27 O 92/09 - 19.05.2009 - Ulmen-TV keine Kunst

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Gabriele Pauli vs. BRAINPOOL Arrtist & Content Services GmbH u.a.

19.05.09: LG Berlin 27 O 92/09


[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um einen Sendebeitrag von „Ulmen-TV“, in der Frau Pauli erkennbar gewesen sein soll. Auch ist ihr Einverständnis zur Beitragserstellung strittig. In der Verhandlung wurde auch die Frage berührt, wie weit die Definition von „Kunst“ im Zusammenhang mit § 23 geht.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Dr. Hinke
Richter am Landgericht: Herr Maiazza

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork; RA Johannes Eisenberg
Beklagtenseite: Kanzlei Scheuermann und Kollegen u.a.; RA Klatt

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

19.05.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzende Richterin Frau Becker: Der Klägeranwalt stellt klar, dass die Klage zu Punkt vier derzeit nicht zurückgenommen wurde.

Beklagtenanwalt Klatt: Ich denke, ich zeichne mich durch kollegiales Verhalten aus, aber wie sich die Klägerseite verhält … !

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Zur Sache. Frau Pauli hat ursprünglich eingewilligt, in die Herstellung des Beitrags, auch schriftlich. Es wurde dann widerrufen. Die Reichweite der Einwilligung ist fraglich. Sie wurde getäuscht, wusste nicht, dass sie vorgeführt werden sollte. Tatbestand der arglistigen Täuschung … Thema des Beitrags war ein etwaig geistig Behinderter auf Jobsuche … Die Klägerin sagte, „dass möchte ich nicht“. Wie kann sie dann doch einverstanden gewesen sein, mit der Erstellung des Beitrags? Ich sehe keine Einwilligung. Auch kommen die Interessen der Beklagten ins Spiel. Frage: Ist es treuwidrig, sich darauf zu berufen, dass man auch ohne Einwilligung senden dürfe? Sie ist sehr gut erkennbar [im Beitrag].Eine Wiederholungsgefahr sehen wir für gegeben. Anwaltskosten – ja, erstattungsfähig … es reicht schon die Persönlichkeitsrechtsverletzung, eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung ist hierfür nicht nötig.

Beklagtenanwalt Klatt: Sie war einverstanden mit der Veröffentlichung, wenn ein Augenbalken verwendet werden würde. Sie hat ihr Einverständnis telefonisch erteilt.

Klägeranwalt Eisenberg: Es wäre doch wohl rechtlich zulässig, ihr zu sagen, dass Andere bei dem Telefonat [Lautsprechanlage] zuhören.

Beklagtenanwalt Klatt: Hier liegt keine Treuewidrigkeit vor … § 23, Abs. eins bis vier. Es diente dem höheren Interesse der Kunst. Sicher auch kommerziellem Interesse, aber dem nicht entgegenstehend. Die Verwertung im Internet ist kommerziell irrelevant.

Klägeranwalt Eisenberg: Doch, doch. Die kommerzielle Verwertung besteht in nicht unerheblichem Maße. [Zeigt Unterlagen der Sendung „Ulmen-TV“.]

Beklagtenanwalt Klatt: Selbst wenn es so ist, eine kommerzielle Verwertung steht dem nicht entgegen. Die Unterlassungserklärung kann sich nur darauf beziehen, dass sie nicht mehr erkennbar ist. Wenn sie doch erkennbar ist – dann aus anderen Umständen heraus, ja, dann ist ein möglicher Anspruch ok, dass jemand den Erkennbarkeitsausschluss verlangt. Dabei ist dann nicht nur das Gesicht zu pixeln, sondern gegebenenfalls auch Weiteres. Das wurde via Unterlassungserklärung gefordert.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Man sieht nirgends in der Unterlassungserklärung, wie gepixelt wurde.

