11.08.2017 - VorsRi'in Simone Käfer schützt Ärzte, überlebt BVerfG-Klatsche, erreicht Vergleiche
Aus Buskeismus
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Weshalb schütz VorsRi‘in Simone Käfer betrügerlich veranlagte Ärzte?
BVerfG- Klatsche gegen Käfer & Buske landete heute wieder beim LG (OLG 7 U 89/13, LG 324 O 80/13)
BUSKEISMUS FREITAGSBERICHT | Christian Haass, Biochemiker, Deutsches Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen |
[bearbeiten] Was war diese Woche los?
Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer war voll in Form. Sie kam in einem hellblauen Anzug, den ich noch nicht kannte. Es verbleibt jeden Freitag der Eindruck, diese Dame ist neu gekleidet, wie Prinzessin Di. Auf diese gebiet dürfte diese Richterin zur Spitzenklasse unter den deutschen Richterinnen gehören.
Sie erreichte heute, dass keine Urteile geschrieben werden brauchen, denn es kam ausschließlich zu Vergleichen, einem Mediationsvorschlag und einem automatischen Versäumnisurteil, weil der Kläger ohne Anwalt erschein.
Die ZPO und der Geschäftsverteilungsplan waren der Vorsitzenden Richterin heute offenbar ebenfalls egal.
Verkünden tat die Richterin Stallmann, welche an nur einem der verkündeten Verfahren teilnahm. Verkünden müsste eigentlich die Vorsitzende, sie war auch im Hause. Die ZPO schreibt vor „kann der Vorsitzende“, d.h braucht nicht, kann auch jeder von der Straße Hergelaufene verkünden, denn die ZPO sagt nicht, wer nach der Verhandlung zu verkünden hat. Die Sprachaufseherin Simone Käfer deutet eben „kann der Vorsitzende“ als “kann jeder“ verkünden.
Von den fünf Sachen entsprach die Besetzung in der Verhandlung nur in einer Sache der vom Geschäftsverteilungsplan festgelegten.
Aktenzeichen | Besetzung nach dem Geschäftsverteilungsplan | Tatsächliche Besetzung |
324 O 746/17 324 O 144/17 | Käfer Böert | Käfer Böert |
324 O 68/17 | Käfer Böert | Käfer Böert |
324 O 155/17 | Käfer Stallmann | Käfer Stallmann |
324 O 80/13 | Käfer Böert | Käfer Stallmann |
Was macht das schon. Wozu muss man genau sein. Es genügt doch, das von den Beklagten, den Antragsgegnern zu verlangen. Im realen Leben muss alles ausgeglichen sein. Dazu trägt die Vorsitzende Richterin mit den eigenen Ungenauigkeit aktiv bei. Im Volk heißt das Willkür. Das geheime Herrschaftswissen, sieht das anders.
[bearbeiten] Verkündungen
Drei Verkündungen. Eine Klage wurde abgewiesen. Der Kläger darf als „rechter Hetzer“ bezeichnet werden.
In einer anderen Verkündung ging es nur um die Kosten. Wurde teils-teils entschieden.
In der Sache gegen den Buskeismus-Betreiber, verlor die Meinungsfreiheit im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht. Das interessiert weder die Vorsitzende Richterin Käfer, noch den Klägeranwalt Dr. Sven Krüger. Offensichtlicher Rechtsbruch, aber nicht justiziabel, weil in Deutschland Rechtsbruch in den meisten Fällen nicht verfolgt wird. Gehört zum Herrschaftswissen solcher Rechtsbrecher wie Simone Käfer und Dr. Sven Krüger.
Wir werden dazu später detailliert berichten. Erstmal das Urteil sehen.
10:30
[bearbeiten] M. Fischer vs. Frau J. Lehsten 324 O 746/16
Gestritten wurde um die Kosten von 745,40 € bei einem Streitwert von 10.000,- €.
Hintergrund waren kritische Postings und Facebook-Eintragungen über dieses Bestattungsinstitut, über die der Art, dass alles zu schnell ging, dass unbekannt sei, was mit dem Gebindeschmuck passiert, und einiges mehr.
Geklagt wurde auch gegen einen Herrn Kemp. Was da rausgekommen ist, wissen wir nicht. Wir haben den Eindruck, Kemp hat verloren.
Ein Vergleich ist getroffen worden mit der Zahlung von 450,- € an den Kläger und einer Gerichts- und RA-Kostenquete von 40 : 60 zu Gunsten des Klägers.
Na ja.
