27 O 651/09 - 10.09.2009 - Simone Thomalla verwertet ihr Persönlichkeitsrecht

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'''Am Ende des Verhandlungstages wurde bekannt gegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde. ''' '''Am Ende des Verhandlungstages wurde bekannt gegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde. '''
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 +==Auszug ausd dem Urteil==
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 +'''Urteil''' 27 O 651/09
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 +Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Antragstellerin zulässig war. Die beanstandeten Fotos illustrieren einen Beitrag, der ausschließlich unterhaltenden Charakter und keinerlei Debatte mit Sachgehalt zum Inhalt hat, sie dienen ausschließlich der Befriedigung von Neugier über das Privatleben der Antragstellerin und der Art ihres Verhältnisses zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten.
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 +Es lässt sich den Beiträgen nicht entnehmen, dass die Autoren der Artikel die Auseinandersetzung zum Anlass genommen hätten, allgemein das Thema von Gewalt in Beziehungen zu thematisieren. Dass der von beiden getragene Werbedeal mit der Biermarke „…“ in Folge der dargestellten Auseinandersetzung möglicherweise vor dem Aus stand, wird jedenfalls nicht in der streitgegenständlichen Berichterstattung thematisiert und würde auch für sich genommen kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse begründen können. Die Antragsgegnerin beruft sich daher im Ergebnis lediglich auf die Bekanntheit der Antragstellerin und ihres ehemaligen Lebensgefährten. Damit ist der Informationswert für die Allgemeinheit gering zu veranschlagen.
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 +Selbst wenn man ein zeitgeschichtliches Ereignis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejahen würde, so stehen einer Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse jedenfalls berechtigte Interessen der Antragstellerin (§ 23 Abs. 2 KUG) entgegen.
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 +Eine Veröffentlichung von Bildnissen, auf denen jemand – wie vorliegend die Antragstellerin – in erniedrigender Pose als unterlegenes Opfer eines tätlichen Angriffs dargestellt wird, ist unzulässig (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 854).
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 +Den Aufnahmen ist nicht zu entnehmen, dass es sich um einen gegenseitigen Angriff gehandelt hätte. Vielmehr dokumentieren die Fotos Situationen, in denen die Antragstellerin von Herrn … körperlich bedrängt wird, indem er sie in ein Blumenbeet drückt. Die Aufnahme, in der die Antragstellerin ihr Bein gegen Herrn … Hüfte richtet, stellt sich insoweit als Abwehr von Herrn … dar, der die Antragstellerin zuvor gegen eine Mauer gedrückt hatte. Die Antragstellerin befindet sich in dieser Situation erkennbar in Bedrängnis, wie schon aus ihrer halb liegenden Körperhaltung deutlich wird. Dass die Antragstellerin das Opfer eines Übergriffs gewesen sein dürfte, ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass sich die anschließenden strafrechtlichen Ermittlungen allein gegen Herrn … richteten. Die Darstellungen verletzen die Antragstellerin auch insoweit in ihrem Persönlichkeitsrecht, als sie als wehrlos und einer verächtlichen Behandlung ausgesetzt dargestellt wird (vgl. KG NJW-RR 2007, 345).
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 +Zum anderen handelt es sich um eine private Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten.
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 +Auseinandersetzungen mit Familienmitgliedern und familiäre Zerwürfnisse, eheliche Streitigkeiten, Eifersuchtsdramen und Eheprobleme fallen unabhängig von dem Ort ihrer Austragung in die Privatsphäre (Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 69). Hieran ändert es nichts, dass die Auseinandersetzung auf öffentlichem, frei zugänglichem Straßenland stattfand. Bei der Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten handelt es sich erkennbar um eine üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogene Situation des privaten Lebens, die thematisch die Privatsphäre berührt und in der die Antragstellerin typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden.
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 +Diese Erwartung kann nach den oben genannten Grundsätzen nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in Momenten des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. Die Antragstellerin befand sich zum Aufnahmezeitpunkt mit Herrn … auf … im Urlaub. Die Aufnahmesituation zeigt beide kurz nach Verlassen eines privaten Restaurantbesuchs auf einer allem Anschein nach unbelebten Straße. Die Antragstellerin durfte in einer solchen Situation davon ausgehen, nicht unter Ausnutzung der für Außenstehende erkennbaren Heimlichkeit der Situation mit Hilfe eines Teleobjektives fotografiert zu werden. Selbst wenn auch einige Passanten die Auseinandersetzung mitbekommen haben sollten – wofür sich jedenfalls auf den streitgegenständlichen Bildnissen kein Anhaltspunkt finden lässt –, so ist dies nicht mit einer Veröffentlichung von Bildern des Vorfalls für ein breites Publikum vergleichbar.
 +
 +Die Antragstellerin hat sich ihrer Privatsphäre auch nicht dadurch begeben, dass sie sich in der Vergangenheit zu Aspekten ihres Privatlebens mit Herrn … geäußert hat. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich zu etwaigen körperlichen Auseinandersetzungen in ihrer Beziehung zu Herrn … geäußert hätte. Selbst wenn man Aussagen vor als auch im Anschluss an die Trennung nicht schon als substanzarm und allgemein gehalten bewertete, so rechtfertigt jedenfalls auch ein öffentlich inszeniertes Beziehungsleben und – ende zwischen der Antragstellerin und Herrn … keine Berichterstattung wie die vorliegende, mit der eine körperliche Auseinandersetzung zwischen beiden gezeigt wird. Öffentliche Äußerungen des Herrn … über die gemeinsame Beziehung muss sich die Antragstellerin ohnehin nicht zurechnen lassen.
 +
 +Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.
==Kommentar== ==Kommentar==

