27 O 92/09 - 19.05.2009 - Ulmen-TV keine Kunst

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

Gabriele Pauli vs. BRAINPOOL Arrtist & Content Services GmbH u.a.

19.05.09: LG Berlin 27 O 92/09


Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um einen Sendebeitrag von „Ulmen-TV“, in der Frau Pauli erkennbar gewesen sein soll. Auch ist ihr Einverständnis zur Beitragserstellung strittig. In der Verhandlung wurde auch die Frage berührt, wie weit die Definition von „Kunst“ im Zusammenhang mit § 23 geht.

Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Dr. Hinke
Richter am Landgericht: Herr Maiazza

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork; RA Eisenber
Beklagtenseite: Kanzlei Scheuermann und Kollegen u.a.; RA Klatt

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

19.05.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzende Richterin Frau Becker: Der Klägeranwalt stellt klar, dass die Klage zu Punkt vier derzeit nicht zurückgenommen wurde.

Beklagtenanwalt Klatt: Ich denke, ich zeichne mich durch kollegiales Verhalten aus, aber wie sich die Klägerseite verhält … !

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Zur Sache. Frau Pauli hat ursprünglich eingewilligt, in die Herstellung des Beitrags, auch schriftlich. Es wurde dann widerrufen. Die Reichweite der Einwilligung ist fraglich. Sie wurde getäuscht, wusste nicht, dass sie vorgeführt werden sollte. Tatbestand der arglistigen Täuschung … Thema des Beitrags war ein etwaig geistig Behinderter auf Jobsuche … Die Klägerin sagte, „dass möchte ich nicht“. Wie kann sie dann doch einverstanden gewesen sein, mit der Erstellung des Beitrags? Ich sehe keine Einwilligung. Auch kommen die Interessen der Beklagten ins Spiel. Frage: Ist es treuwidrig, sich darauf zu berufen, dass man auch ohne Einwilligung senden dürfe? Sie ist sehr gut erkennbar [im Beitrag].Eine Wiederholungsgefahr sehen wir für gegeben. Anwaltskosten – ja, erstattungsfähig … es reicht schon die Persönlichkeitsrechtsverletzung, eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung ist hierfür nicht nötig.

Beklagtenanwalt Klatt: Sie war einverstanden mit der Veröffentlichung, wenn ein Augenbalken verwendet werden würde. Sie hat ihr Einverständnis telefonisch erteilt.

Klägeranwalt Eisenberg: Es wäre doch wohl rechtlich zulässig, ihr zu sagen, dass Andere bei dem Telefonat [Lautsprechanlage] zuhören.

Beklagtenanwalt Klatt: Hier liegt keine Treuewidrigkeit vor … § 23, Abs. eins bis vier. Es diente dem höheren Interesse der Kunst. Sicher auch kommerziellem Interesse, aber dem nicht entgegenstehend. Die Verwertung im Internet ist kommerziell irrelevant.

Klägeranwalt Eisenberg: Doch, doch. Die kommerzielle Verwertung besteht in nicht unerheblichem Maße. [Zeigt Unterlagen der Sendung „Ulmen-TV“.]

Beklagtenanwalt Klatt: Selbst wenn es so ist, eine kommerzielle Verwertung steht dem nicht entgegen. Die Unterlassungserklärung kann sich nur darauf beziehen, dass sie nicht mehr erkennbar ist. Wenn sie doch erkennbar ist – dann aus anderen Umständen heraus, ja, dann ist ein möglicher Anspruch ok, dass jemand den Erkennbarkeitsausschluss verlangt. Dabei ist dann nicht nur das Gesicht zu pixeln, sondern gegebenenfalls auch Weiteres. Das wurde via Unterlassungserklärung gefordert.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Man sieht nirgends in der Unterlassungserklärung, wie gepixelt wurde.

Klägeranwalt Eisenberg: Nur Augenbalken. Sie hat Anspruch, dass ihr Bild nicht gezeigt wird. Ihre Schreiben strotzen nur so vor Unzulänglichkeiten. Die Klägerin wurde einfach verarscht. Über Wochen und Monate ist nichts passiert. Sie behaupten, dass Einwilligungen erteilt wurden, brüsten sich damit. Vorher hieß es, sie kriegt das Bild, das Material gezeigt. Sie schreibt „ich will das nicht“. Dabei auch immer der spöttische Ton. Auch diese Kunstdiskussion! Dieser Beitrag ist nach § 23, 4 selbstverständlich keine Kunst. Der Gesetzgeber meint damit Ausstellungen.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Es gibt aber auch andere Rechtsprechungen dazu.

Klägeranwalt Eisenberg: Mag sein, aber in diesem Fall … Internet und Merchandising dienen doch nicht der Kunst.

Beklagtenanwalt Klatt: Doch.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Nach Vorberatung spricht vieles dafür, dass der Unterlassungsanspruch greift.

Beklagtenanwalt Klatt: Es gibt genug Beiträge. Man muss nicht zwingend auf diesen Beitrag zurückgreifen. Grundsätzlich wäre Herr Ulmen einer Vereinbarung nicht verschlossen.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: […]

Beklagtenanwalt Klatt: Unter praktischen Gesichtspunkten ist der Beitrag nicht erforderlich. Beklagte zu eins hat kein Material mehr. Seitenweise Erklärungen hierzu sind unnötig. Kein Anderer hat ein Exemplar. Die Klägerin hat nur Anspruch darauf, dass sie nicht erkennbar ist. Daher besteht kein Grund zur Klageerhebung. Wir meinen, dass wir nicht beweislastig sind. Wir haben ihr angeboten, sich den Beitrag anzugucken, aber keine Überlassung. Ausreden lassen, Kollege Eisenberg: Ich sie – und sie mich. Es wurde sofort gepixelt und vernichtet. Alle Anforderungen wurden schon vor der Klageerhebung erfüllt.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Der Klägeranwalt hat dargelegt, warum man daran zweifeln kann, dass sie unkenntlich ist.

Klägeranwalt Eisenberg: Wie sieht der Ausschnitt jetzt aus?

Beklagtenanwalt Klatt: Nur Christian Ulmen, und Umgebung ist weitgehend gepixelt. Bei dieser Pixelung steht meine Mandantschaft vor der Frage, ob das noch Sinn hat, das ins Internet zu stellen.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Nun, wir werden mal schauen.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Klage zu Punkt eins zurückgenommen wurde und dass der Klage zu Punkt zwei (auf Unterlassung) stattgegeben wurde.

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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