Urheberrecht

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-Werke im Sinne von [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 UrhG] genießen Urheberrechte. Hierunter fallen auch [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html Knippsbilder], die manche Leute ins Internet stellen und sich hinterher beschweren, dass andere sie "geklaut" haben.+Auch das Urheberrecht wird missbraucht, um Zensur zu üben und unliebsame Beichtertsttung aus dem Netz zu bekommen, die Äußernden zu bestrafen.
-Mit Urheberrechten im Wege der Lizenzvergabe im Internet Geld zu verdienen ist relativ schwierig. Mit entsprechenden [[Abmahnung]]en hingegen lohnt sich der Spaß.+An dieser Stelle werden die Klippen aufgezeitg, die die Abmahner und geschäftsdtüchtigen Abzocker zu überwinden haben,um mit dem Urheberrecht andere zu schädigen.
-== Bagatellregelung seit 1.September 2008 ==+Es gibt BGH-Urteile, welche die wichtigsten Punjte kurt und bündig fassen:
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 +BGH, [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20140/10 Urteil] vom 19.10.2011, Az.: <font color="brown">'''I ZR 140/10'''</font> – Vorschaubilder II
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 +Aus den Gründen der Zurückweisung:
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 +:Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
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 +::der '''Kläger''' als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs trägt.
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 +::Sämtliche vom '''Kläger''' erhobenen Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers verletzt hat.
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 +::Der '''Kläger''' hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er die in Rede stehende Fotografie angefertigt hat, die Fotografie urheberrechtlichen Schutz genießt und die Beklagte in sein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht eingegriffen hat.
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 +::Dagegen trägt die '''Beklagte''' als Anspruchsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie zu dem Eingriff in das urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers berechtigt war. Sie hat daher darzulegen und – soweit erforderlich – zu beweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt.
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 +=Das Urheberrecht greift nicht=
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 +==Bagatellregelung seit 1.September 2008==
Seit dem 01.09.2008 können für urheberrechtliche Abmahnungen in "einfach gelagerten Fällen" nur 100,- Euro verlangt werden, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html § 97a UrhG]. Seit dem 01.09.2008 können für urheberrechtliche Abmahnungen in "einfach gelagerten Fällen" nur 100,- Euro verlangt werden, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html § 97a UrhG].
-== Weblinks ==+==Bekannte Massenabmahnungen==
*[http://www.youtube.com/watch?v=dmZAuv1zrdo ARD PlusMinus: Marions Kochbuch] *[http://www.youtube.com/watch?v=dmZAuv1zrdo ARD PlusMinus: Marions Kochbuch]
 +
*[http://www.lebensmittelfotos.com/ Lebensmittelfotos.com] *[http://www.lebensmittelfotos.com/ Lebensmittelfotos.com]

Version vom 20:31, 6. Mär. 2015

Auch das Urheberrecht wird missbraucht, um Zensur zu üben und unliebsame Beichtertsttung aus dem Netz zu bekommen, die Äußernden zu bestrafen.

An dieser Stelle werden die Klippen aufgezeitg, die die Abmahner und geschäftsdtüchtigen Abzocker zu überwinden haben,um mit dem Urheberrecht andere zu schädigen.

Es gibt BGH-Urteile, welche die wichtigsten Punjte kurt und bündig fassen:

BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II

Aus den Gründen der Zurückweisung:

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
der Kläger als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs trägt.
Sämtliche vom Kläger erhobenen Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers verletzt hat.
Der Kläger hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er die in Rede stehende Fotografie angefertigt hat, die Fotografie urheberrechtlichen Schutz genießt und die Beklagte in sein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht eingegriffen hat.
Dagegen trägt die Beklagte als Anspruchsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie zu dem Eingriff in das urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers berechtigt war. Sie hat daher darzulegen und – soweit erforderlich – zu beweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt.

Inhaltsverzeichnis

Das Urheberrecht greift nicht

Bagatellregelung seit 1.September 2008

Seit dem 01.09.2008 können für urheberrechtliche Abmahnungen in "einfach gelagerten Fällen" nur 100,- Euro verlangt werden, § 97a UrhG.

Bekannte Massenabmahnungen

Siehe auch

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