Version vom 06:49, 14. Nov. 2009

Inhaltsverzeichnis

Thomalla vs. Klambt Verlag GmbH & Cie.

10.09.09: LG Berlin 27 O 651/09

Nicht der erste Fall und auch nicht der letzte, bei dem Frau Thomalla klagt.

Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es wieder Mal um die Berichterstattung über eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Frau Thomalla und Herrn Assauer. Besonders für diesen Fall ist die hohe Werbepräsenz des Paares in der Öffentlichkeit, die auch Gegenstand der Argumentation vor Gericht wurde.

Wir finden im Internet ausführliche Artikel, so ein Bericht in der Süddeutschen Zeitung oder im Stern.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne-Cathrin Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Dr. Kleinke
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Werner & Knop; RA Knop

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

10.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Für uns steht der Opferaspekt im Vordergrund. Sie war ja nicht die Angreiferin – sie ist vielmehr das Opfer eines Angriffs, das ist entwürdigend.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Knop: Die ganze Begleitmusik, die ganzen Begleitumstände – mitten auf der Straße – das ändert auch nichts?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nein.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Knop: Das sage ich dann so meiner Mandantschaft. []

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das ist ja immer für die Anwälte eine Gratwanderung. Wir werden beraten.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Knop: Man weiß ja, was dabei rauskommt.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekannt gegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.

Auszug ausd dem Urteil

Urteil 27 O 651/09


Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Antragstellerin zulässig war. Die beanstandeten Fotos illustrieren einen Beitrag, der ausschließlich unterhaltenden Charakter und keinerlei Debatte mit Sachgehalt zum Inhalt hat, sie dienen ausschließlich der Befriedigung von Neugier über das Privatleben der Antragstellerin und der Art ihres Verhältnisses zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten.

Es lässt sich den Beiträgen nicht entnehmen, dass die Autoren der Artikel die Auseinandersetzung zum Anlass genommen hätten, allgemein das Thema von Gewalt in Beziehungen zu thematisieren. Dass der von beiden getragene Werbedeal mit der Biermarke „…“ in Folge der dargestellten Auseinandersetzung möglicherweise vor dem Aus stand, wird jedenfalls nicht in der streitgegenständlichen Berichterstattung thematisiert und würde auch für sich genommen kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse begründen können. Die Antragsgegnerin beruft sich daher im Ergebnis lediglich auf die Bekanntheit der Antragstellerin und ihres ehemaligen Lebensgefährten. Damit ist der Informationswert für die Allgemeinheit gering zu veranschlagen.

Selbst wenn man ein zeitgeschichtliches Ereignis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejahen würde, so stehen einer Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse jedenfalls berechtigte Interessen der Antragstellerin (§ 23 Abs. 2 KUG) entgegen.

