27 S 2/09 - 18.06.2009 - Hoenig vs. Siebers - lustig oder was

Aus Buskeismus

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Version vom 18:21, 28. Aug. 2010

Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um Übernahme unwidersprochener Äußerungen von einem Medium in ein anderes und die damit verbundenen Abmahnkosten. Es ging um die Taschenpfändung des Klägers, einer öffentlich bekannten Person.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


Rechtsanawalt Werner Siebert gibt Ratschläge

Video bei YouTube

Hoenig vs. Rechstanwalt Werner Siebers

18.06.09: LG Berlin 27 S 2/09


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Kuhnert

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Moser Bezzenberger; RAin Thann
Beklagtenseite: Kanzlei Dieler; RA Johannes

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

18.06.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um das Urteil vom Amtsgericht Charlottenburg. Der Kläger legte Berufugn ein. Es geht um die Kostenerstattung bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Es gab einen Bericht über eine Taschenpfändung bei Heinz Hoenig vor einem Konzert durch eine Amtsperson. Sievers hat einfach aus der Zeitung übernommen. Unwidersprochene Meldungen übernehmen ist nicht grundsätzlich verboten, ja – aber als Rechtsanwalt ist eine Prüfung doch angeraten. Das Kammergerichtsurteil halten wir für falsch. Die Sache ist eindeutig.

Beklagtenanwalt Johannes: Im Zusammenhang mit den Spenden …

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ja, vollkommen richtig, aber das Internet ist gefährlich. Wir werden darüber nachdenken.

Der Berufung wurde stattgegeben. Die Abmahnkosten müssen getragen werden.

Kommentar

YouTube : bad video ID !

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