86 S 6/10 - 17.03.2010 - Angriff wegen angeblichen Cyberstalking abgewendet

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(Urteil 86 S 6/10 v- 17.03.2010)
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Version vom 18:54, 13. Apr. 2010

Inhaltsverzeichnis

Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz vs. Rolf Schälike

17.03.10: Kammer 86 Landgericht Berlin 86 S 6/10 Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz vs. Rolf Schälike


Corpus Delicti

Diesen kennt nur der Kläger und meint,in auf web-Sites www.buskeismus.de und www.buskeismus-lexikon.de wird er gestalkt.

Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Dr. Schmidt-Schondorf
Richterin: Meier-Grerve
Richterin am Landgericht: Reifenrath

Parteien

Antragsteller / Berufunfskläger: Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz, vertreten von Rechtsanwältin Schmitt
Antrahgsgegner / Berufungsbeklagter: Rolf Schälike, vertreten von Rechtsanwalt Eberhard Reinecke

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

17.03.10: Berichterstatter: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Heute früh haben wir den neuen Schriftsatz des Klägers erhalten.. Wir beschränken uns auf die Rechtsseitigkeit. Die wesentliche Änderung betrifft die sechs Monate. Die Beschwer greift nicht. Man kann nicht was völlig Neues vorlegen.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt: Habe es deswegen bearbeitet .. neu .. .

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf belehrt: Nur, was völlig Neues, geht nicht.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt wie eine Anfängerin: Bitte um Hinweis zur richtigen Antragstellung. Bitte den Antrag entsprechen zu ändern.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf erklärt das Jura-ABC: Sie beantragen, die einstweilige Verfügung neu zu erlassen. Das ist nicht haltbar.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt wie eine überschlaue Jura-Studentin: Man kann den Antrag erst in der mündlichen Verhandlung stellen.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf versucht es zu erklären: In der Beschwer ist die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht angegriffen worden. Das kann man nicht nachträglich heilen.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt versteht es immer noch nicht: Es ist vom Amtsgericht zu Unrecht festgestellt worden, … . Das Landgericht hatte richtig entschieden im inne des Gewaltschutzgesetzes. Das ist die Beschwer gegen das Urteil, welches wir angegriffen haben. Sie stören sich daran, dass beantragt wurde, es neu zu erlassen. Ich bitte um einen rechtlichen Hinweis.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf geduldig: Nach dem Gesetz geht das im Verfügungsverfahren nicht mehr.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt gibt nicht auf: Bitte um Bestätigung des Beschlussdes Landgerichts vom 16.03.2009.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Sie haben Ihre Beschwer nicht auf sechs Montate beschränkt.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt widerspricht: Doch.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Wo steht das?

Schertz-Anwältin Frau Schmitt blättert und sucht den nötigen Satz in ihren Schriftsätzen: Sie haben recht. Habe keine Befristung gefunden. Das ist ein Fehler in der Antragsschrift.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Formulieren Sie den Antrag.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt versucht es:

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf diktiert zu Protokoll: Die Verfügungsklägervertreterin beantragt, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.03.2009, Aktenzeichen: 53 T 30/09 – bestätigt wird, mit der Maßgabe dass sich die Dauer der Anordnung, begrenzt auf 6 Monate, auf die Verkündung des Berufungsurteils bezieht.. Vorgelesen und genehmigt.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt versucht es: Von der Beklagtenseite wurde mehrmals Fristverlängerung verlangt.

Beklagter Rolf Schälike: Wir haben die vollständige Antragsschrift vom 09. Januar 2009 erst im August 2009 erhalten. Wenn Sie, Frau Schmitt, keine Kopien für den Antragsgegner erstellen, dann dürfen Sie sich nicht wundern, dass es zu Terminverschiebungen kommt.

Beklagtenvertreter Eberhard Reinecke: Sie [Frau Schmitt] handeln überfallmäßig. Nur dann haben Sie Erfolg. Die gestern gefaxte Schriftsatz betrifft unseren Schriftsatz vom Oktober. Es sind Fast sechs Monate vergangen, bis Sie daraus erwidern. Auch in diesem neuen Schriftsatz fehlt die Anlage …

Schertz-Anwältin Frau Schmitt: Diese anwaltliche Versicherung vom 16.03.2010 übergeben ich nur dem Gericht, es sind persönliche Informationen, die den Beklagten nichts angehen.