Klägeranwalt Eisenberg: Nur Augenbalken. Sie hat Anspruch, dass ihr Bild nicht gezeigt wird. Ihre Schreiben strotzen nur so vor Unzulänglichkeiten. Die Klägerin wurde einfach verarscht. Über Wochen und Monate ist nichts passiert. Sie behaupten, dass Einwilligungen erteilt wurden, brüsten sich damit. Vorher hieß es, sie kriegt das Bild, das Material gezeigt. Sie schreibt „ich will das nicht“. Dabei auch immer der spöttische Ton. Auch diese Kunstdiskussion! Dieser Beitrag ist nach § 23, 4 selbstverständlich keine Kunst. Der Gesetzgeber meint damit Ausstellungen.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Es gibt aber auch andere Rechtsprechungen dazu.

Klägeranwalt Eisenberg: Mag sein, aber in diesem Fall … Internet und Merchandising dienen doch nicht der Kunst.

Beklagtenanwalt Klatt: Doch.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Nach Vorberatung spricht vieles dafür, dass der Unterlassungsanspruch greift.

Beklagtenanwalt Klatt: Es gibt genug Beiträge. Man muss nicht zwingend auf diesen Beitrag zurückgreifen. Grundsätzlich wäre Herr Ulmen einer Vereinbarung nicht verschlossen.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: […]

Beklagtenanwalt Klatt: Unter praktischen Gesichtspunkten ist der Beitrag nicht erforderlich. Beklagte zu eins hat kein Material mehr. Seitenweise Erklärungen hierzu sind unnötig. Kein Anderer hat ein Exemplar. Die Klägerin hat nur Anspruch darauf, dass sie nicht erkennbar ist. Daher besteht kein Grund zur Klageerhebung. Wir meinen, dass wir nicht beweislastig sind. Wir haben ihr angeboten, sich den Beitrag anzugucken, aber keine Überlassung. Ausreden lassen, Kollege Eisenberg: Ich sie – und sie mich. Es wurde sofort gepixelt und vernichtet. Alle Anforderungen wurden schon vor der Klageerhebung erfüllt.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Der Klägeranwalt hat dargelegt, warum man daran zweifeln kann, dass sie unkenntlich ist.

Klägeranwalt Eisenberg: Wie sieht der Ausschnitt jetzt aus?

Beklagtenanwalt Klatt: Nur Christian Ulmen, und Umgebung ist weitgehend gepixelt. Bei dieser Pixelung steht meine Mandantschaft vor der Frage, ob das noch Sinn hat, das ins Internet zu stellen.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Nun, wir werden mal schauen.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Klage zu Punkt eins zurückgenommen wurde und dass der Klage zu Punkt zwei (auf Unterlassung) stattgegeben wurde.


[bearbeiten] Urteil 27 O 92/09 vomv 19.05.2009

GabrielePauli

gegen

1. die BRAINPOOL Artist & Content Services GmbH,

2. den Herrn Christian Ulmen,

3. die Ulmen Television GmbH,


1. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, .... jeder für sich, es zu unterlassen, das Bildnis sowie Tonaufnahmen der Klägerin zu verbreiten, wie unter http://www.myspass.de/de/ulmentv/uwe/index.html geschehen....


Tatbestand

Die Klägerin ist Teamleiterin im Berufsinformationszentrum. Dort ging eine Anfrage der Fa. ED Bird Film und Fernsehen ein, wonach beabsichtigt sei, eine Dokumentation über einen Mann zu drehen, der sich im Berufsinformationszentrum Informationen besorgen wollte. Diese sollte die Klägerin dem Mann erteilen. Unter dem 25.7.2007 erteilte sie ihr Einverständnis zur Erstellung von Ton- und Filmaufnahmen von ihrer Person ... Am selben Tage wurde die Dokumentation angefertigt, deren Herstellerin die Beklagte zu 3) war. Der Informationssuchende wurde der Klägerin als Uwe Wöllner vorgestellt. In Wahrheit handelte es sich um den Beklagten zu 2), der u.a. als Schauspieler und Moderator tätig ist. Er hat die Figur des Uwe Wöllner entwickelt, welche einen einfach strukturierten und sich selbst überschätzenden Mann von der Straße darstellt, der versucht, beruflich sowie privat Fuß zu fassen. Der Klägerin, der diese Figur nicht bekannt war, wurde erklärt, dass ihr Kunde geistig behindert sei und die Auf­zeichnung dokumentieren solle, welche Schwierigkeiten geistig behinderte Menschen im sozialen Umfeld haben. Die Klägerin führte ein umfangreiches Beratungsgespräch durch und hatte im Verlauf der Aufnahmen keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Dokumentation.