11:00
[bearbeiten] Prof. Mohamed Arous, Ismael Arous vs. KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. KG 324 O 144/17
[bearbeiten] Corpus Delicti
Es ging um ein Video, auf der auch die Terminrolle mit den Namen gezeigt wurde. Es gab offenbar eine Mittelung der Staatsanwaltschaft.
In der Presse gab es 2009 Bericht, sowe bei WELT - "Ermittlungen gegen Ärzte wegen Körperverletzung und Betrugs" und im Hamburger Abendbaltt - "Körperverletzung - Poppenbütteler Ärzte im Visier des Staatsanwalts".
Es fehlt die Mitteilung, dass die Ärzte freigesprochen wurden. Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft erwiesen sich als falsch.
[bearbeiten] Die Juristen in Robe
Die Parteien: Für die Kläger war Rechtsanwältin Franziska Oster von der Kanzlei Senfft Kersten Nabert v. Eendenburg zu Gange.
Die Beklagte wurde vertreten vom Rechtsanwalt Hotze.
Die Richterinnen: Simone Käfer, Henrike Stallmann, Pia Böert
[bearbeiten] Kurzbericht über die Verhandlung 324 O 144/17
In der Verhandlung sprach von den Richterinnen nur die Vorsitzende.
Die Vorsitzende erkläre, das Verfahren beriete der Kammer Kopfschmerzen. Es gehe um ein Video, auf der auch die Terminrolle mit den Namen gezeigt wurde. Das Video wurde zwar nur 78 Mal geklickt, aber trotzdem. Die Berichterstattung ist rechtswidrig, aber die nur 78 Klicks ist das Problem. Der BGH fordert, nicht zu streng gegenüber der Presse zu sein.
Es ging um eine Geldentschädigung in Höhe von 40.000.- Geldentschädigung ist zuzusprechen, aber nicht so hoch.
Es geht um zahlreiche Äußerungen,. Praxis eröffnet, geht den Bach runter. Es war keine ausgedachte Geschichte.
Das Video ist aus dem Netz genommen.
Es kam zu einem Vergleich mit Rücktrittsrecht:
- 1. Die Beklagte verpflichtet sich an die Kläger jeweils /.500,- € zu zahlen
- 2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des Vergleichs, werden gegeneinander aufgehoben.
- 3. Die Beklagte zahlt außergerichtliche Kosten von 600,- € an den Kläger zu 1. und 750,- € an den Kläger zu 2.
- 4. Es bleibt nachgelassen, von Vergleich zurückzutreten
Beschlossen und verkündet:
- Im Falle des Rücktritts Verkündung einer Entscheidung am 22.09.17, Raum, B 334
Die Kläger sind om Vergleich zurückgetreten.
06.07.18: Neuer Vergleich getroffen:
- 1. Die Beklagte zahlt an die Kläger jeweils 12.500,- €
- 2. Die Beklgate erklärt, dass sie bedauert, die Kläger identifizierend dargestellt zu haben.
- 3. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Vergleichs werden aufgehoben.
- 4. Die Baklagte zahlt außerden außergerichtliche Kosten 600,- € an Kläger zu 1. und 750,- € an Kläger zu 2.
- 5. Die Parteien erteilen sich Generalquittung.
- 6. Rücktrittsrecht bis 20.07.18
Offenbar sind die Kläger auch von diesem Vergleich zurückgetreten.
10.08.18, Verkündung durch Ri'in Stallmann: Es ergeht ein Urteil.
- Die Beklagte hat an den Kläger zu 1) 10.000,- € und an den Kläger zu 2) 15.000,- € Geldentschädigung zu zahlen.
- Außerden außergerichtliche Kosten in Höhe von 454,49 € bzw.526,57 € zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Streitwert 70.000,- €
- Kostenentscheidung, z.T. Kläger, zum größeren Teil die Beklagte.
Die Klägedr gingen in Berufung, die Beklagte in die Anschklussberufung.
[bearbeiten] Urteil 324 O 144/17
Urteil 324 O 144/17 vom 10.08.2019
Tenor:
- I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen.
- II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen.
- III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 455,41 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen.
- IV.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 526,58 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen.
- V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
[bearbeiten] Berufungsverhandlung 7 U 17/18 12.11.2019
Am 12.11.2019 fand die Berufungsverhandlung 7 U 17/18 mit den Richtern Buske, Meier, Zink statt.
Die Beklagte nahm die Anschlussberufung zurück. Der Senat gab zu erkennen, dass er die Brufung gegen das LG-Urteil seitens der Kläger nicht für aussichtsreich betrachtet. Die Kläger-Verterterin Franziska Oster erklärte, gleichwohl möchten wir eine Entscheidung.