Beklagtenvertreter Eberhard Reinecke: Wir widersprechen der Verwertung dieser anwaltlichen Versicherung und weisen darauf hin, dass nach unserer Ansicht es sich nicht um eine Mittel der Glaubhaftmachung handelt, weil der Kläger eine Glaubhaftmachung nur durch Versicherung an Eides statt vornehmen kann.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Die Beschwer ist mit Zeitablauf weggefallen. Es muss zum Zeitpunkt der Entscheidung erfolgen. Man kann nicht eine neue einstweilige Verfügung im Beschwerdeverfahren an die andere anreihen. Sie hatten die Möglichkeit der Hauptsacheklage. Die Verzögerung ist nicht dem Berufungsbeklagten anzulasten. Es ist nicht selten, dass die Beschwer wegen Zeitablauf wegfällt.

Mit der Sache haben wir keinen Anlass uns zu beschäftigen. In den sechs Monaten meinen wir, hätten Sie die Hauptsache machen können.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt: Ist von der Idee absichtlich so gemacht worden. Wir brauchen eine schnelle Entscheidung.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Eine vorläufige?

Schertz-Anwältin Frau Schmitt: Wir müssen es mit der Sache klären über das einstweilige Verfügungsverfahren. Wir möchten die Auseinandersetzung in der Sache. Sechs Monate ist keine starre Frist. In einem halben Jahr kann er klären, dass es Grenzen gibt, die er einhalten muss. Die Verfügung zeigte starke Wirkung. Wenn es bleibt, wie es ist, müssen wir die Hauptsache betreiben.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Ihr Antrag ist kein befristeter Antrag. Wozu brauchen Sie die einstweilige Verfügung? Letzlich geht es ums Presserecht. Welche Wirkung wollen Sie erreichen? Gut. Wir werden am Schluss der Sitzung entscheiden.

Am Schluss der Sitzung erkannt und verkündet:

1) Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 28. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ferner beschlossen und verkündet:

Der Streitwert wird angesichts der vom Verfügungskläger umfangreich dargelegten Bedeutung des Verfahrens für beide Instanzen unter Änderung des Beschlusses vom 16. März 2009 festgesetzt auf 20.000,00 Euro.

Urteil 86 S 6/10 v. 17.03.2010

  • Landgericht Berlin Urteil 86 S 6/10 v. 17.03.2010

Verhandlungsberichte

  • Tilmann - Verhandlung am LG Berlin 86 S 6/10 - 17.03.2010
  • F.A.Z. - Kein "Cyberstalking" - 18.03.2010
Kein „Cyberstalking”
Niederlage für Berliner Anwalt
Der Prominentenanwalt Christian Schertz ist mit dem Versuch gescheitert, einen Kritiker mit den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes außer Gefecht zu setzen. Das Landgericht Berlin lehnte eine Berufung von Schertz gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg ab, das eine von ihm beantragte Verfügung gegen den Internetpublizisten Rolf Schälike aufgehoben hatte. Auf der Webseite "www.buskeismus.de" setzt sich Schälike mit Urteilen aus Hamburg ung Berlin auseinander, denen er eine Einschränkung der Meisfreiheit vorwirft. Auch Schertz hat er widerholt aufs Korn genommen. Nachdem der Anwalt gegen Schälike zahlreiche einstweilige Verfügungen durchgesetzt hat, wollte er ihm zusätzlich verbieten lassen,sich ihm beispielsweise auf mehr als fünfzig Meter zu nähern. Das Landgericht hielt die Berufung von Schertz für verspätet und damit unzulässig. Auch räumte die Mitarbeiterin, die er zur Verhandlung geschickt hatte, einen Fehler in ihrem Schriftsatz ein. Die Vorsitzende Richterin machte deutlich, dass Schertz sein Anliegen im Hauptsacheverfahren klären solle. Schälike bestreitet den Vorwurf, er sei ein „Cyberstalker”.
Bemerkung RS: Wegen des mehrdeutigen Begriffs "verspätet" wurde die F.A.Z. abgemaht. Die F.A.Z. gab eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