Nach deren Abschluss kamen der Klägerin auch aufgrund des gezeigten Verhaltens des Herrn Wöllner jedoch Zweifel, und sie fand heraus, dass der Beklagte zu 2) an derartigen „Dokumentationen" zu satirischen Zwecken bereits öfter beteiligt war. Aufgrund einer Bitte zur Sachverhaltsklärung erschien der Beklagte zu 2) am 30.7.2007 im Berufsinformationszentrum und zeigte einen Teil des Filmmaterials, in dem die Klägerin ungepixelt war. Sie erklärte, dass sie keine Veröffentlichung auch nicht in anonymisierter Form wünsche. Mit Schreiben vom 12.9.2007 erklärte die Bundesagentur für Arbeit für die Klägerin, dass sie die Einverständniserklärung wegen arglisti­ger Täuschung anfechte. Die Klägerin glaubte, dass es hiermit sein Bewenden habe.

Mitte Oktober 2008 wurde die Klägerin darauf aufmerksam, dass Teile des Film- und Tonmaterials auf der Seite www.myspass.de. deren Inhaberin die Beklagte zu 1) ist, .... in Originalton verbreitet wurden. Die Augen der Klägerin waren mit einem Bal­ken versehen. Das Material war von der Beklagten zu 3) zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund einer Abmahnung vom 16.11.2008 gab die Beklagte zu 1) unter dem 25.11.2008 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, wonach sie sich strafbewehrt ver­pflichtete, die Teile 1-3 des Beitrages „Die Berufsberatung" nicht zu verbreiten, soweit hierin das Bildnis der Klägerin nicht durch Pixelung sowie Verfremdung der Stimme unkenntlich gemacht wurde. Die Klägerin forderte vergeblich eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung.

Die Klägerin meint, eine Einwilligung zur Veröffentlichung läge nicht vor, da ihre Einverständniser­klärung unter Täuschung zustande gekommen sei und sie diese wirksam angefochten habe, so dass kein Recht bestehe, das Bildmaterial mit Einschränkungen zu nutzen. Auch der Beklagte zu 2) sei aufgrund seiner Mitwirkung an der Täuschung zur Unterlassung verpflichtet. Die bisher abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen seien nicht ausrei­chend, zumal sich die Beklagten weiterhin des Rechts berühmten, die Aufnahmen nutzen zu dür­fen. Selbst bei einer Pixelung und Tonverfremdung sei die Klägerin weiterhin für Arbeitskollegen erkennbar. Einen Nachweis darüber, dass nur noch Aufnahmen der Klägerin existierten, die deren Identifizierung unmöglich machten, hätten die Beklagten nicht erbracht.

Die Beklagten meinen, einen Grund zur Anfechtung habe es für die Klägerin nicht gegeben. Zudem sei eine Veröffentlichung auch ohne ihre Einwilligung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG möglich gewesen, zu­mal berechtigte Interessen der Klägerin dem nicht entgegen gestanden hätten..... Die abgegebenen Unterlassungserklärungen seien daher ausreichend. Das Bildnis der Klägerin sei nunmehr vollumfänglich gepixelt und ihre Stimme verfremdet worden, so dass es an einer Erkennbarkeit der Klägerin fehle und eine Zustimmung zur Veröffentlichung in dieser Form nicht erforderlich sei.

Entscheidungsgründe

... Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 823 Abs.1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Denn durch die streitgegen­ständliche Veröffentlichung ist die Klägerin rechtswidrig in ihrem Recht am eigenen Bild und Wort verletzt worden.

a) Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG), an der es vorliegend fehlt. Das Recht am eigenen Bild ist ebenso wie das Recht am gesprochenen Wort eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten bzw. akustisch Wiedergegebenen die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit in Bild und Wort vorgestellt wird (BGH AfP 2007, 121, 122 m. w. Nachw.).

