Wiederholungsgefahr

Aus Buskeismus

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Um einen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, ist die Darlegung einer Gefahr erforderlich, dass die Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzung wiederholt wird, vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Praxis

Die Wiederholungsgefahr ist nach erstmaliger Begehung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283).

Die Wiederholungsgefahr kann nach der Rechtsprechung nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung "beseitigt" werden.

Unter Umständen kann auch eine Erstbegehungsgefahr ausreichend sein.

[bearbeiten] Ausnahmen

Bei redaktioneller Richtigstellung kann eine einfache Unterlassungserklärung ausreichend sein, nicht jedoch nach Hamburger Landrecht.

Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert hält bei mehrdeutigen Äußerungen im Zusammenhang mit der Stolpe-Entscheidung eine einfache Unterlassungserklärung für ausreichend, vgl. Archiv für Presserecht 2007, S. 86.

[bearbeiten] Hamburger Landrecht

Das OLG Hamburg spricht schon von Wiederholungsgefahr, wenn bei einem Interview eine Äußerung gefallen ist und gar nicht klar ist, ob es überhaupt ausgestrahlt wird.

[bearbeiten] Kritik

Der Zwang und die Behauptung, nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werde die Wiederholungsgefahr beseitigt, ist Unfug. Die Behauptung, nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitge die Gefahr, kriminlaiert die Menschen, und geht davon aus, dass alle nur betrügen wollen und lediglich durch Zwanmg zurm vernünftigen Verhaklten angehalten werden können.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bedeutet eine Unterwerfung, eine Erniedrigung, welche von nden nZensurrichtern ntausendfach aangerodnet wird.

Eine solche Denk- und Handlkungsweise entwürdigt und widerspricht dem Grundgesetzt, Kapitel 1, der die Würde des Menschen schützt.

Dem Missbracuh durch Ganoven, Wirtschafstkriminelle, kranke und geldgierige Anwälte, korrupte Rolitiker werden Tür und Tor geöffnet.

Im Gerichtssaal erlebt man oft den Genuss Kranker, andere unterwerfen zu dürfen.

Alternativ wäre eine einfache Beseitigeung der unerwünschten Äußerung, wie Schreib- und Tippfehler eben beseitigt werden, eine schriftliche Erklärung würde in den meisten Fällen genügen. Auch eine Entschuldigung wäre denkbar. Einer Abmahnung bedarf es in den wenigstren Fällen. Ersst recht keiner strafbewehrten Abmahnung.

Entwürdigende Unterwerfungen, beschlossen und verkündet durch die Zensurrichter erzeugen eine Gegenwehr. Vernünftigen zwischenmenschlichen Beziehungen ist das Institiut der strafbewehrten Unterlassungserklärungen nicht dienlich.

Die Zensurrichter, Abmahnanwälte und Zensuradvokaten polarisieren und produzieren eine arme, langweilige, formale Gesellschaft, welche den Dikataturenm am nächsten kommt.

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