Meta-Tag

Aus Buskeismus

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

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[http://www.autoren-magazin.de/zuschussverlage-die-kampagne.phtml Autoren Magazin] [http://www.autoren-magazin.de/zuschussverlage-die-kampagne.phtml Autoren Magazin]
 +=Urteile=
 +*Landgericht Hamburg [http://sewoma.de/berlinblawg/urteile/markenrecht/olg-hamburg-5-w-17-10/ Beschluss] 5 W 17/10 vom 29.03.2010.
 +::'''Tenor:'''
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 +::verboten,
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 +::im Rahmen geschäftlicher Handlungen<br>
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 +::a. die Bezeichnung „xxx GmbH“ als '''Titel''' von Internetseiten der Domain www.xxx.com zu verwenden und/oder<br>
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 +::b. die Bezeichnung „xxx GmbH“ wie folgt innerhalb URLs zu verwenden: http:/xxx-gmbh soweit diese Seiten keinen Bezug zu Antragstellerin haben.<br>
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 +::2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beschwerde hat die Antragsgegnerin nach einen Streitwert von 50.000,- zutragen.
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 05:51, 14. Apr. 2010

Mata-Tags werden von den Website-Betreibern gern genutzt, um von den Suchmaschinen nach bestimmten Suchbegriffen besser gefunden zu werden.

Beispiel: <meta name="keywords" content="Meta-Tag, Buskeismus, Zensur, Landgericht Hamburg" />

Für kritische Web-Seiten ist das gefährlich. Werden in den Mega-Tags Markennamen, z.B. "WDR" oder "Bund der Versicherten" genannt, dann kann es Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen hageln.

Die Abmahner wollen zensieren, verstecken sich aber hinter ihren Markenrechten.

Die Zensur-Verhandlungen finden dann nicht in den Zensurkammern, sondern bei den Markenrechtskammern statt. Es heißt dann "wir wollen nicht die Inhalte verbieten, lediglich unsere Marke schützen."

Bekannte Fälle

Autoren Magazin

Urteile

  • Landgericht Hamburg Beschluss 5 W 17/10 vom 29.03.2010.
Tenor:
verboten,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen
a. die Bezeichnung „xxx GmbH“ als Titel von Internetseiten der Domain www.xxx.com zu verwenden und/oder
b. die Bezeichnung „xxx GmbH“ wie folgt innerhalb URLs zu verwenden: http:/xxx-gmbh soweit diese Seiten keinen Bezug zu Antragstellerin haben.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beschwerde hat die Antragsgegnerin nach einen Streitwert von 50.000,- zutragen.
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