Siegel.

Wenn man ein Urteil bei Google aus der Suche nehmen sollte, dann ist es das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Juli 2015 zum Komplex der Online-Archivierung (Aktenzeichen 7 U 29/12). Dies lässt sich deshalb so forsch fordern, weil es auf zumindest aktuell falschen technischen Grundannahmen beruht, deshalb einen im engeren Sinn nicht erfüllbaren Tenor aufweist – und die Abwägung des Gerichts damit fehlerhaft war.

Seit vielen Jahren bemühen sich von Presseberichterstattung Betroffene, für sie ungünstige Altbeiträge aus den Onlinearchiven der Verlage geändert zu bekommen oder vollständig zu tilgen. In den meisten Fällen ist das aus Sicht der Betroffenen auch durchaus nachvollziehbar, sind die gängigen Suchmaschinen doch in der Lage, bei einer Namenssuche durch den potenziellen Arbeitgeber, Vermieter, Geschäftspartner oder Nachbarn einen inkriminierenden Beitrag prompt und prominent aus den Tiefen des Netzes zu holen.

Die Rechtsprechung hierzu darf seit den sogenannten Sedlmayr-Fällen 2009 durchaus als gefestigt angesehen werden. Nachdem sie aus der Haft entlassen worden waren, versuchten die wegen Mordes am Volksschauspieler Walter Sedlmayer verurteilten Täter, ihre Namen und Bilder aus Onlinearchiven zu tilgen. Der Bundesgerichtshof entschied dazu: Beiträge, die bei ihrer Erstveröffentlichung grundsätzlich zulässig waren, dürfen auch online abrufbar archiviert werden, sofern die Betagtheit des Beitrags erkennbar ist.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht Beschwerden dazu nicht annahm, haben die beiden Kläger Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Das Verfahren wartet seitdem in Straßburg auf eine Entscheidung. Ähnlich gelagerte Fälle aus Großbritannien und Polen lassen die Vermutung zu, dass der Gerichtshof die Bedeutung einer lückenlosen Dokumentation des Zeitgeschehens ähnlich sehen wird wie der Bundesgerichtshof. Google-Spain-Urteil und Apollonia-Verfahren

Nun gibt es zwei weitere Verfahren höchster Gerichte, die Bewegung in die Diskussion gebracht haben und wohl noch bringen werden: Das Urteil des Europäischen Gerichtshof im Fall „Google Spain“ und das „Apollonia“-Verfahren am Bundesverfassungsgericht. Wobei „Bewegung“ im ersten Fall reichlich untertrieben ist. Das Urteil des Gerichtshofs vom Mai 2014 zum – fälschlicherweise so genannten – „Recht auf Vergessenwerden“ hat weltweit für Schlagzeilen gesorgt. Es ist auch nach über einem Jahr immer noch Gegenstand vieler Diskussionen und hat weitreichende Folgen nach sich gezogen.

Der Europäische Gerichtshof sah dabei im informationsaggregierenden Algorithmus einer Suchmaschine eine Verarbeitung personenbezogener Daten und hatte Google deshalb nach europäischem Datenschutzrecht aufgegeben, die Anzeige von bestimmten Suchergebnissen bei einer Suche mit dem personenbezogenen Datum „Name“ zu unterlassen, sofern nicht die Umstände – ausnahmsweise – dies doch zuließen. Hat sich der Europäische Gerichtshof damit insbesondere im Hinblick auf seine Abwägungsdetails auch viel Kritik zugezogen, so kann man unabhängig davon festhalten, dass er von Google verlangt hat, technische Maßnahmen an der Suche zu ergreifen, um personenbezogene Daten zu schützen.

Kurz zuvor hatte auch das Bundesverfassungsgericht erstmals eine Verfassungsbeschwerde zu Online-Archiven angenommen. Das Apollonia-Verfahren ist nach dem Ort eines Kapitalverbrechens benannt, einem Segelschiff. Auch hier begehrte der resozialisierte Täter vom Betreiber des Online-Archivs, die frühere, seinen Namen enthaltende Gerichtsbericht­erstattung zu anonymisieren. Verfassungsgericht holt Expertise ein, Oberlandesgericht nicht

Mit Frist bis Ende April 2014 hatte das Verfassungsgericht zahlreiche Institutionen und auch Google sowie den Betreiber des Archivs um die Beantwortung folgender Frage ersucht:

Inwieweit und auf welchen Wegen ist es Internetportalen wie dem […]-Online-Archiv möglich, Einfluss auf die von Suchmaschinen aufgefundenen und ausgeworfenen Ergebnisse zu nehmen und auf welche Weise und mit welchem Aufwand kann nachträglich die Erreichbarkeit personenbezogener Daten erschwert oder – im Online-Zugriff – verhindert werden?

