Erkennbarkeit

Aus Buskeismus

Version vom 17:05, 27. Apr. 2011 von Rolf (Diskussion | Beiträge)
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Erkennbarkeit einer Person liegt dann vor, wenn Bekannte des Betroffenen diese unschwer erkennen können.

Die Möglichkeit, erkannt zu werden, genügt Zensurverbote auszusprechen.

Grundsätzlich hat jeder ein Recht auf Anonymität, solange nicht ein Interesse der Öffentlichkeit Berichtsinteresse oder öffentliches Interesse des Staates vorliegt. Besteht keine Interesse der Öffentlichketi oder kein öffentliches Interesse, so kann die Namensnennung verboten werden.

Im Rahmen des Gegenschlags kann aber auch der Name genannt werden.

Die Veröffentlichung von Bildnissen bedarf der Einwilligung nach § 22 KunstUrhG.

Bei Bildberichterstattung ist ein Augenbalken zur Anonymisierung nur selten ausreichend, weshalb heute meistens Pixelung verlangt wird. Bereits eine Silhouette kann zur Erkennbarkeit ausreichen.

Auch das Wegretuschieren eines Kindes aus einem Bild, ergibt noch kein Recht, das Bild zu veröffentlichen, ohne durch den nicht erlaubten Eingriff in das Eltern-Kind-Verhältnis mit einem Verbot belegt zu werden.

Zur Erkennbarkeit bei litarischer Verarbeitung aufgrund Inspiration von tatsächlichen Personen siehe die Esra-Entscheidung.


[bearbeiten] Urteile

HansOLG - 7 U 15/10 vom 08.03.2011

Für dioe Erkennbarkeit gegügt es, wenn der Vorname, erster Buchstabe des Nachnamens, Alter und ein Bild von hinten der Öffentlichkeit preisgegeben werden.
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