Hamburger Brauch

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 15:36, 6. Okt. 2008

[bearbeiten] Begriff

Vertragliche Verpflichtung für den Fall des Zuwiderhandelns gegen eine Unterlassungserklärung zur Zahlung einer vom Kläger festzulegenden und gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe.

Eine bloße Unterlassungserklärung ohne ein Vertragsstrafeversprechen wird von den Gerichten nicht als ausreichend gesehen, um "die Wiederholungsgefahr zu beseitigen". Daher haben Abmahner Anspruch auf ein finanzielles Druckmittel in Form einer Vertragsstrafe für den Fall der zu unterlassenden Zuwiderhandlung. Um diesen Anspruch zu befriedigen, muss jedoch nicht die vom Abmahner vorgeschlagene Höhe der Vertragsstrafe anerkannt werden, sondern kann nach dem so genannten Hamburger Brauch den Gerichten überlassen werden.

Nicht jedes Gericht erkennt diesen "Brauch" an.

Der Betrag der Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird nicht festgelegt. Durch das Recht auf Überprüfung durch das zuständige Gericht gibt es die Möglichkeit, eine vom Kläger zu hoch festgelegte Vertragsstrafe zu verringern.


[bearbeiten] Konkrete Formulierung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der Antragstellerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen: (Es folgte die beanstandete Äußerung.)

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