Das Verfassungsgericht hat also mit dem Europäischen Gerichtshof angenommen, dass ein technischer Lösungsansatz möglich sein könnte, wo es um das Spannungsfeld zwischen den Persönlichkeitsrechten von Betroffenen einer Berichterstattung einerseits, den Kommunikationsrechten der Betreiber von Online-Archiven andererseits geht. Das Gericht wusste es aber nicht genau und fragte daher nach.

Das Oberlandesgericht Hamburg wusste es offenbar auch nicht. Doch es fragte weder nach noch regte es einen Vortrag der Prozessparteien an. Dies ist deshalb bemerkenswert, weil der Kläger insoweit viel mehr beantragt hatte. Er wollte dem Archiv verbieten lassen, ihn identifizierende Beiträge „über das Internet zugänglich zu machen, wenn Suchmaschinen wie Google darauf zugreifen können“. Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass das Online-Archiv es zu unterlassen habe,

die den Namen des Klägers enthaltenden Beiträge „[…]“ auf dem Internetauftritt der Beklagten in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass diese Beiträge durch Eingabe des Namens des Klägers in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden und in den Ergebnislisten ausgewiesen werden.“ (Hervorhebungen durch den Autor)

In den Urteilsgründen wird dann klargestellt, dass dies nicht einfach nur unglücklich formuliert, sondern genau so gemeint ist, wenn es heißt:

Soweit berechtigte Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Angehöriger der Allgemeinheit daran bestehen, über ältere Presseartikel vergangene Geschehen zu recherchieren, erfordert dieses Interesse es nicht, dass die betreffenden Beiträge, sofern sie zum steten Abruf über das Internet bereitstehen, ohne jeden Aufwand dadurch zugänglich sind, dass sie durch bloße Eingabe des Namens der von der Berichterstattung betroffenen Person aufgerufen werden können; denn die interessierten Kreise, die sich mit einem vergangenen Geschehen beschäftigen wollen, kommen auch in der Weise an die gesuchten Fundstelle [sic], dass sie vorgangsbezogene Suchwörter in eine Internet-Suchmaschine eingeben oder, wenn ihnen die zeitliche Einordnung des zu recherchierenden Geschehens bekannt ist, die betreffenden Jahrgänge im Internet archivierter Zeitschriften durchgehen.

Das Oberlandesgericht meint also, der Betreiber des Archivs solle genau das tun, was der Europäische Gerichtshof von Google verlangt hat: eine Entfernung des Links bei einer Namenssuche über Suchmaschinen. Doch genau das ist technisch für einen Betreiber eines Online-Archivs schlicht nicht zu leisten. Website-Betreiber kann Namenssuche nicht steuern – bislang

Der Europäische Gerichtshof konnte Google ohne Probleme dazu verdonnern, dafür zu sorgen, dass bei einer bestimmten Namenssuche – und eben nur bei dieser konkreten Namenssuche – ein Suchergebnis zu einen archivierten Beitrag nicht angezeigt wird. Google kann das technisch leicht umsetzen. Dem Betreiber einer Website ist es technisch aber gar nicht möglich, eine solche automatisierte Folge bei den Suchmaschinen auszulösen.

Welche Möglichkeiten hat der Betreiber eines Online-Archivs? Suchmaschinen schicken ihre Suchroboter durchs Netz, die die Seiten durchforsten und Informationen zur Indexierung und Gewichtung der Inhalte an die Suchmaschinen schicken. Dabei kann ein Seitenbetreiber den Suchrobotern diverse Vorgaben machen, im Wesentlichen mit zwei Techniken:

1. Durch die Steuerungsdatei robots.txt, mit der sich auf Serverebene Vorgaben für das Durchsuchen und Indexieren der gesamten Webseite machen lassen. Beispielsweise „Diese Seite gar nicht durchsuchen“ – und damit auch nicht anzeigen – oder: „Keine PDFs dieser Seite durchsuchen“.
2. Durch sogenannte Meta-Tags für einzelne Unterseiten, also im Zusammenhang mit einer konkreten Webadresse (URL). Hier gibt es klassisch vier Befehle: „noindex“ (Seite gar nicht anzeigen), „nofollow“ (keine Links auslesen), „nosnippet“ (nur Überschriften anzeigen) und „noarchive“ (keine Speicherung im Google-Cache).

