Berechtigtes Interesse

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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-Der Begriff des "berechtigten Interesses" stammt aus [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__193.html § 193 StGB] und privilegiert tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung [sonstiger] berechtigter Interessen gemacht werden.+== der Presse ==
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 +Der Begriff des "berechtigten Interesses" stammt aus [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__193.html § 193 StGB] und privilegiert im Strafrecht tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung [sonstiger] berechtigter Interessen gemacht werden.
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 +Wegen der "Einheit der Rechtsordnung" hat die [[Wahrnehmung berechtigter Interessen]] auch im Zivilrecht Bedeutung.
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 +== der betroffenen Personen ==
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 +In [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 KunstUrhG] sind beim Eingriff in das [Recht am eigenen Bild] "berechtigte Interessen" des Abgebildeten gegen die das [[öffentliches Informationsinteresse|öffentliche Informationsinteresse]] [[Abwägung|abzuwägen]].
-Siehe auch [[öffentliches Informationsinteresse]]. 
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Aktuelle Version

[bearbeiten] der Presse

Der Begriff des "berechtigten Interesses" stammt aus § 193 StGB und privilegiert im Strafrecht tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung [sonstiger] berechtigter Interessen gemacht werden.

Wegen der "Einheit der Rechtsordnung" hat die Wahrnehmung berechtigter Interessen auch im Zivilrecht Bedeutung.

[bearbeiten] der betroffenen Personen

In § 23 KunstUrhG sind beim Eingriff in das [Recht am eigenen Bild] "berechtigte Interessen" des Abgebildeten gegen die das öffentliche Informationsinteresse abzuwägen.

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