Grundlage: Keine ausgewogene Verdachtsbericjhterstatung über eine falschen Verdacht. Die Beklagten wurden freigesprochen, deswwegen war der Verdacht nachweislich falsch..
Verkündung einer Entscheidung am 28.01.2020
11:30
[bearbeiten] Dr. Michael Nehls vs. Prof. Dr. Dr .h.c. Christian Haass 324 O 68/17
Kläger und Beklagte erschienen persönlich. Der Professor hatte seinen Laptop eingeschaltet und nutzte den. Im Zuschauerraum saßen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, welche sich mit Alzheimer beschäftigen. Wir erfuhren aus deren Gesprächen, dass es gute Ergebnisse mit Mäusen gibt, das Hirn wiederherzustellen und zu trainieren. Man könnte einen Alzheimer-Kranke wieder zum normalen Menschen gesunden. Adressen wurden zwischen den Wissenschaftlern ausgetauscht.
Es entstand der Eindruck, die Pharmaindustrie saß mit mim Raum. Der Kläger, Dr. Michaele Nehls befürchtet wohl, von den renommierten Wissenschaftlern unfair behandelt zu werden. Käfer sollte es richten.
Prof. Dr. Dr. h.c. Christian Haass gab kund, dass niemand unter den Fachleuten den Kläger kennt. Sei Name sei unbekannt. Klang nicht nach einer überzeugenden wissenschaftlichen Argumentation.
Geklagt wurde gegen die Behauptung, der Kläger meine Alzheimer wäre keine Krankheit. Gestritten wurde möglicherweise über diesen Artikel.
Käfer war sichtlich überfordert, drängte auf Mediation.
Die Parteien werden sich das überlegen. Zu einer neuen Verhandlung kommt es nach Aufruf einer der Parteien.
12:15
[bearbeiten] Wolfgang Rasche vs. R. Borgis 324 O 80/13
Diese Verhandlung wurde zwischengeschoben. RAe Dr. Scheuerl und Fricke mussten etwas länger warten
Eine alte Kamille, aber spannend, weil das Bundesverfassungsgericht Käfer und Buske eins auswischte.
Am 29. Juni 2016 beschloss das BVerfG - - 1 BvR 3487/14 - im Namen des Volkes:
- 1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2013 - 324 O 80/13 - und das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2014 - 7 U 89/13 - verletzen den Beschwerdeführer jeweils in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
- 2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
- 3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
- 4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gestritten wurde um die Äußerung:
- „Ende 2007 war ich leider gezwungen Herrn Rasche bezüglich der Rückgabe meiner Mietkaution vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zu verklagen. Im November 2008 bekam ich dann vom Amtsgericht … einen Titel, der Herr … verpflichtete, 1.100 € an mich zu zahlen. Am 3.1.2009 bekam ich einen Brief von Herrn …, in dem er angeboten hat, die 1.100 € in 55 Monatsraten á 20 € zu bezahlen, da es im zur Zeit nicht möglich ist, die 1.100 € in einer Summe zu zahlen.
- Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft … und dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr Rasche dann Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn Rasche werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen.“
- Rüdiger Borgis, Hamburg
Heute erschienen beide, Rasche und Borgis, Rasche ohne Anwalt. Auf Hinweis von Käfer, dass er verlieren würde ohne Anwalt, erklärte Rasche, dass er keinen Anwalt finden konnte, der bereit wäre, nach RVG zu arbeiten. Für Käfer unerheblich. Verärgert verließ Rasche den Gerichtsaal noch vor Ende dieser Verhandlung.
Antragsgemäß wurde ein Versäumnisurteil beantragt und erlassen, mit den die Klage zurückgewiesen wurde.
Dass die Besetzung der Kammer mit Käfer, Stallmann und Dr. Linke anstelle Käfer, Böert, Stallmann dem Geschäftsverteilungsplan widersprach, spielte wohl keine Rolle.
12:00
[bearbeiten] NGV-Produktions GmbH & Co.Kg vs. Westdeutscher Rundfunk 324 O 155/17
Die Klägerin erschien mit der Geschäftsführerin J. Gerner und dem Rechtsanwalt Dr. Walther Scheuerl.
Für die Beklagte war Rechtsanwalt Michael Fricke im Gerichtssaal.
Corpus Delicti scheint diese Sendung zu sein:
- Die Firma #NGV Produktions GmbH, Subunternehmer des Emsdettener Putenzerlegebetriebs Fine Food Feinkost , Sprehe Feinkost-Konzern, ist uns keine unbekannte.
