Berechtigtes Interesse
Aus Buskeismus
(Unterschied zwischen Versionen)
Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
(Die Seite wurde neu angelegt: Der Begriff des "berechtigten Interesses" stammt aus [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__193.html § 193 StGB] und privilegiert tadelnde Urteile über wissenschaf...)
Zum nächsten Versionsunterschied →
Version vom 16:24, 6. Okt. 2008
Der Begriff des "berechtigten Interesses" stammt aus § 193 StGB und privilegiert tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung [sonstiger] berechtigter Interessen gemacht werden.
Siehe auch öffentliches Informationsinteresse.