325 O 366/09 - 08.12.2009 - Tipp24 stört eine Meinungsäußerung

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BUSKEISMUS


Bericht

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[bearbeiten] Tipp24 vs. Toto-Lotto Niedersachsen GmbH

08.12.2008, 11:00 325 O 366/09

Verfügungsverfahren

[bearbeiten] Corpus Delicti

1. Lotto informiert: Angeblicher Jackpot-Gewinn bei Tipp24 ein PR-Gag?

Hannover. Der auf der Internetseite von Tipp24 behauptete Jackpot-Gewinn in Höhe von 31,7 Millionen Euro für einen "treuen Internet-Tipper" gibt viele Rätsel auf.

Laut eigener Geschäftsbedingungen hätte Tipp24 nur die Hälfte des 31,7 Millionen Euro Jackpot auszahlen müssen. Es ist kaum vorstellbar, dass ein börsenorientiertes Unternehmen mehr an seine Mitspieler ausschüttet, als es verpflichtet ist. Wenn es das tut, wirft das zumindest viele Fragen auch für die Aktionäre auf. Ebenfalls die in diesem Zusammenhang gegebene Gewinnwarnung legt die Vermutung nahe, dass es sich bei der Jackpot-Meldung um einen PR-Gag handelt.

Darüber hinaus gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2009 ein generelles Verbot für Glücksspiel im Internet. Der deutsche LOTTO-Jackpot kann also nicht im Netz geknackt werden.

Spielverträge im Internet, die von Deutschland aus abgeschlossen werden, kommen ohne gesetzliche Grundlage zustande. Es besteht bei der Teilnahme im Internet kein Gewinnanspruch gegenüber einer der staatlichen Lotteriegesellschaften in Deutschland. Personen, die aus Deutschland im Internet wetten, nehmen an einem unerlaubten Glücksspiel teil und machen sich strafbar. Es ist davon auszugehen, dass die Glücksspielaufsichten dies nicht weiter tolerieren und derartige Angebote mit allen möglichen gesetzlichen Mitteln unterbinden werden.

Hintergrund zu Tipp24

Tipp24 war bis Ende 2008 als einer von mehreren kommerziellen Spielvermittlern im Internet tätig. Seit Jahresbeginn bietet das Unternehmen Wetten auf den Ausgang der deutschen Lottoziehung an. Zwar zielt der Online-Auftritt auf das deutsche Publikum, deutsche Kunden sind aber ausdrücklich von der Teilnahme an diesem Angebot ausgeschlossen, wenn sie sich in Deutschland aufhalten. Tipp24 weist auf seiner Homepage deutlich auf diesen Umstand hin.

Quelle: Toto-Lotto Niedersachsen GmbH veröffentlicht am: 25.09.2009 15:08

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Schulz
Richterin am Landgericht Wölk
Richter am Landgericht Dr. Graf

[bearbeiten] Die Parteien

Antragstellerseite: Kanzlei Redeker; Rechtsanwalt Lehr
Antragsgegnerseite: Rechtsanwalt Dr. F. Heinze Lange v. Senden

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

08.12.09 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Schulz: Der Antragsteller übergibt den Schriftsatz vom 07.12.09. Der Antragsgegner erhält eine Abschrift. Der Antragsgegner meint, aus ihrer Sicht sind die Äußerungen anders zu würdigen als die Antragsseite es sieht, und die einstweilige Verfügung erging. Es geht um das Textverständnis. Können Sie dieses erläutern.

Antragsgegneranwaltt Herrn Lange: Der Antragstellervertreter sagt, in der Pressemitteilung ist eine Äußerung mit einen Tatsachenkern. Der Antragsgegner sagt eindeutig, es ist möglich, dass sie nicht wahr ist, oder auch wahr ist. Damit steht das im Widerspruch zu den AGB. . Hätte die Hälfte ausgezahlt werden müssen. Diese Unsicherheit bringt der Antragsgegner zum Ausdruck. Das Bundesverfassungsgericht … mit der Stolpe-Entscheidung … erfüllt auch Stolpe nicht. Kann nicht erkennen, wo …

Antragstelleranwalt Herrn Lehr: Es heißt angeblicher Jackpot-Gewinn bei Tipp24, aber die Geschäftsbedingungen stimmen nicht. Klar, dass nach den Geschäftsbedingungen … nur wenn mehrere Gewinner. Es kommt darauf an, wie der Text zu verstehen ist. Wenn mehrdeutig, dann gilt Stolpe.

Antragsgegneranwaltt Herrn Lange: PR-Gag. Der Antragsgegner hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die 317 Millionen ausgezahlt …. Alles nur, um in den Genuss der positiven Aspekte zu kommen. Der Aktienkurs ist gestiegen. Sagt, war Gold wert.

Vorsitzender Richter Schulz: Aus ihren Äußerungen entnehme ich, dass die Möglichkeit einer Einigung nicht besteht. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Anträge . Beschlossen und verkündet: Ein Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung, im Laufe des Nachmittags. 12:00 bis 14:00 haben wir Mittag.

[bearbeiten] Urteil

Das die beanstandete Mitteilung immer noch im Netz zu finden ist, gehen wir davon aus, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.

[bearbeiten] Kommentar

Die Pseudoöffentlichkeit erhält bei dieser Zensurkammer 25 keine telefonische Auskunft über die am Nachmittag zu unbekannten Zeit verkündete Entscheidung. Anders bei dem OLG-Zensursenat. Dort darf man anrufen, und das Ergebnis erfahren.

Wir gehen davon aus, dass der Zensurrichter Herr Schulz es noch lernen wird, die Öffentlichkeit nicht zu entwürdigen

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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