Einen Befehl, der Suchmaschinen anweist, eine URL nur bei der Suche nach einem bestimmten Namen nicht auszuspielen, gibt es jedoch nicht. Man könnte einen solchen Befehl als Meta-Tag einführen. Dafür müssten sich die Suchmaschinen aber darauf verständigen, dies zum Standard für die Suchroboter zu machen. Technisch wäre das kein Problem, doch es existiert eben noch nicht.

Diese Variante könnte womöglich eine gute Lösung für den Bereich redaktioneller Angebote darstellen, die im Datenschutzrecht eine privilegierte Stellung haben. Der Konflikt zwischen Persönlichkeitsrechten und der Informations- und Meinungsfreiheit würde abwägungsoffen in das Verhältnis zurückgebracht, in das es gehört: zwischen Betroffenem und redaktionellem Angebot, nicht zwischen Betroffenem und Suchmaschine. Aber das steht auf einem anderen Blatt. Wenn die Suchmaschinenbetreiber hier nicht aktiv werden, könnte eine gesetzliche Vorgabe zum Beispiel im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung helfen. Archive können das Urteil nur übererfüllen

Will der beklagte Betreiber des Archivs dem Urteil des Oberlandesgerichts Folge leisten, kann er dies derzeit jedoch nur, wenn er über das hinausgeht, was im Urteil verlangt wird. Er muss den Beitrag komplett aus den Suchmaschinen herausnehmen – anders sind die Vorgaben des Urteils nicht zu erfüllen. Das Oberlandesgericht dagegen glaubt, dass Nutzer „auch in der Weise an die gesuchte Fundstelle kommen, dass sie vorgangsbezogene Suchwörter in eine Internet-Suchmaschine eingeben“. Das ist schlicht und ergreifend falsch. Auch bei vorgangsbezogenen Suchwörtern würde der Link zum Beitrag nicht angezeigt.

Bei dieser Frage handelt es sich nicht um technisches Detail: Da das gesamte Urteil auf einer falschen technischen Annahme basiert, geht auch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung zwangsweise ins Leere. Anders als das Gericht annimmt, besteht der Eingriff in die Kommunikationsrechte des Betreibers des Online-Archivs nicht nur darin, dass Links bei einer Namenssuche entfallen. Der Eingriff besteht letzlich vielmehr in der Herstellung einer faktischen Unsichtbarkeit des Beitrags im Internet insgesamt. Wer in den Suchmaschinen nicht gefunden wird, existiert im Internet praktisch nicht.

Ein solcher Eingriff ist dramatisch größer als derjenige, nur bei einer Namenssuche nicht gefunden zu werden, bei allen anderen thematischen Suchen aber schon. Damit hat der Kläger beim Oberlandesgericht Hamburg praktisch doch das bekommen, was er wollte, beim Bundesgerichtshof aber nicht bekommen hätte. Denn der Bundesgerichtshof führt zu dieser Frage im Apollonia-Verfahren aus:

Etwas anderes ergibt sich auch nicht – wie das Berufungsgericht meint – aus den technischen Nutzungsmöglichkeiten des Internets und den dort kostenlos verfügbaren und „hoch effizient arbeitenden Suchmaschinen“. Die technischen Möglichkeiten des Internets rechtfertigen es nicht, die Zugriffsmöglichkeiten auf Originalberichte über besondere zeitgeschichtliche Ereignisse nur auf solche Personen zu beschränken, die Zugang zu Print-Archiven haben oder diesen suchen.

Obwohl die Revision zugelassen wurde, hat der Archivbetreiber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, das Urteil ist mittlerweile leider rechtskräftig. Es wäre auch sonst noch einiges über das Urteil, seine Vollstreckbarkeit und die allgemeine Haltung des Oberlandesgerichts Hamburg in Online-Archivfällen zu sagen; dies soll aber anderen vorbehalten bleiben. Die komplett falsche Grundannahme des Urteils darzustellen, war die einzige Absicht dieses Beitrags.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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