Eine Veröffentlichung von Bildnissen, auf denen jemand – wie vorliegend die Antragstellerin – in erniedrigender Pose als unterlegenes Opfer eines tätlichen Angriffs dargestellt wird, ist unzulässig (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 854).

Den Aufnahmen ist nicht zu entnehmen, dass es sich um einen gegenseitigen Angriff gehandelt hätte. Vielmehr dokumentieren die Fotos Situationen, in denen die Antragstellerin von Herrn … körperlich bedrängt wird, indem er sie in ein Blumenbeet drückt. Die Aufnahme, in der die Antragstellerin ihr Bein gegen Herrn … Hüfte richtet, stellt sich insoweit als Abwehr von Herrn … dar, der die Antragstellerin zuvor gegen eine Mauer gedrückt hatte. Die Antragstellerin befindet sich in dieser Situation erkennbar in Bedrängnis, wie schon aus ihrer halb liegenden Körperhaltung deutlich wird. Dass die Antragstellerin das Opfer eines Übergriffs gewesen sein dürfte, ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass sich die anschließenden strafrechtlichen Ermittlungen allein gegen Herrn … richteten. Die Darstellungen verletzen die Antragstellerin auch insoweit in ihrem Persönlichkeitsrecht, als sie als wehrlos und einer verächtlichen Behandlung ausgesetzt dargestellt wird (vgl. KG NJW-RR 2007, 345).

Zum anderen handelt es sich um eine private Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten.

Auseinandersetzungen mit Familienmitgliedern und familiäre Zerwürfnisse, eheliche Streitigkeiten, Eifersuchtsdramen und Eheprobleme fallen unabhängig von dem Ort ihrer Austragung in die Privatsphäre (Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 69). Hieran ändert es nichts, dass die Auseinandersetzung auf öffentlichem, frei zugänglichem Straßenland stattfand. Bei der Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten handelt es sich erkennbar um eine üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogene Situation des privaten Lebens, die thematisch die Privatsphäre berührt und in der die Antragstellerin typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden.

Diese Erwartung kann nach den oben genannten Grundsätzen nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in Momenten des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. Die Antragstellerin befand sich zum Aufnahmezeitpunkt mit Herrn … auf … im Urlaub. Die Aufnahmesituation zeigt beide kurz nach Verlassen eines privaten Restaurantbesuchs auf einer allem Anschein nach unbelebten Straße. Die Antragstellerin durfte in einer solchen Situation davon ausgehen, nicht unter Ausnutzung der für Außenstehende erkennbaren Heimlichkeit der Situation mit Hilfe eines Teleobjektives fotografiert zu werden. Selbst wenn auch einige Passanten die Auseinandersetzung mitbekommen haben sollten – wofür sich jedenfalls auf den streitgegenständlichen Bildnissen kein Anhaltspunkt finden lässt –, so ist dies nicht mit einer Veröffentlichung von Bildern des Vorfalls für ein breites Publikum vergleichbar.

Die Antragstellerin hat sich ihrer Privatsphäre auch nicht dadurch begeben, dass sie sich in der Vergangenheit zu Aspekten ihres Privatlebens mit Herrn … geäußert hat. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich zu etwaigen körperlichen Auseinandersetzungen in ihrer Beziehung zu Herrn … geäußert hätte. Selbst wenn man Aussagen vor als auch im Anschluss an die Trennung nicht schon als substanzarm und allgemein gehalten bewertete, so rechtfertigt jedenfalls auch ein öffentlich inszeniertes Beziehungsleben und – ende zwischen der Antragstellerin und Herrn … keine Berichterstattung wie die vorliegende, mit der eine körperliche Auseinandersetzung zwischen beiden gezeigt wird. Öffentliche Äußerungen des Herrn … über die gemeinsame Beziehung muss sich die Antragstellerin ohnehin nicht zurechnen lassen.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.

Kommentar

Ein schönes Beispiel für die Verwertung des Persönlichkeitsrechts von Frau Simone Thomalla. Ein Geschäft für die Kanzlei Schertz Bergmann auf Kosten der Meinungsfreiheit.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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