Berechtigtes Interesse

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-In [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 KunstUrhG] sind beim Eingriff in das [Recht am eigenen Bild] "berechtigte Interessen" des Abgebildeten gegen die das öffentliche Informationsinteresse [[Abwägung|abzuwägen]].+In [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 KunstUrhG] sind beim Eingriff in das [Recht am eigenen Bild] "berechtigte Interessen" des Abgebildeten gegen die das [[öffentliches Informationsinteresse|öffentliche Informationsinteresse]] [[Abwägung|abzuwägen]].
-== Siehe auch == 
- [[öffentliches Informationsinteresse]]. 
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Aktuelle Version

[bearbeiten] der Presse

Der Begriff des "berechtigten Interesses" stammt aus § 193 StGB und privilegiert im Strafrecht tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung [sonstiger] berechtigter Interessen gemacht werden.

Wegen der "Einheit der Rechtsordnung" hat die Wahrnehmung berechtigter Interessen auch im Zivilrecht Bedeutung.

[bearbeiten] der betroffenen Personen

In § 23 KunstUrhG sind beim Eingriff in das [Recht am eigenen Bild] "berechtigte Interessen" des Abgebildeten gegen die das öffentliche Informationsinteresse abzuwägen.

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