27 O 651/09 - 10.09.2009 - Simone Thomalla verwertet ihr Persönlichkeitsrecht
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] Thomalla vs. Klambt Verlag GmbH & Cie.
10.09.09: LG Berlin 27 O 651/09
Nicht der erste Fall und auch nicht der letzte, bei dem Frau Thomalla klagt.
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es wieder Mal um die Berichterstattung über eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Frau Thomalla und Herrn Assauer. Besonders für diesen Fall ist die hohe Werbepräsenz des Paares in der Öffentlichkeit, die auch Gegenstand der Argumentation vor Gericht wurde.
Wir finden im Internet ausführliche Artikel, so ein Bericht in der Süddeutschen Zeitung oder im Stern.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne-Cathrin Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert
[bearbeiten] Die Parteien
Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Dr. Kleinke
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Werner & Knop; RA Knop
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
10.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Für uns steht der Opferaspekt im Vordergrund. Sie war ja nicht die Angreiferin – sie ist vielmehr das Opfer eines Angriffs, das ist entwürdigend.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Knop: Die ganze Begleitmusik, die ganzen Begleitumstände – mitten auf der Straße – das ändert auch nichts?
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nein.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Knop: Das sage ich dann so meiner Mandantschaft. []
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das ist ja immer für die Anwälte eine Gratwanderung. Wir werden beraten.
Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Knop: Man weiß ja, was dabei rauskommt.
Am Ende des Verhandlungstages wurde bekannt gegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.
[bearbeiten] Urteil 27 O 651/09
In dem Rechtsstreit
…
hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mauch, die Richterin Kuhnert und die Richterin am Landgericht Becker
für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 25. Juni 2009 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin ist eine bekannte Schauspielerin und war über acht Jahre mit dem ehemaligen Manager des Fußballvereins …, liiert. Zusammen waren sie unter anderem für mehrere Werbespots der Biermarke „…“ zu sehen. Am 20. Januar 2009 gaben sie ihre Trennung bekannt.
Die Antragsgegnerin verlegt u.a. die Zeitschriften „…“ und „…“, in deren Ausgaben Nr. 25 vom 10. Juni 2009 vom 5. Juni 2009 sie die nachfolgend in Kopie wiedergegebenen Artikel veröffentlichte, die jeweils oben links einen Ausriss der …-Zeitung vom 5. Juni 2009 mit Aufnahmen aus einer Auseinandersetzung der Antragstellerin mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten illustrierenden Fotostrecke zeigen.
Die mit den Fotos dokumentierte Szene spielte sich am 3. Juni 2009 in der Ortschaft … auf … in Richtung …/vor dem dort bekannten Restaurant „…“ ab.
Die Antragstellerin, die sich durch den Ausriss aus der …-Zeitung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihrem Recht am eigenen Bild verletzt sieht, nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Mangels erkennbaren öffentlichen Informationszwecks an der bildnismäßigen Unterrichtung über eine private Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten sei eine Veröffentlichung nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig. Der Artikel leiste keinerlei Beitrag zu einer Debatte mit Sachgehalt, sondern diene lediglich der Befriedigung von Neugier. Es handele sich erkennbar um eine private Auseinandersetzung, in der sie durch Fotografen nachhaltig beobachtet und „abgeschossen“ worden sei. Auch müsse sie es nicht hinnehmen, als Opfer einer Gewalttat dargestellt zu werden.
Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung vom 25. Juni 2009 erwirkt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt worden ist,
einen Ausriss aus der …-Zeitung vom 5. Juni 2009 mit Bildnissen der Antragstellerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in der „…“ Nr. 25 vom 10. Juni 2009 und/oder in der „…“ Nr. 25 vom 10. Juni 2009 geschehen.
Gegen die zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
Ihres Erachtens muss sich die Antragstellerin eine solche Berichterstattung gefallen lassen, da sie und ihr ehemaliger Lebensgefährte Personen des öffentlichen Lebens seien und die Auseinandersetzung auf … daher ein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle. Die sich auf offener Straße zugetragene Szene habe eine solche Öffentlichkeitswirkung erreicht, dass die benachbarte Juwelierin die Polizei gerufen habe, die dann auch angerückt sei. Dabei seien die Personalien von Herrn … aufgenommen und Strafanzeige erstattet worden. Zudem sei es auch von öffentlichem Interesse, wie beide im Anschluss daran mit der Situation medial umgegangen seien, insbesondere da der „…“-Werbevertrag offensichtlich kurz vor dem Aus gestanden habe. Die Berichterstattung weise daher auch einen Sachbezug zu einer öffentlichen Diskussion auf (Darf man auf offener Straße eine Frau verprügeln? Wie geht man nach einem solchem Gewaltausbruch mit dem Thema um? Wie rettet man einen hochbezahlten Werbevertrag?), so dass das öffentliche Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin jedenfalls überwiege.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 25. Juni 2009 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Sie verteidigt den geltend gemachten Anspruch und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO). Denn der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildberichterstattung aus §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, §§ 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG), an der es vorliegend fehlt. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (BGH AfP 2007, 121, 122 m. w. Nachw.).
