Abbildung eines Hauses

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 13:55, 19. Apr. 2010 (bearbeiten)
Rolf (Diskussion | Beiträge)
(Urteile)
← Zum vorherigen Versionsunterschied
Version vom 14:04, 19. Apr. 2010 (bearbeiten) (Entfernen)
Rolf (Diskussion | Beiträge)
(Urteile)
Zum nächsten Versionsunterschied →
Zeile 6: Zeile 6:
[http://www.buskeismus.de/jipp/rechtliche_aspekte_gebaeudefoto.htm Urteilssammlung] bzgl. der Abbildungn von Häusern [http://www.buskeismus.de/jipp/rechtliche_aspekte_gebaeudefoto.htm Urteilssammlung] bzgl. der Abbildungn von Häusern
 +
 +[http://www.karlhoeffkes.de/uploads/Zeitzeugeninterviews.zip Zeitzeugeninterviews.zip]
== Siehe auch == == Siehe auch ==

Version vom 14:04, 19. Apr. 2010

Die Abbildung eines Hauses kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Bewohners darstellen. Dies gilt vor allem bei Häusern von Prominenten, wenn insoweit identifizierend berichtet und mangels sonstigem Berichtsinteresse lediglich die Neugierde des Boulevards befriedigt wird.

Eine Luftbildaufnahme, die keine Wegbeschreibung enthält, ist zulässig (streitig).

Urteile

Urteilssammlung bzgl. der Abbildungn von Häusern

Zeitzeugeninterviews.zip

Siehe auch

Persönliche Werkzeuge