BGH VI ZR 305/03 v. 28. September 2004 - Berechtigte Interessen, fehlender Sachbezug

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URTEIL URTEIL
VI ZR 305/03 Verkündet am: VI ZR 305/03 Verkündet am:
- 28. September 2004 +28. September 2004
in dem Rechtsstreit in dem Rechtsstreit
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BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - KG Berlin BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - KG Berlin
- LG Berlin +LG Berlin
- 2 - - 2 -
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Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt: für Recht erkannt:
-Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerge- +Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
-richts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklag- +
-ten zurückgewiesen. +
Von Rechts wegen Von Rechts wegen
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für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konkludente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konkludente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die
Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der
-Nennung des Veranstaltungsortes und der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' - keine näheren Informationen über die Veranstaltung. Im Vordergrund stehe vielmehr, die Klägerin als "bildschön" und "Gla- +Nennung des Veranstaltungsortes und der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' - '''keine näheren Informationen über die Veranstaltung'''. Im Vordergrund stehe vielmehr, die Klägerin als "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" zu präsentieren und Vermutungen über ihre Beziehung zu Pferden und zu "Jungs" anzustellen. Eine Veröffentlichung ohne deren
-mourprinzessin der Zukunft" zu präsentieren und Vermutungen über ihre Beziehung zu Pferden und zu "Jungs" anzustellen. Eine Veröffentlichung ohne deren +
Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein
-Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sei die Klägerin keine "absolute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, doch sei das Auftreten der Klägerin +Bildnis aus dem [[Ereignis der Zeitgeschichte|Bereich der Zeitgeschichte]]. Zwar sei die Klägerin keine "[[absolute Person der Zeitgeschichte]]", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, doch sei das Auftreten der Klägerin
-bei dem internationalen CSIJ-Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber, +bei dem internationalen CSIJ-Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen. Die gebotene [[Abwägung]] des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber,
-daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne +daß durch die Veröffentlichung ein [[berechtigtes Interesse]] der Klägerin im Sinne
von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde. von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.
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Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fotos untersagen. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fotos untersagen.
1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
-verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt +verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das [[Recht am eigenen Bild]] ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt
-sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber +sich, '''daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber
zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt
-wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebildete minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich +wird''' (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebildete minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich
der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht,
Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der
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der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos
der Klägerin in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erforderliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der der Klägerin in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erforderliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der
-begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel +begleitende Textbeitrag dazu dienen, das [[Informationsinteresse der Öffentlichkeit]] hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel
-wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. Der +wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. '''Der
-Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers, +Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers''',
dessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die dessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die
Präsentation der Klägerin, die u.a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen an- Präsentation der Klägerin, die u.a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen an-
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Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu
verwenden, nicht ausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch verwenden, nicht ausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch
-die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden +die Auffassung des Berufungsgerichts, '''für den Umfang der stillschweigenden
-Einwilligung sei unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M. +Einwilligung sei unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M. P. gesponserten Team angehört habe.'''
- P. gesponserten Team angehört habe. +
2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht 2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht
angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betreffenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betreffenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei
veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG). veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG).
-a) Die Klägerin gehört nicht zu einem Personenkreis, deren Bildnisse al- +a) Die Klägerin gehört nicht zu einem Personenkreis, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden
-lein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden +
dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von
einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlich- einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlich-
keit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE keit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE
-101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein +101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). '''Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein
Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt
-regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom +regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu''' (vgl. Senatsurteil vom
12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der
Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen weniger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen weniger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu
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-einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine +einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person '''selbst keine
offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft
-(Jet-Set)“ eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine +(Jet-Set)“ eingeführt sein''' (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine
andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Klägerin, wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Klägerin, wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten
-Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Des- +Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Deswegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der
-wegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der +
französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebensowenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junioren-Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebensowenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junioren-Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb
"Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt "Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt
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stände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von stände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von
Bildnissen der Klägerin zu erlauben. Bildnissen der Klägerin zu erlauben.
-b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Ab- +b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Ab
-bildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeit- +bildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeit
geschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als geschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als
ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat
bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als
-Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich einem CSIJ- +Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich einem CSIJ-
Turnier, d.h. einem internationalen Junioren-Springturnier. Eine Bildberichter- Turnier, d.h. einem internationalen Junioren-Springturnier. Eine Bildberichter-
stattung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig. stattung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig.
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Greiner Diederichsen Pauge Greiner Diederichsen Pauge
- Stöhr Zoll +Stöhr Zoll
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Version vom 09:25, 15. Okt. 2008

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL VI ZR 305/03 Verkündet am: 28. September 2004

in dem Rechtsstreit


BGB §§ 823 Ah, 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2

a) Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbreitung von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internationalen Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang.

b) Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.

BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - KG Berlin LG Berlin

- 2 -

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen


Tatbestand:

Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in An- spruch.

Die Beklagte ist Verlegerin der Wochen-Zeitung "Welt am Sonntag". In deren Ausgabe vom 30. Juni 2002 erschien unter der Überschrift "Immer hoch zu Roß: Die begehrtesten Teenager beim Turnier in Paris" ein Beitrag, der sich u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' an einem Reitturnier befaßt. Der Bericht ist mit zwei Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin

- 3 - illustriert, das diese als Reiterin auf einem Pferd darstellt. In dem nebenstehenden Textbeitrag heißt es u.a.: "Im Leben jedes Mädchens gibt es eine Phase, die nur den Pferden ge- hört. Jungs haben nichts zu melden. Was ist das gegen den Rücken der Pferde, auf dem ja bekanntlich das Glück dieser Erde liegt - aber das schreiben sich die Mädchen ins Poesiealbum, das auch zu dieser Phase gehört. Das ist normal, und insofern sind Charlotte Casiraghi, Tochter von Caroline von Monaco, und Athina Onassis ganz normale Mädchen. Beide reiten, beide nahmen am Freitag an einem internationalen Springturnier in Le Touquet in Frankreich teil. Doch sonst ist manches anders als bei ihren Altersgenossinnen. Denn Athina, 17, und Charlotte, knapp 16 Jahre alt, dürften die beiden jungen Frauen sein, denen die internationale High Society derzeit die größte Aufmerksamkeit schenkt...,Charlotte, bildschön, 'witzig und wirklich cool', wie Karl Lagerfeld ihr attestierte, gilt als Glamourprinzessin der Zukunft. Doch wer, wie die beiden jungen Frauen, Springreiten auf Wettbewerbsniveau betreibt, braucht Ehrgeiz, Disziplin und muß viel Zeit mit den Pferden verbringen. Nicht viele kommen so weit, weil die Pferdephase meist schon mit 15 Jahren endet. Aber Athina und Charlotte bleiben offenbar noch lieber hoch zu Roß, als zu den Jungen hinabzusteigen." Die Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage- abweisungsbegehren weiter.

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Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei ihrer Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, zu dem Pressefotografen offiziell zugelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungszwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konkludente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Nennung des Veranstaltungsortes und der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' - keine näheren Informationen über die Veranstaltung. Im Vordergrund stehe vielmehr, die Klägerin als "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" zu präsentieren und Vermutungen über ihre Beziehung zu Pferden und zu "Jungs" anzustellen. Eine Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sei die Klägerin keine "absolute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, doch sei das Auftreten der Klägerin bei dem internationalen CSIJ-Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber, daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.

- 5 -

II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fotos untersagen. 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebildete minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69). a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Ei- genschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden. b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch still- schweigend erteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen waren, zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über

- 6 - ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt hat, diese Einwilligung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußballkalender] und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrücklichen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erforderliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. Der Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers, dessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die Präsentation der Klägerin, die u.a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen an-

- 7 - gestellt über ihre Beziehung zu Pferden und zu Jungen. Zu Recht hat das Beru- fungsgericht angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu verwenden, nicht ausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden Einwilligung sei unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M. P. gesponserten Team angehört habe. 2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betreffenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG). a) Die Klägerin gehört nicht zu einem Personenkreis, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlich- keit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE 101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen weniger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu

- 8 - einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft (Jet-Set)“ eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Klägerin, wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Deswegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebensowenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junioren-Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb "Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt hat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Um- stände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu erlauben. b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Ab bildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeit geschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich einem CSIJ- Turnier, d.h. einem internationalen Junioren-Springturnier. Eine Bildberichter- stattung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig. c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge- mäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei-

- 9 - tungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn das Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit ist nicht zu erkennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentlichen Nennung des Turnierorts und der Mitteilung, daß neben der Klägerin auch Athina Onassis an dem Wettbewerb teilgenommen habe - keinerlei Informationen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klägerin und ihr Aussehen. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen näm- lich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröffentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8, Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-

- 10 - richterstattung über dieses Ereignis selbst liefert, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Presse- und Informationsfreiheit. 3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Rdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 - aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung.

- 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


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