Allein der Umstand, dass die Augen der Klägerin in der streitgegenständlichen Veröffentlichung mit einem schwarzen Balken überlegt wurden, vermag an deren Beeinträchtigung nichts zu än­dern. Denn die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der nä­heren persönlichen Umgebung genügt, um festzustellen, dass der Gezeigte durch die Veröffentli­chung individuell betroffen ist und zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde. Eine Er­kennbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Adressatenkreises auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierten Zuschauer ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit ausreichen (BGH NJW 2005, 2844, 2845 -Esra). Zudem ist es ausreichend, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, er werde erkannt (BGH NJW 1971, 698, 700; 1979, 2205; ähnlich OLG Hamburg AfP 1975, 916). So verhält es sich vorliegend, da eine Identifizierung der Klägerin allein an ihrem Äußeren sowie ihrer Stimme und ihres beruflichen Umfeldes ohne weiteres möglich ist.

Dass sich die Klägerin mit einer der Anfertigung der streitgegenständlichen Aufnahmen und deren Veröffentlichung in der streitgegenständlichen Weise einverstanden erklärt hat, haben die beweis­belasteten Beklagten nicht dargetan.

Zwar hat die Klägerin zunächst unter dem 25.7.2007 ihr Einverständnis zur Fertigung der Aufnah­men und Ausstrahlung der "Dokumentation" erklärt. Doch bezog sich dieses Einverständnis nicht auf einen Sendebeitrag, wie er von den Beklagten von Beginn an beabsichtigt war und wie er letztlich auch über das Internet zu sehen war. Die Klägerin ging von Aufnahmen im Sinne einer Sachdokumentation aus; keinesfalls wusste sie; dass sie Gegenstand einer satirischen Darstel­lung werden sollte, in der sie dem Publikum gleichsam vorgeführt wird. Wie die Beklagten ungeachtet dessen zu der unzutreffenden rechtlichen Einschätzung kommen, die Klägerin sei nicht über den Verwendungszweck der von ihr gefertigten Aufnahmen getäuscht worden, erschließt sich der Kammer nicht. Es lag von Beginn an keine wirksame Einwilligung für die Art von Aufnahmen vor, wie sie letztlich angefertigt und ausgestrahlt wurden.

Sofern die Beklagten behaupten, die Klägerin hätte gegenüber dem Beklagten zu 2) im Rahmen eines Telefonates in eine Veröffentlichung eingewilligt, die sie nur mit schwarzen Balken über den Augen "unkenntlich" macht, fehlt es sowohl an einem substantiierten Sachvortrag als auch einem ausreichenden Beweisantritt für den Inhalt des Gesprächs. Die Beklagten lassen den genauen Inhalt und Verlauf des Gespräches und die Frage, wie es zu der behaupteten Einwilligung der Klägerin gerade angesichts der von ihr erklärten Weigerung, in eine Veröffentlichung einzuwilli­gen, in welchem Wortlaut gekommen sein soll, völlig offen. Der Vortrag ist zu pauschal, als das dem im Rahmen einer Beweisaufnahme nachgegangen werden könnte. Darüber hinaus fehlt es an der Benennung eines zulässigen Beweismittels. Die Einvernahme von Personen, die ein Telefonat ohne Kenntnis des anderen Gesprächspartners mitgehört haben, ist grundsätzlich unzulässig (BGH NJW 2003, 1727; Zöller/Greger 26. A., § 286 RZ 15 b), sofern nicht höherrangige Interessen bestehen. Solche sind weder dargetan noch ersichtlich.

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG.

