27 O 840/08 - 11.12.08 - Unterlassung eines Software Erfahrungsberichts (Klage 2 Jahre nach Veröffentlichung)

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Andre Koppel Software GmbH ./. RAin Mai

11.12.08, 12:00 27 O 840/08 Andre Koppel Software GmbH ./. RAin Mai

In der Sache 27 O 840/08 ging es um eine (Anwalts/Buchhaltungs?) Software, mit welcher die Beklagte nicht zurechtkam bzw. welche nicht richtig lief... Der Kläger wehrte sich gegen einen Erfahrungsbericht der Angeklagten, in welcher diese die Software kritisiert hatte.

Terminrolle Berlin

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Oehme & Claus ; vertreten durch GF Herr Koppel, RA Herr Qehme
Beklagtenseite: Kanzlei: Knorz, Schütz, Laywers; vertreten durch RA Herr Hofmann

Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: E Schälike

Richter Mauck Zusammenfassung: ...hier geht es... Erfahrungsbericht der Angeklagten... Software... Klägerin nicht gut weggekommen... 2/2006 erschienen... Zeitschrift... Widerruf muss zeitnah erfolgen... 2 Jahre... etwas spät... Unterlassung... eine Weile her... vielleicht unwahre Tatsachenbehauptungen... Frage... ob jetzt nochmal einen Artikel so veröffentlichen... Empfehlung... vielleicht einfach ohne Anerkennung Rechtspflicht... Äußerung in Zukunft nicht mehr tätigen... lange Zeit... kein Mensch darauf zurückgekommen... andere Computerzeitschriften nicht aufgegriffen...

Kläger GF Herr Koppel: ....es kommt ständig... mehrere Anwälte geraten, einfach auszusitzen... aber es kommt ständig...

Richter Mauck: ....wenn wir ins Protokoll reinkriegen, dass Äußerung so nicht mehr gesagt werden darf...

Beklagtenanwalt Herr Hofmann: ... [sehr leise, kaum zu verstehen]....

Richter Mauck: ....Beklagte hat künftig kein Interesse mehr, über ihre Erfahrungen zu berichten...

Beklagtenanwalt Herr Hofmann: ...das würde schon bedeuten... Anerkennung... problematisch...

Richter Mauck: ....Bericht... Gemisch aus tatsachenbehauptungen und Werturteilen... dann sehen... was sind falsche tatsachenbehauptungen in Bericht... Beklagte muss beweisen, was Unterlassung betrifft.... Frag, ob ausreciht... Schnittstelle... in jedem Windowsprogramm...

Kläger GF Herr Koppel: ....Linux kann man außen vorlassen... Produkt... Mechanismen hier auch eingesetzt... zu behaupten, dass nicht vorhanden, ist absurd...

Richter Mauck: ....das ist ja eine Treibersoftware... nur weil es mit Datenübertragung nicht geklappt hat, zu behaupten, hier sei keine Schnittstelle vorhanden...

Beklagtenanwalt Herr Hofmann: ...einfacher Datenexport...

Kläger GF Herr Koppel: ....Sie haben recht... nicht geliefert... Kontenrahmen wurde von Kanzlei nicht geliefert...

Klägeranwalt Herr Oehme: ...Standardkontenrahmen kann man sich überall herunterladen... aber jeder Anwender hat seine eigenen Anforderungen... eigene „Karteikästchen“... man muss die kennen...

Beklagtenanwalt Herr Hofmann: ...durch Datenexport... Kontenrahmen... Datenstruktur so konkret braucht... es gibt keine Datenschnittstelle...

Kläger GF Herr Koppel: ....Kontenrahmen wurde nicht geliefert... jeder wird Ihnen sagen... wenn Kontenrahmen nicht da ist... Bestätigung... im ganzen Schriftverkehr... nicht in der Lage Kontenrahmen zu liefern...

Beklagtenanwalt Herr Hofmann: ...Datev muss ja exportieren... ein Produkt.. Probleme gegeben.. ist unstreitig...

Kläger GF Herr Koppel: ....mehrere Mitarbeiter... es waren 4 Arbeitsplätze vorhanden... hin und herkopiert... Chaos... Aufräumvorgang... nicht Sache...

Beklagtenanwalt Herr Hofmann: ...irgendein Rechtsanwalt, der keine Ahnung von Software hat... Aufgabe des Dienstleisters...

Klägeranwalt Herr Oehme: ...Dinge im Hintergrund gelaufen... können nicht von Mandanten verlangen, dass er verschiedene Insolvenzverfahren abklappert und entscheidet, welche davon zu übernehmen...

Richter Mauck: ....lange her... es gibt meistens Probleme, wenn man neues Programm... Klägervertreter nimmt Bezug... Antrag... Beklagtenvertreter... Antrag vom 15.10.2008... Erklärungsfrist zum Schriftsatz vom 22.11.2008... Klägervertreter beantragt Erklärungsfrist zum richterlichen Hinweis, wonach Geltendmachung des Widerrufs verspätet sein dürfte... denken darüber nach...

Am Schluss der Sitzung: Unterlassungsantrag stattgegeben, Widerruf abgelehnt, Kosten 3/5 Kläger, 2/5 Beklagter

Kommentar

Beide Anwälte (Kläger und Beklagter) schienen unerfahren im Äußerungsrecht. Ein mehr erfahrener Anwalt hätte für den Kläger wahrscheinlich einen klareren Sieg davongetragen und vielleicht aus ein bißchen Schadensersatz. Die Argumente der Beklagtenseite machten insgesamt einen sehr schwachen Eindruck.

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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