27 S 2/09 - 18.06.2009 - Hoenig vs. Siebers - lustig oder was
Aus Buskeismus
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Version vom 18:21, 28. Aug. 2010
Corpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es um Übernahme unwidersprochener Äußerungen von einem Medium in ein anderes und die damit verbundenen Abmahnkosten. Es ging um die Taschenpfändung des Klägers, einer öffentlich bekannten Person.
| BUSKEISMUS Bericht | |
Hoenig vs. Rechstanwalt Werner Siebers
18.06.09: LG Berlin 27 S 2/09
Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Kuhnert
Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Moser Bezzenberger; RAin Thann
Beklagtenseite: Kanzlei Dieler; RA Johannes
Notizen der Pseudoöffentlichkeit
18.06.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um das Urteil vom Amtsgericht Charlottenburg. Der Kläger legte Berufugn ein. Es geht um die Kostenerstattung bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Es gab einen Bericht über eine Taschenpfändung bei Heinz Hoenig vor einem Konzert durch eine Amtsperson. Sievers hat einfach aus der Zeitung übernommen. Unwidersprochene Meldungen übernehmen ist nicht grundsätzlich verboten, ja – aber als Rechtsanwalt ist eine Prüfung doch angeraten. Das Kammergerichtsurteil halten wir für falsch. Die Sache ist eindeutig.
Beklagtenanwalt Johannes: Im Zusammenhang mit den Spenden …
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ja, vollkommen richtig, aber das Internet ist gefährlich. Wir werden darüber nachdenken.
Der Berufung wurde stattgegeben. Die Abmahnkosten müssen getragen werden.
Kommentar