- Bereits Herbst 2013 unterstützten Berater von Faire Mobilität die Beschäftigten der Vorgängerfirma. Damals war Fine Food durch die Verhaftung eines Geschäftsführers und seines Vorarbeiters im Dezember 2013 in die Schlagzeilen geraten. Der Zoll deckte den umfangreichen Missbrauch bei Werksverträgen auf, durch welche die osteuropäische Arbeiter zu den bekannten Bedingungen beschäftigt wurden. Nach der Verhaftung des Geschäftsführers blieben die letzten Lohnzahlungen aus, die Kolleginnen und Kollegen mussten bei der örtlichen Tafel um Lebensmittel betteln. Skandalisiert wurden damals auch die katastrophalen Wohnbedingungen.
- Nach intensiver Betreuung durch NGG Münsterland und Faire Mobilität schafften es die Mitarbeiter zwei Jahre später, Ende 2015, ihre Ängste zu überwinden und Betriebsratswahlen zu initiieren. Dass ausländische Werkvertragsbeschäftigten in der deutschen Fleischindustrie einen Betriebsrat wählen obwohl es in ihrer Firma davor keinen gab, war eine bundesweite Premiere.
- Damit war aber die Arbeit auf keinem Fall erledigt. Die Geschäftsführung sperrt sich bis heute gegen wesentliche Verbesserungen. Unter anderem wurde die zentrale Forderung der Betriebsratswahlen, eine elektronische Zeiterfassung einzuführen, damit Arbeitsstunden nicht mehr „geklaut“ werden können, bis heute nicht umgesetzt. Auch an der Behandlung änderte sich wenig, nicht wenige Kolleginnen und Kollegen berichteten gar über Mobbing und Abmahnungen.
- Nun geht die Geschichte weiter:
- Weil der Druck so hoch sei, falle viel Fleisch auf den Boden. „Wenn Fleisch runterfällt, sagt mein Chef: Das sind Kilos, das schmeißen wir nicht weg. Ich habe ihm gesagt: Das darf ich nicht. Daraufhin sagte er: Ich bin dein Chef und Du machst was ich sage. Ich bezahl dein Gehalt. Wir haben dafür gearbeitet, Sprehe muss das nehmen. Weniger Kilos bedeutet weniger Geld. Mehr Kilos, mehr Geld. Ich habe sehr oft gesehen, dass ganze Palletten heruntergefallen sind und das Fleisch einfach wieder aufgehoben wurde.“
- „Wenn das Veterinäramt kommt, dann müssen die sich erstmal umziehen. In der Zeit informiert uns unser Chef und sagt: Schnell, aufräumen! Das Amt ist da! Alle räumen dann schnell auf. Wenn das Amt dann kontrolliert liegt nichts mehr auf dem Boden. Dann gibt’s auch nichts mehr zu beanstanden.“ So der Vorwurf der Mitarbeiterin. Andere beklagen sich über die Arbeitsbedingungen. Unter anderem über den hohen Druck, der aufgebaut werde. „Wir haben sehr viel Stress. Die Chefs sagen: Arbeitet schneller. Warum seid ihr nicht fertig? Mach Deine Arbeit! Wer widerspricht, bekommt eine Abmahnung oder eine Kündigung.“
- Während unserer Recherche fanden wir viele Hinweise, dass Putenfleisch vom Boden für den Verbraucher weiterverarbeitet werde. Mitarbeiter erzählten uns, sie würden dies auf Anweisung tun - und dabei unter extrem hohem Druck stehen.
Wir erfuhren in der Verhandlung, dass die WDR-Informanten Mitarbeiter waren, welche den Betrieb übernehmen wollten, dass der Betriebsrat und die Gesundheitsbehörde nicht hinter den Sendung standen.
Die Kammer hat sich prädiziert, sagte die Vorsitzende Riochterin Simone Käfer. Das OLG muss es nicht. Das ist beine Risiko. So argumentierte Käfer und erreichte einen Vergleich mit einem Vorspann im Protokoll zwecks Gesichtswahrung der Klägerin gegenüber dem einzigen Abnehmer deren Ware:
- 1. WDR erkennt die einstweilige Verfügung vom 04.04.2017 unter Verzicht auf die rechte aus den §§ 924, 926, 927 ZPO als endgültige Regelung an.
- 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen mit Ausnahme der Vergleichskosten, die gegeneinander aufgehoben werden.
- 3. Die Parteien erteilen sich Generalquittung
Der Streitwert wurde auf 50.000,- € festgelegt. Der Wert des Vergleichs übersteigt nicht den Wert der Hauptsache.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.