86 S 6/10 - 17.03.2010 - Angriff wegen angeblichen Cyberstalking abgewendet
Aus Buskeismus
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Version vom 08:24, 2. Mai. 2010
| BUSKEISMUS Bericht | Rolf Schälike als Blogger | Rolf Schälike als Cyber-Staking nach Dr. Schertz|} Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz vs. Rolf Schälike17.03.10: Kammer 86 Landgericht Berlin 86 S 6/10. Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz vs. Rolf Schälike Corpus DelictiDiesen kennt nur der Kläger und meint,in auf web-Sites www.buskeismus.de und www.buskeismus-lexikon.de wird er gestalkt. RichterVorsitzende Richterin am Landgericht: Dr. Schmidt-Schondorf ParteienAntragsteller / Berufungskläger: Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz, vertreten von Rechtsanwältin Schmitt Notizen der Pseudoöffentlichkeit17.03.10: Berichterstatter: Rolf Schälike Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Heute früh haben wir den neuen Schriftsatz des Klägers erhalten. Wir beschränken uns auf die Rechtsseitigkeit. Die wesentliche Änderung betrifft die sechs Monate. Die Beschwer greift nicht. Man kann nicht was völlig Neues vorlegen. Schertz-Anwältin Frau Schmitt: Habe es deswegen bearbeitet .. neu .. . Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf belehrt: Nur was völlig Neues, geht nicht. Schertz-Anwältin Frau Schmitt wie eine Anfängerin: Bitte um Hinweis zur richtigen Antragstellung. Bitte den Antrag entsprechen zu ändern. Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf erklärt das Jura-ABC: Sie beantragen, die einstweilige Verfügung neu zu erlassen. Das ist nicht haltbar. Schertz-Anwältin Frau Schmitt wie eine überschlaue Jura-Studentin: Man kann den Antrag erst in der mündlichen Verhandlung stellen. Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf versucht es zu erklären: In der Beschwer ist die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht angegriffen worden. Das kann man nicht nachträglich heilen. Schertz-Anwältin Frau Schmitt versteht es immer noch nicht: Es ist vom Amtsgericht zu Unrecht festgestellt worden, … . Das Landgericht hatte richtig entschieden im Sinne des Gewaltschutzgesetzes. Das ist die Beschwer gegen das Urteil, welches wir angegriffen haben. Sie stören sich daran, dass beantragt wurde, es neu zu erlassen. Ich bitte um einen rechtlichen Hinweis. Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf geduldig: Nach dem Gesetz geht das im Verfügungsverfahren nicht mehr. Schertz-Anwältin Frau Schmitt gibt nicht auf: Bitte um Bestätigung des Beschluss des Landgerichts vom 16.03.2009. Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Sie haben Ihre Beschwer nicht auf sechs Montate beschränkt. Schertz-Anwältin Frau Schmitt widerspricht: Doch. Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Wo steht das? Schertz-Anwältin Frau Schmitt blättert und sucht den nötigen Satz in ihren Schriftsätzen: Sie haben recht. Habe keine Befristung gefunden. Das ist ein Fehler in der Antragsschrift. Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Formulieren Sie den Antrag. Schertz-Anwältin Frau Schmitt versucht es: … Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf diktiert zu Protokoll: Die Verfügungsklägervertreterin beantragt, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.03.2009, Aktenzeichen: 53 T 30/09 – bestätigt wird, mit der Maßgabe, dass sich die Dauer der Anordnung, begrenzt auf 6 Monate, auf die Verkündung des Berufungsurteils bezieht. Vorgelesen und genehmigt. Schertz-Anwältin Frau Schmitt versucht erneut zu erklären, weshalb es zu der Verspätung kams: Von der Beklagtenseite wurde mehrmals Fristverlängerung verlangt. Beklagter Rolf Schälike: Wir haben die vollständige Antragsschrift vom 09. Januar 2009 erst im August 2009 erhalten. Wenn Sie, Frau Schmitt, keine Kopien für den Antragsgegner dem Gericht mitliefern, dann dürfen Sie sich nicht wundern, dass es zu Terminverschiebungen kommt. Beklagtenvertreter Eberhard Reinecke: Sie [Frau Schmitt] können nur dann gewinnen, wenn Sie überfallmäßig arbeiten. Nur mit dann haben Sie Erfolg. Sie wollen die ordnungsgemäße Beweisaufnahme verhindern. Zu einer solchen Verhandlung, in der zum Beispiel anhand von Zeugenaussagen geklärt würde, was an den Stalking-Vorwürfen dran ist, kommt es erst in einer Hauptverhandlung. Der gestern gefaxte Schriftsatz betrifft unseren Schriftsatz vom Oktober 2009. Es sind sechs Monate vergangen, bis Sie darauf erwidern. Auch in diesem neuen Schriftsatz fehlt eine Anlage. Schertz-Anwältin Frau Schmitt: Diese anwaltliche Versicherung vom 16.03.2010 übergeben ich nur dem Gericht, es sind persönliche Informationen, die den Beklagten nichts angehen. Beklagtenvertreter Eberhard Reinecke: Wir widersprechen der Verwertung dieser anwaltlichen Versicherung und weisen darauf hin, dass nach unserer Ansicht es sich nicht um eine Mittel der Glaubhaftmachung handelt, weil der Kläger eine Glaubhaftmachung nur durch Versicherung an Eides statt vornehmen kann. Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Die Beschwer ist mit Zeitablauf weggefallen. Es muss zum Zeitpunkt der Entscheidung erfolgen. Man kann nicht eine neue einstweilige Verfügung im Beschwerdeverfahren an die andere anreihen. Sie hatten die Möglichkeit der Hauptsacheklage. Die Verzögerung ist nicht dem Berufungsbeklagten anzulasten. Es ist nicht selten, dass die Beschwer wegen Zeitablauf wegfällt. Mit der Sache haben wir keinen Anlass uns zu beschäftigen. In den sechs Monaten, meinen wir, hätten Sie die Hauptsache machen können. Schertz-Anwältin Frau Schmitt: Ist von der Idee absichtlich so gemacht worden. Wir brauchen eine schnelle Entscheidung. Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Eine vorläufige? Schertz-Anwältin Frau Schmitt: Wir müssen es mit der Sache klären über das einstweilige Verfügungsverfahren. Wir möchten die Auseinandersetzung in der Sache. Sechs Monate ist keine starre Frist. In einem halben Jahr kann er klären, dass es Grenzen gibt, die er einhalten muss. Er kann vernünftig werden. Die Verfügung zeigte starke Wirkung. Wenn es bleibt, wie es ist, müssen wir die Hauptsache betreiben. Beklagter Rolf Schälike: Die Verfügung galt nur anderthalb Monate. Diese anderthalb Manate haben keine Aussagekraft bezüglich meiner Tätigkeit. Die vielen Klagen wirken sich allerdings tatsächlich aus auf meine Berichterstattung, weil die Bearbeiung und Abwedung viel Zeit bindet. Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Ihr Antrag ist kein befristeter Antrag. Wozu brauchen Sie die einstweilige Verfügung? Letzlich geht es ums Presserecht. Welche Wirkung wollen Sie erreichen? Gut. Wir werden am Schluss der Sitzung entscheiden. Am Schluss der Sitzung erkannt und verkündet:
Ferner beschlossen und verkündet:
Urteil 86 S 6/10 v. 17.03.2010
KommentarEs scheint nun so zu sein, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg 216 C 1001/09 von 28.4.2009 als Musterentscheidung zum Thema „Cyber-Stalking“ unangefochten bleibt. Dr. Schertz wurde zunächst vom Antragsgegner Rolf Schälike selbst und dann durch seinen Anwalt Eberhard Reinecke aus Köln aufgefordert, dem Antragsgegner gegenüber ausdrücklich zu erklären, dass Dr. Schertz keine Rechte nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsgegner mehr geltend macht. In etwas gewundener Form teilt Frau Rechtsanwältin Schmitt von der Kanzlei Schertz Bergmann dem Anwalt von Rolf Schälike am 13.04.2010 mit, dass „in Bezug auf die Internetveröffentlichung, E-Mails und die Grußkarte“ ein Hauptsacheverfahren, gestützt auf das Gewaltschutzgesetz, im vorliegenden Fall rechtlich ausgeschlossen ist und angeblich auch nie geplant war. Immerhin: Auch eine gewundene Einsicht kann ein Schritt zur Besserung sein. Wie nachhaltig dies ist, werden wir in den nächsten Prozessterminen mit Dr. Schertz feststellen können. Am 04.05.2010 (ZK 27 11.00 Uhr Saal 143) steht ein Verfahren mit einer Reihe von Klagepunkten gegen Rolf Schälike an, u.a. ob Rolf über Herrn Dr. Schertz und seinen Vater Georg Schertz veröffentlichen darf, was auch in anderen Zeitungen zu lesen ist; außerdem möchte Dr. Schertz 20.000,00 € Schmerzensgeld von Rolf Schälike. Fünf Wochen später, am 10.06.2010 stehen beim Landgericht Berlin, Tegeler Weg, gleich vier Verfahren (ZK 27, erstes Verfahren 11.00 Uhr, letztes Verfahren 12:00 Uhr, Saal 143) gegen den Buskeismus-Betreiber Rolf Schälike auf dem Laufband. In einem Verfahren wird es u.a. darum gehen, ob Rolf Schälike die Stalking-Verfügung des Landgerichtes Berlin auf seiner Webseite veröffentlichen, und auf den Termin der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht Charlottenburg hinweisen durfte und anschließend darauf, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde. Vielleicht entschließt sich Dr. Schertz, der mittlerweile zu einem energischen Vertreter der Meinungsfreiheit geworden ist - Zwanziger vs. Amderell; Schertz wertete das Urteil als "Angriff auf die Meinungsfreiheit" und geht davon aus, "dass das zuständige Oberlandesgericht die richtige rechtliche Bewertung vornehmen wird und das Urteil aufhebt" - die eine oder andere Klage noch vor den Terminen zurückzunehmen. Verhandlungsberichte
Diskussionen
Wichtiger HinweisFür diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.
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