27 S 14/08 - 31.03.2009 - Klägerismus; Aufteilung einer Sache in viele bleibt zulässig

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Inhaltsverzeichnis

Hertha BSC GmbH & Co. KGaA vs. Verges

31.03.09: LG Berlin 14 S 14/08


Korpus Delicti

Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richter am Landgericht: Herr von Bresinsky
Richterin am Landgericht: Frau Dr. Hincke

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Moser Bezzenberger
Beklagtenseite: Kanzlei Hogan & Hartson Raue LLP

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

31.03.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzende Richterin Frau Becker: Wir haben die neue Entscheidung gerade noch rechtzeitig bekommen. Man kann da nicht reinlesen, dass wir die Rechtsprechung geändert hätten. Der BGH sagt, wenn es sachliche Gründe gibt, einzelne Akten angelegt sind … Wir sind uns nicht ganz einig, das ist im Fluss, das kann man so oder so sehen. Hat der Klägervertreter beraten, ob es denn etwas kostengünstigeres gibt?

Klägeranwalt Geigenmüller: Nein.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Vorab ist die Sache im Innenverhältnis.

Klägeranwalt Geigenmüller: Zunächst wurde Zustellung in Berlin versucht, die Post kam aber zurück. Auch bei der Ullstein GmbH gab es so einen Fall. In einem weiteren Fall stellte ein Fotograf sogar in Abrede, dass er Fotos gemacht habe. Es ist schwer, die Post erfolgreich zuzustellen.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Die Äußerungen sind identisch.

Richter von Bresinsky: Die Kammer hat sich noch nicht damit befasst, ob eine Verfahrenstrennung vorzunehmen ist.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Da fiel Herrn Scherz in der Sitzung noch ein, dass er für jeden Redakteur überprüfen muss – und er dadurch einen erhöhten Aufwand habe.

[…]

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: … Hinweis auf zweckentsprechende Rechtsverfolgung …

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Der Klägervertreter rügt die Verspätung des erst gestern erhaltenen Schriftsatzes und beantragt Erklärungsfrist.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: … Schadensminderungspflicht … Uns ist keine Verspätung vorzuwerfen.

Klägeranwalt Geigenmüller: Doch.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Bei verschiedenen Störern ist es eine unterschiedliche Angelegenheit, weil separate Prüfungen nötig werden.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Hier stehen nur zwei Störer zur Debatte. Die Berichterstattung ist identisch. Es ist ein einfacher Fall, bei dem man die Frage auch mal beantwortet … Richtigstellung und Gegendarstellungsanspruch …

Beklagtenanwalt N.N.: Die BGH-Entscheidung aus erster Instanz lässt zu, dass man die Gebührenberechnung nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände vornimmt.

Klägeranwalt Geigenmüller: Da ging es aber um ein und denselben Unterlassungsschuldner.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Wir werden nachdenken.


Am Ende des Sitzungstages wurde bekanntgegeben, dass die Beklagtenseite zur Zahlung der Anwaltskosten verurteilt wurde.


Kommentar

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