Genugtuungsfunktion

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Rolf (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 14:07, 5. Nov. 2008

Ein Betroffener erwartet von der Bestrafung des Verursachers neben der Entschädigung für den entstandenen Schaden auch eine Genugtuung.

Der BGH hat die Genugtuungsfunktion erstmals im Schmerzensgeldbeschluss v. 06.07.1955 [Az. GSZ 1/55] anerkannt und damit die Doppelnatur des Schmerzensgeldes formuliert.

[bearbeiten] Kritik

Im Zensurrecht ist die Genugtungsfunktion umstritten, weil die Äußerungs- und Fotoveröffentlichungsverbote von frei und unabhängig entscheidenden Richtern nach deren ethisch-moralishcen Vorstellungen erlassen werden. Nicht selten ist der Anspruchsberechtigte moralisch verkommen und nutzt seine Verkommenheit aus, um über die Zensurregeln und Mißbrauch der Zensurrichter moralisch weit über den Verkommenen stehende Personen zu demütigen und zu unterwerfen.

Der Genugtungsanspruch basiert nicht selten auf niederen Instinkten und deren Befriedigung polarisiert die Gesellschaft.

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