28 O 316/10 - 01.12.2010 - RA Schertz gravenreuthet in Köln gegen die FAZ

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti

Wieder geht es um die Bildveröffentlichung von Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz vs. FAZ Electronic Media GmbH

Landgericht Köln Az. 28 O 316/10Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz vs. FAZ Electronic Media GmbH

Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Reske
Richterin am Landgericht: Dr. Najork
Richter: Müller

Parteien

„Klägerseite Kanzlei Dr. Schertz und Partner; Rechtsanwältin Schmitt
„Beklagtenseite Kanzlei Redeker Sellner Dahs

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

01.12.10: Berichterstatter H.M. und Rolf Schälike

Richterin Reske: ... das Bild für sich alleine aufzurufen ... Unterlassungsanspruch ... Ist ohne Einwilligung geschehen ... Das Bild in Zusammenhang mit dem Artikel ... Stell sicvh die Frage, darf man dann das Bild alleine aufrufen ... Wir meinen wir nicht ... ULR ... reicht nicht aus ... vorgetragen ... gar nicht ahnden kann ... Die Seite war ursprünglich kostenlos abrufbar. Seit einiger Zeit kostet der Abruf was.

Beklagtenanwalt: ... ist vielleicht ein Missverständnis ... abrufbar sind ... das Bild nur mit Text ... wenn Verurteilung ... Beitrag ohne Bild veröffentlichen ... Hinweis zu Beitrag ... technisch ... normaler Zugang ... frei ... der User ...

Klägeranwältin Schmitt: ... als ULR einstellen muss ... sind wir uns einig ... bloß ohne ... Zusammenhang ... diese Seite ist keine Berichterstattung ...

Beklagtenvertreter: ... gut erkennen kann man ... drauf klicken ... Bilderstrecke ... nach unserem Verständnis eine Einheit ...

Richterin Reske: ... kann ich denn ohne etwas zu bezahlen ... mit dem Bild ... Beitrag ... das Bild aber ohne ULR ...

Beklagtenanwalt: ... kommen Sie an das Bild ran, nur wenn Sie den Artikel aufrufen? Nur über dem Artikel an das Bild? ... Suchmaschinen ... an das Bild heran ... über das Verhalten ... im Internet ... technisch ist der Suchmaschinenzugang ...

Klägeranwältin Schmitt: ... auch mit dem Beitrag ... kein Zusammenhang ... Entscheidung von Hamburg ... ohne vorgeschaltete Textberichterstattung ... niemand haftet ... Zugriff vermehren ...

Richterin Reske: ... Störerhaftung ...

Klägeranwaltin Schmitt: ... es gibt Tausend andere Suchmaschinenbetreiber ... rausnehmen ... Google wird das vielleicht tun ...

Beklagtenvertreter: ... bin auch kein Internet-Profi ... habe mich gestern ... vergrößertem Bild ... ohne Google ... würde Google ... aussparen. Gegen Suchmaschinen kann man nicht vorgehen ...

Richterin Reske: ... ist eine technische Frage ...

Beklagtenanwalt: ... im Einzelnen vortragen ...

Richterin Reske: ... müssen wir ... nochmals überlegen ...

Beklagtenanwalt: ... Fax nicht mehr in der Lage ... Gefahren ... durch Kollegen von Herrn Schertz abgemahnt zu werden ... finde ich ... klickt sofort in den Beitrag ... ... Verletzung die den Kläger ... 2. Punkt ... des Kollegen eine besondere Öffentlichkeitswirkung ... Es geht darum, dass ... veröffentlicht ... dieses Bild erscheint ... nur anzuklicken ... Doch, dann erscheint dieses Bild ...

Klägeranwältin Schmitt: ... also ... verständigen ... ob das immer so ist ...

Beklagtenanwalt: ... wir wehren uns dagegen, dass da ... Text drum ...

Richterin Reske: Wir werden das alles nochmals ganz, ganz neu beraten ... wie ist es technisch ... abrufbar gewesen ... aber so einfach ist das nicht ... noch einmal beraten ... noch keine verbindliche Meinung ... (diktiert) ... ob gegebenenfalls ... Bild verhindert werden kann ... keinesfalls so ... Bild sei isoliert ... jedoch nicht über Fax ... Beklagtenanwalt überreicht Schriftsatz. (diktiert weiter) Prozessbeauftragter der Beklagten beantragt ... Gutachten ...

Beklagtenanwalt: ...

Richterin Reske: ... Schriftstück der Beklagten ... Bericht über den DFB ...

Beklagtenanwalt: ... nicht gleich noch zu Protokoll ... Suchmaschine ... das einmal ausgesprochene ... jetzt auch erstmals geschützt auf ... Landgericht Hamburg ...

Richterin Reske diktiert nach Vorschlag des Beklagtenanwalts: Verständigungsschwierigkeiten. Textvorschlag zu schnell.

Heiterkeit bei Beteiligten.

Richterin Reske: ... flächendeckend ... bei allen Suchmaschinen ... (verschlungene Textvorschläge der Beklagtenseite) trotzdem abrufbar blieben ...

Heiterkeit bei Beteiligten.

Richterin Reske: ... ja gut, nehmen wir das einfach so ... fangen an zu grübeln ... Prozessbevollmächtigter der Beklagten beantragt Abweisung ...

Ende gegen 12:50 Uhr

Kommentar

Wir können nur ahnen, um was es ging.

Schauen Sie sich die Seite des Klägers an:

http://www.schertz-bergmann.de/anwaelte/schertz/

Natürlich kann man das Bild auch ohne Tetx afrufen, obwohl das bei der Erstellung der web-Seite nicht so gedacht ist.

IMG_1067_250g.jpg

Diese technischen Feinheiten werden nun juristisch von dem Kläger genutzt, um die Presse in die Schranken zu weisen, die der rabiate Kläger für richtig hält. Der Kläger gravenreuthet eben.



Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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