15A C 124/09 - 26.02.2010 - Anwalt vom Domicil verdient an der Pflegemängeln
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Die Klägerin meint, die Beklagte, Heimleiterin des Domicil, behauptete gegenüber dem Vormundschaftsgericht, der Amtsärztin, der Heimaussicht, dem Seniorenbeauftragten, dem Verfahrenspfleger und anderen Personen Unwahres, um vom eigenen Fehlverhalten abzulenken.
Die Klägerin beantragte deshalb:
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- 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,00 angedroht, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
- 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 499,63 zu zahlen.
- 4. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
| BUSKEISMUS Bericht | Klägerin Brigitte Sydow |
[bearbeiten] Brigitte Sydow vs. Kirsten Krause
26.02.2010, 11:00 15A C 124/09
Es ist bekannt, dass viele Pflegeheime die Opas und Omas so pflegen, das Entsorgen der genauere Ausdruck für das Pflegen wäre. Das ist auch den Behörden bekannt, aber … . Im Internet finden wir sogar vieles zum Test der Pflegeheime. Die streitgegenständliche Sache ist insofern interessant, dass die Klägerin dafür bekannt ist, dass sie gegen konkrete Missstände in den Pflegeheimen, in denen ihre Mutter „gepflegt“ wurde, vorging. Frau Brigitte Sydow hatte die Öffentlichkeit eingeschaltet, zum Teil selbst auf Auskunft – Einblick in die Pflegedokumente - und gegen Verleumdungen geklagt. Die Behandlung durch die Erwischten, die Behörden und Gerichte kann sich der Leser dieser Web-Site gut vorstellen. Das heutige Verfahren war keine Ausnahme.
Dem heutigen Verfahren ging eine Verhandung am 30.10.2009 voraus, in der die Richterin den Parteien einen Vergleichsvorschlag machte.
Die Beklagte ging auf diesen Vergleichsvorschlg mit erheblichen Bedenken ein.
Die Klägerin nahm den gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht an, weil der Vorschlag der Richterin Wölber
- Die Klägerin verpflichtet sich ihrerseits gegenüber der Beklagten, den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs aus diesem Rechtsstreit Dritten nicht zur Kenntnis zu geben, insbesondere den Inhalt dieses Vergleichs nicht an die Öffentlichkeit zu tragen.
einem Maulkorb gleichkäme.
Die Klägerin meint:
was Buske bei mir nicht geschafft hat?
[bearbeiten] Richter
Richterin am Amtsgericht Ines Wölber
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Strohwald Borchers & Partner; Rechtsanwalt Helmut Borchers
Beklagtenseite: Kanzlei Peters, Borowiak & Magnus; Rechtsanwalt Tobias Blankenburg
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
26.02.2010 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
Richterin Ines Wölber: Das Verfahren 324 O 187/08 wird zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ich möchte das nicht groß erörtern, sondern zur Entscheidung annehmen.
Kommentar der Pseudoöffentlichkeit: Wie ist die Rechtsauffassung der Richterin zu verstehen? Weiß die Richterin wirklich nicht, dass der Kern von Unterlassungsverboten nicht Äußerungen als Zeuge umfasst?
Klägeranwalt Borchers: In den Verfahren 324 O 187/08 geht es nicht um die hier streitgegenständlichen Äußerungen. Es gibt die BGH Entscheidungen VI ZR 14/07 und VI ZR 196/91, welche ….
Beklagtenanwalt Tobias Blankenburg hat einen fiesen Einfall: Hier im Saal sitzen Leute. Ich möchte fragen, ob der Herr Tonbandauszeichnungen macht. Har er ein Aufnahmegerät bei sich?
Rolf Schälike schweigt verwundert.
Beklagtenanwalt Tobias Blankenburg wendet sich an die Richterin: Fragen Sie den Herrn, ob er Tonbandaufzeichnungen macht.
Richterin Ines Wölber: Machen Sie Tonbandaufzeichungen?
Rolf Schälike kann es nicht fassen: Auf dumme Fragen antworte ich dumm. Warum fragen Sie nicht, ob ich nicht die Ansicht habe, mich nackt auszuziehen? Darf ich Sie fragen, ob Sie ein Messer bei sich haben und beabsichtigen, mich anzugreifen? Das ist, wie Ihnen bekannt, verboten.
Richterin Ines Wölber Machtausübung gewohnt, begriff nicht, dass Sie auf eine Provokation des dreisten Anwalts reingefallen ist. Es war ja ein Kollege und die Öffentlichkeit der Richterin bestimmt suspekt.
Rolf Schälike hat diese Richterin kurz zuvor im Verfahren 15A C 122/09 als freundliche und verständnisvoll erlebt. Sie gab sogar zu: Das weiß ich nicht,. Wir schreiben bei einvernehmlichen Urteilen immer, vorläufig vollstreckbar. Es hat schon mal jemand gefragt, weshalb. Ich wusste es damals, habe es aber vergessen. Wir machen das immer so.
Es wurde laut. Herr Schälike und Frau Wölber schrien.
Die begriffsstutzige, ihre Macht kennende Richterin Ines Wölber sah einen Ausweg: Ich werde Sie jetzt des Saals verweisen, und hole den Ordnungsdienst
Rolf Schälike fand das spannend: Natürlich mache ich keine Tonbandaufzeichnungen. Ich empfinde die Frage als eine Beleidigung, die Sie unterstützt haben.
Richterin Ines Wölber stand nicht zu ihrem Wort. Der Ordnungsdienst wurde nicht geholt.
