Schadensersatzforderung in Abmahnung

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 21:25, 15. Okt. 2008

In Abmahnungen wird häufig nicht nur die Unterlassung von irgendwas gefordert, sondern auch die Anerkenntnis einer grundsätzlichen Pflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Kosten des Abmahnschreibens

Sofern die Abmahnung berechtigt gewesen war bzw. wird die gewünschte Unterlassungserklärung aus sonstigen Gründen abgegeben so entsteht automatisch ein Anspruch auf Übernahme der Abmahnkosten. Es besteht also keine Notwendigkeit, ausdrücklich irgend einen Schaden anzuerkennen.

[bearbeiten] Verursachte Schäden

Der Anspruch auf Schadensersatz setzt voraus, dass der Berechtigte tatsächlich einen nachweisbaren und dem Inanspruchgenommenen zurechenbaren Schaden hat. Und das ist relativ schwierig.

[bearbeiten] "Schmerzensgeld"

Schmerzensgeld und Geldersatz gibt es praktisch nur, wenn man Caroline von Monaco heißt oder von Stefan Raab derbe verhöhnt wurde.

[bearbeiten] wirtschaftlicher Nutzen

Hat der Inanspruchgenomme einen wirtschaftlichen Nutzen (Lizenzanmaßung, Auflagenerhöhung durch Paparazzi-Fotos, Werbung) gezogen hat, so muss die konkrete Bereicherung oder ersparte Lizenzkosten etc. herausgeben, wobei die Höhe letztlich durch richterliche Schätzung bestimmt wird.

[bearbeiten] "Guter Ruf beschädigt"

Sehr schwierig, hier einen konkreten Schaden nachzuweisen. Wer jedoch in der Abmahnung vorschnell entsprechende Ansprüche treudoof anerkannt hat, hat jetzt ein Problem.

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