Diskussionen

  • NRZ Urs Zennegge: „Es gibt noch Richter in Berlin“ - 24.03.2010
  • art-lawer.de - Jens O. Brelle - Berluiner Medoienanwalt unterliegt Gerichtsreporter - 22.03.2010
  • WB - Berichten über öffentliche Gerichtsverhandlungen ist kein “Stalking” - 21.03.2010
  • Thomas Stadler - Prozessberichterstatung ist kein Stalking - 18.03.2010
  • Bissige Liberale - Ja, Christian Schertz kann man ruhig mal namentlich erwähnen - 18.03.2010
  • mentalschnupfen - Ja, Christian Schertz kann man ruhig mal namentlich erwähnen - 18.03.2010
  • lawblog.de - Udo Vetter "Kein Schertz" - 18.03.2010
  • Justizskandale - Solidarität mit Rolf Schälike: Wider das Prozess-Stalking und die Zensurversuche von Juristen - 16.03.2010
  • Ulrich Brosa - Die meisten Rechtsanwälte schaden ihren eigenen Mandanten am meisten - Presseerklärung mit Kommentaren - 15.03.2010
  • Jürgen Roth - Mafialand - Rolf Schälike soll nicht mehr über die Aktivitäten bestimmter Anwälte vor den Pressegerichten berichten dürfen. - 13.03.2010
  • balkanblog - Achtung! Geheimjustiz ! - 12.02.2010
  • Mein Parteibuch - Hinweis auf das gerichtliche Verfahren 86 S 6/10 Landgericht Berlin, Littenstraße - 12.03.2010
  • CLEANSTATE - Presseerklärung Rolf Schälike "www.Buskeismus.de" mit Kommentaren - 10.03.2010

Fünf Klatschen in einer Woche für die Kanzlei Schertz Bergmann

Neben der Klatsche, die die drei Richterinnen Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz am 17.03.2010 (Mittwoch) verpassen, gab es in der 11. Woche des Jahres 2010 noch weitere vier Klatschen. Eine für Dr. Christian Schertz und drei weitere für die Kanzlei Schertz Bergmann:

  • 16.03.2010 (Dienstag): In der Sache 27 O 1180/09 Deutscher Fussball-Bund e.V. gegen NPD Nationaldemokratische Partei Deutschland hat die Kanzlei Schertz Bergmann für den Fussball-Bund am 16.03.2010 verloren.
  • 18.03.2010 (Donnerstag): Kammergericht Berlin 10 U 139/09 NRZ Urs Zennegge: „Es gibt noch Richter in Berlin“ - 24.03.2010
Am Donnerstag stand dann beim Kammergericht ein für die NRhZ besonders wichtiger Prozess an. Wir hatten im Jahre 2006 einmal aus einer e-mail von Dr. Schertz an uns zitiert, was uns vom Landgericht und Kammergericht Berlin verboten wurde (Dieses Verfahren beschäftigt zurzeit das Bundesverfassungsgericht). Allerdings – so damals das Landgericht – hätten wir den Inhalt der e-mail „durchaus erwähnen dürfen“. Es gäbe aber kein öffentliches Interesse daran, „den genauen Wortlaut“ der e-mail zu erfahren. Im Jahre 2009 erwähnte unser Kollege Werner Rügemer in einem kritischen Artikel über Dr. Schertz diesen Prozess ohne jedes wörtliche Zitat, wir wähnten uns wegen des Hinweises des Gerichtes auch auf der sicheren Seite. Doch weit gefehlt: Dieselbe Pressekammer, die im Jahre 2007 noch die Berichterstattung in indirekter Rede für zulässig hielt, verbot sie uns Anfang 2009. Dr. Schertz, der häufig in Zeitungen und Fernsehen präsent ist, habe – so das Gericht – „das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben“, eine Kritik an seinen beruflichen Leistungen in diesem Fall sei „weder vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit noch von der Meinungsfreiheit der Beklagten (das sind wir) gedeckt“.
  • 19.03.2010 (Freitag): Mit den Urteilen 9 U 163/09 (Simone Thomalla vs. Axel Springer) bzw. 9 U 164/09 (Simone Thomalla vs. BILD Digital) wurden die Mauck-Urteile des LG Berlin 27 O 604/09 (Simone Thomalla vs. Axel Springer) bzw. 27 O 614/09 (Simone Thomalla vs. BILD Digital) aufgehoben.
Simone Thomalla wurde vertreten von Rechtsanwalt Helge Reich von der Kanzlei Schertz Bergmann.
Über die Verhandlugen in 1. Instanz hatten wir berichtet.


Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.



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