27 S 2/09 - 18.06.2009 - Hoenig vs. Siebers - lustig oder was

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um Übernahme unwidersprochener Äußerungen von einem Medium in ein anderes und die damit verbundenen Abmahnkosten. Es ging um die Taschenpfändung des Klägers, einer öffentlich bekannten Person.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


Rechtsanawalt Werner Siebert gibt Ratschläge

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[bearbeiten] Hoenig vs. Rechstanwalt Werner Siebers

18.06.09: LG Berlin 27 S 2/09


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Moser Bezzenberger; RAin Thann
Beklagtenseite: Kanzlei Dieler; RA Johannes

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

18.06.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um das Urteil vom Amtsgericht Charlottenburg. Der Kläger legte Berufugn ein. Es geht um die Kostenerstattung bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Es gab einen Bericht über eine Taschenpfändung bei Heinz Hoenig vor einem Konzert durch eine Amtsperson. Sievers hat einfach aus der Zeitung übernommen. Unwidersprochene Meldungen übernehmen ist nicht grundsätzlich verboten, ja – aber als Rechtsanwalt ist eine Prüfung doch angeraten. Das Kammergerichtsurteil halten wir für falsch. Die Sache ist eindeutig.

Beklagtenanwalt Johannes: Im Zusammenhang mit den Spenden …

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ja, vollkommen richtig, aber das Internet ist gefährlich. Wir werden darüber nachdenken.

Der Berufung wurde stattgegeben. Die Abmahnkosten müssen getragen werden.

[bearbeiten] Kommentar


Video bei YouTube

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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