27 O 736/08 - 07.04.2009 - fehlende Zuständigkeit fürs Ausland gegen Ausländer

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von der Schulenburg vs. Associated Newspapers Limited

07.04.09: LG Berlin 27 O 736/08


Korpus Delicti

Die englische Zeitung Daily Mail wird von einem Kläger mit Sitz in Großbritannien vor einem deutschen Gericht verklagt. Wird sich die unsere Justiz eine weltweite Rechtsprechung erschließen wollen? Eine große Frage, auf die vor Ort eine handhabbare Antwort zu finden ist, bevor man überhaupt näher auf den eigentlichen Fall eingeht.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Dr. Hinke

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Prinz, Neidhardt, Engelschall
Beklagtenseite: Kanzlei Klawitter Neben Plath Zintler

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

07.04.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um die Unterlassung von Äußerungen, die in der Daily Mail erschienen. Die Klägerin hat ihren Sitz in Großbritannien, die Beklagte auch, so dass man sich fragt, warum die Verhandlung hier stattfindet. 1.500 Exemplare der Zeitung werden wohl in Deutschland verkauft. Warum muss die Person in Deutschland bekannt sein? … Höhe des Schadenssatzes … Frage, ob die Sache dem EuGH vorzulegen ist. Unterstellt, wir sind zuständig, dann erhebt sich hier die Frage des rechtsmissbräuchlichen … Englisches Recht ist anzuwenden. Nach dem Human Right Act, Artikel acht tut sich in Großbritannien etwas. Die Sache wird dort auch evtl. als belanglos angesehen.

Beklagtenanwalt Neben: Es ist unstreitig, ob [dass] die Sache, bzw. die Klage zulässig ist.

Klägeranwalt Prinz: Das ist es doch. Das englische Recht hat sich in letzter Zeit stark geändert. Es hebt jetzt ab auf Entscheidungen des EuGH, genauso wie in Deutschland.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Eine Abwägung viel stärker zu Gunsten der Pressefreiheit.

Beklagtenanwalt Neben: Die Kollegin, die die Sache vorbereitet hat, sagt, dass sie glaubt, in Deutschland bessere Chancen zu haben. De Kläger sitzt in Großbritannien, es ist eine englische Zeitung. Die Verbreitung hier in Deutschland ist im Moment streitig. Es ist offensichtlich, was hier versucht werden soll. Es mag legitim sein, auch von der Kanzlei Prinz, das zu versuchen. Wenn es so wäre, dass die Kammer zuständig ist, dann könne Fälle aus 168 Ländern der Welt hier verhandelt werden.

Richterin Frau Becker: Was wollen sie erreichen? Warum wird nicht in Großbritannien verhandelt? Wollen sie hier ggf. vollstrecken?

Klägeranwalt Prinz: Die Konstellation stellt nichts Neues dar. Es ist kein großer Strom von ausländischen Klägern zu erwarten. Hier sind Frau und Familie, die in Deutschland durch die Berichterstattung bekanntgeworden sind. [Der Klägeranwalt zeigt Zeitungen vor, die nach seinen Worten zwar nur kleine internationale, aber doch in der Meinungsbildung wichtige Zeitungen seien, wichtig auch in Deutschland].

Beklagtenanwalt Neben: Ich bestreite die Verbreitungsangaben in Deutschland. Der Sachvortrag von Frau Dr. Künzel unterscheidet sich von der Realität. Es ist noch nicht mal die Mindestvoraussetzung gegeben, vor der Berliner Kammer zu verhandeln.

Klägeranwalt Prinz: Am 08.06. und 11.09.2007 sind jeweils 1.500 Exemplare in Deutschland ausgeliefert worden.

Beklagtenanwalt Neben: Das ist bestritten. Der Katalog von 2008 sagt das nicht. Die Klägerseite hat keine Ahnung über den Verbreitungsgrad.

Richterin Frau Becker: Warum ist man mit der Klage nicht nach Großbritannien gegangen?

Beklagtenanwältin Frau Dr. Frey: Dann kommen wir zu englischem Recht.

Klägeranwalt Prinz: Das englische Recht ist genauso wie unseres. In Großbritannien zitiert man aus dem EuGH und nebenbei gesagt auch aus meinem Plädoyer. Es wurde unlängst Schmerzensgeld zugesprochen.

Beklagtenanwalt Neben: Warum eine Klage hier? Wir haben keine Antwort darauf erhalten. Die Klägerin kann das nicht erläutern. Das ist eine Frage des Rechtsmissbrauchs.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ich weiß nicht, wie Ordnungshaft in Großbritannien durchzusetzen ist.

Beklagtenanwalt Neben: Fall Chevel … was ist der Erfolgsort? … das ist ein abstrakter Fall … Es besteht Erfolgsoffenheit nach § 234, dann ist die Klage fehl am Platz.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das fragen wir uns auch. Der gegenwärtige Stand der Entwicklung ist offen. In Großbritannien wissen die selber nicht so genau, wohin es gehen soll. Wir werden über alles nachdenken.


Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Klage wegen örtlicher Nichtzuständigkeit abgewiesen wurde.

Kommentar

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