Richterin Ines Wölber: Ich habe mir die Akte angesehen. Es ist alles offen. Frau Krause kann als Zeugin vernommen werden, deswegen kann ich ihr nicht untersagen, bestimmte Dinge nicht zu äußern. …. Sie muss Aussagen im Hauptsacheverfahren machen. Es geht um die Wahrheit von Tatsachen. Es ist umständlich … Es kann Dinge berühren, die wichtiger sind … .
Klägeranwalt Borchers: Wenn man sich auf Ehrenschutz beruft, dann …. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht geht es um die Pflege, nicht um diese Äußerungen. Diese Äußerungen haben nichts mit der Pflege im Domicilheim zu tun, um die es beim Landgericht geht. Es wird vorgeworfen, Frau Sydow hätte ihrer Mutter Verbrennungen dritten Grades zugefügt.
Richterin Ines Wölber: Am schwierigsten ist das mit den Verbrennungen dritten Grades.
Klägeranwalt Borchers: Die Vorfälle sind selbst inszeniert, wird behauptet. Auch die Beibringung der Kopfverletzungen.
Richterin Ines Wölber: Es geht mir um die reine Rechtsfolge.
Klägerin Frau Sydow: Frau Krause verleumdet mich in der Öffentlichkeit, bei der Polizei, bei den Ärzten, Vormundschaftsgericht und … . Sie behauptet, ich hätte meiner Mutter eine Kopfverbrennung dritten Grades mit der Trockenhaube zugefügt. Eine Verbrennung dritten Grades ist weder am Kopf noch am Körper meiner Mutter mit dieser Haube möglich, auch nirgends dokumentiert. Das wird ein Grund sein, weshalb mir das Pflegeheim Domicil, deren Leiterin die Beklagte ist, die Herausgabe der Pflegedokumentation trotz Gerichtsbeschluss seit mehr als zwei Jahren verweigert. Sehen Sie sich die Haube an, Verbrennungen der Kopfhaut sind nicht möglich. Es gab einmal kleine Rötungen am Schlüsselbein, dort wo die Motoren sind. Mit diesen verlogenen Behauptungen wollte die Beklagte mir die Betreuung meiner Mutter entziehen. Offensichtlich habe ich zu viele Pflegemängel entdeckt, man wollte mich loswerden. Man hatte auch mit den angeblichen Kopfverbrennungen begründen wollen, weshalb meiner Mutter vier Wochen lang die Haare nicht gewaschen wurden.
Beklagtenanwalt Tobias Blankenburg schlief nicht: Halten Sie bitte im Protokoll fest, dass es Rötungen auf der Haut gab, und diese durch die Klägerin verursacht wurden.
Klägerin Frau Sydow: Das alles steht im Pflegebericht. Ich hatte sofort den Pfleger informiert und handelte sich keinesfalls um eine Verbrennung dritten Grades, denn dann hätte meine Mutter sofort in ein Krankenhaus eingewiesen werden müssen.
Richterin Ines Wölber war am Vortrag nicht interessiert: Brauchen Sie nicht darzulegen, habe wir alles schriftsätzlich. Rötung auf der Haut.
Richterin Ines Wölber diktiert zu Protokoll: Seitens der Klägerin wird bestätigt, dass es Rötungen auf der Haut gab. Die Anträge werden gestellt Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 09.04.2010, 9:30 im Saal A 036. Wir haben ja Ferien und Ostern.
[bearbeiten] Eine andere Sache beim Landgericht Hamburg
Frau Sydow wurde von Domicil verklagt, weil Sie Flugblätter verteilte.
Wir berichtetenüber die Verhandlunge am 20.06.2008. Zwie jahre
12.12.08: Wiedereröffnung der Verhandlung, nachdem ein Gutachten vorlag.
Frau Brigitte Sydow beanstandete die Aussagen des Gutachters. Gutahcter wird als Zeuge geladen.
27.08.10: Zeugenbefragung des Gutachters.
05.11.2010: Verkündung des Urteils
[bearbeiten] Urteil 324 O 187/08 vom 05.11.2010
20.11.2010: Noch nicht rechtskräftig
Urteil 324 O 187/08 vom 05.11.2010
Tenor:
- I. Die Klage wird abgewiesen.
- II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
- III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- Und beschließt: Der Streitwert wird auf € 15.000,- festgesetzt.
[bearbeiten] Kommentar
Bei Buske haben wir erfahren, dass die Äußerungen mit Nennung des Pflegeheims Domicil zu untersagen sind, weil es in allen Pflegeheimen so ist. Domicil unterscheidet sich nicht negativ vom allgemeinen Zustand der Entsorgung unserer Opas und Omas.
Die Beweggründe der Richterin Wölber durften nicht reiner juristischer Natur sein, denn eine Entscheidung zur Gunsten der Klägerin hätte die Richterin treffen dürfen und können. Die Beklagte wäre in ihren Zeugenaussagerecht dadurch nicht gehindert. Erschwert wäre lediglich das Lügen.
Leider interessieren sich die Richter selten für die materielle Wahrheit. Es fällt den Richtern leichter, bei der juristischen Wahrheit zu verweilen. Erfordert weniger Verantwortung.
Bei Buske hatte Domicil Seniorenpflegeheim allerding Pech:
05.11.10: 324 O 187/08 Domicil Seniorenpflegeheim vs. Brigitte Sydow:
Die Klage von Domicil Seniorenpflegeheim wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger (Domicil). Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 15.000 EUR
[bearbeiten] Links zum Thema
- web-Site der Klägerin Brigitte Sydow
- Prof. Püschel UKE Rechtsmedizin zu Dekubitus.
- Dekubitus bei Google
- www.pflege-shv.de Kassen schreiben billige Hilfsmittel vor.
- Erstickt im Pflegeheim bei Google
- stern 07.01.2010 - Schmerzensschreie auf dem Flur
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.