Zwar können hiernach Bildnisse, deren Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dienen ohne Einwilligung des Abgebildeten gezeigt werden. Doch verhalten sich die Beklagten entgegen § 242 BGB treuwidrig, wenn sie einerseits ausdrücklich die Klägerin um ihre Einwilligung bitten, nunmehr jedoch meinen, eine solche sei nicht erforderlich. Wenn die Beklag­ten zugunsten der Klägerin eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt und damit das nachvollzieh­bare Vertrauen der Klägerin begründet haben, ihr Bildnis werde nur im Rahmen der Reichweite ihrer Einwilligung veröffentlicht, können die Beklagten zur Umgehung der von ihnen selbst vorge­schlagenen Vorgehensweise sich nicht auf eine gesetzliche Ausnahmevorschrift berufen, die von genau diesem Erfordernis absieht. Wer eine Einwilligung erbittet, muss sich unter dem Gesichts­punkt des Vertrauensschutzes des Einwilligenden an deren Reichweite halten sowie an die Kon­sequenzen ihrer Anfechtung.

Abgesehen davon kann angesichts. der offensichtlich kommerziellen Interessen der Beklagten nicht von einer kunstgemäßen Verbreitung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG ausgegangen werden.

b) Die Beklagten sind auch Störer. Hierunter wird derjenige verstanden, durch dessen Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung die Beeinträchtigung adäquat verursacht wurde. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) zweifelsfrei vor, da die Be­klagte zu 1) die auf der von ihr betriebenen Internetseite erfolgte Veröffentlichung veranlasst und die Beklagte zu 3) den von ihr hergestellten Beitrag an die Beklagte zu 1) zu Zwecken der Veröf­fentlichung weitergegeben hat.

Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2) ist auch dieser als Störer im Rechtssinne anzusehen. Denn unabhängig von seiner rein schauspielerischen Leistung rühmt sich der Beklagte zu 2) doch gerade der Idee zu der Figur des Uwe Wöllner und des hiermit verbundenen Zwecks sowie der Art und Weise der Darstellung der weiteren Mitwirkenden seiner Gedankenwelt. Es erscheint - auch aufgrund der Stellung des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) - geradezu lebensfremd, dass er - unabhängig von dieser Stellung - als Schauspieler und gleichsam "kreativer Kopf" der Produktion keinen Einfluss auf die Art und Weise der vorgenommenen Dar­stellung der Klägerin hatte. Der Beklagte zu 2) wusste vielmehr, dass die Klägerin ihre Einwilligung ohne Kenntnis der satirisch gewollten Darstellung erteilt hatte, und diese Umstände hat er sich zur Verkörperung der Figur des Uwe Wöllner zunutze gemacht. Aufgrund des wenige Tage nach den Dreharbeiten erfolgten Gesprächs mit der Klägerin wusste dieser auch, dass sie keine Veröffentli­chung wünschte. Dass der Beklagte zu 2) infolgedessen eine Ausstrahlung der Aufnahmen von der Klägerin zu verhindern suchte, trägt er selbst nicht vor.

c) Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW1994, 1281), an der es fehlt. Zwar haben die Beklagten sich zur Unterlassung einer Veröffentlichung verpflichtet, doch enthal­ten diese Erklärungen jeweils die Einschränkung, dass eine Verpflichtung zur Unterlassung nur insoweit besteht, als das Bildnis der Klägerin nicht durch Pixelung und ihre Stimme durch Ver­fremdung unkenntlich gemacht wurden. Hierdurch wird die Gefahr einer erneuten Verletzung der klägerischen Rechte an ihrem Bild und Wort nicht ausgeräumt, da die Klägerin weiterhin identifi­zierbar bleibt. Dies ergibt sich daraus, dass der Beitrag in der zunächst nur unzureichend unkennt­lich gemachten Form im Internet ausgestrahlt wurde und die Klägerin zu erkennen war. Ange­sichts der Einzigartigkeit der dargestellten Situation wäre die Klägerin jedoch auch unter den von den Beklagten gemachten Einschränkungen weiterhin für Bekannte und Arbeitskollegen ohne weiteres erkennbar. Insoweit besteht die Wiederholungsgefahr fort. Hinzu kommt, dass die Be­klagten sich weiterhin des Rechts berühmen, den streitgegenständlichen Beitrag auch ohne Ein­willigung der Klägerin weiterhin zu veröffentlichen, wie sich anhand der Argumentation mit § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zeigt.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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