Hiervon macht § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, aber dann nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei der Bildnisveröffentlichung von Prominenten gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 6.3.2007, AfP 2007, 121; vom 1.7.2008, AfP 2008, 507) zusammengefasst folgende Grundsätze:
Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen. Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden.
Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist.
Äußerungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen und haben daher zunächst die Vermutung der Zulässigkeit für sich, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren. Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Vielmehr wird das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt.
Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 (1 BvR 1606/07 u.a. – a.a.O., 1796) dargelegt hat, können prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfGE 101, 361, 391). Das gilt auch für unterhaltende Beiträge als einem wesentlichen Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit geschützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann und die Bedeutung visueller Darstellungen beträchtlich zugenommen hat. Hiernach gilt die Pressefreiheit auch für unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich ihnen nahe stehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen.
Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt. Diese Grundsätze gelten auch für Personen von hohem Bekanntheitsgrad. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitgeschichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht.
Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln. Bilder können Wortberichte ergänzen und dabei der Erweiterung des Aussagegehalts dienen, etwa die Authentizität des Geschilderten unterstreichen. Auch können beigefügte Bilder der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht wecken. Beschränkt sich der begleitende Bericht allerdings darauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt, ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.
Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.
Die nach den vorgenannten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus:
Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Antragstellerin zulässig war. Die beanstandeten Fotos illustrieren einen Beitrag, der ausschließlich unterhaltenden Charakter und keinerlei Debatte mit Sachgehalt zum Inhalt hat, sie dienen ausschließlich der Befriedigung von Neugier über das Privatleben der Antragstellerin und der Art ihres Verhältnisses zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten. Es lässt sich den Beiträgen nicht entnehmen, dass die Autoren der Artikel die Auseinandersetzung zum Anlass genommen hätten, allgemein das Thema von Gewalt in Beziehungen zu thematisieren. Dass der von beiden getragene Werbedeal mit der Biermarke „…“ in Folge der dargestellten Auseinandersetzung möglicherweise vor dem Aus stand, wird jedenfalls nicht in der streitgegenständlichen Berichterstattung thematisiert und würde auch für sich genommen kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse begründen können. Die Antragsgegnerin beruft sich daher im Ergebnis lediglich auf die Bekanntheit der Antragstellerin und ihres ehemaligen Lebensgefährten. Damit ist der Informationswert für die Allgemeinheit gering zu veranschlagen.
Selbst wenn man ein zeitgeschichtliches Ereignis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejahen würde, so stehen einer Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse jedenfalls berechtigte Interessen der Antragstellerin (§ 23 Abs. 2 KUG) entgegen.
Eine Veröffentlichung von Bildnissen, auf denen jemand – wie vorliegend die Antragstellerin – in erniedrigender Pose als unterlegenes Opfer eines tätlichen Angriffs dargestellt wird, ist unzulässig (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 854).
Den Aufnahmen ist nicht zu entnehmen, dass es sich um einen gegenseitigen Angriff gehandelt hätte. Vielmehr dokumentieren die Fotos Situationen, in denen die Antragstellerin von Herrn … körperlich bedrängt wird, indem er sie in ein Blumenbeet drückt. Die Aufnahme, in der die Antragstellerin ihr Bein gegen Herrn … Hüfte richtet, stellt sich insoweit als Abwehr von Herrn … dar, der die Antragstellerin zuvor gegen eine Mauer gedrückt hatte. Die Antragstellerin befindet sich in dieser Situation erkennbar in Bedrängnis, wie schon aus ihrer halb liegenden Körperhaltung deutlich wird. Dass die Antragstellerin das Opfer eines Übergriffs gewesen sein dürfte, ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass sich die anschließenden strafrechtlichen Ermittlungen allein gegen Herrn … richteten. Die Darstellungen verletzen die Antragstellerin auch insoweit in ihrem Persönlichkeitsrecht, als sie als wehrlos und einer verächtlichen Behandlung ausgesetzt dargestellt wird (vgl. KG NJW-RR 2007, 345).
Zum anderen handelt es sich um eine private Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten.
Auseinandersetzungen mit Familienmitgliedern und familiäre Zerwürfnisse, eheliche Streitigkeiten, Eifersuchtsdramen und Eheprobleme fallen unabhängig von dem Ort ihrer Austragung in die Privatsphäre (Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 69). Hieran ändert es nichts, dass die Auseinandersetzung auf öffentlichem, frei zugänglichem Straßenland stattfand. Bei der Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten handelt es sich erkennbar um eine üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogene Situation des privaten Lebens, die thematisch die Privatsphäre berührt und in der die Antragstellerin typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden.
Diese Erwartung kann nach den oben genannten Grundsätzen nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in Momenten des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. Die Antragstellerin befand sich zum Aufnahmezeitpunkt mit Herrn … auf … im Urlaub. Die Aufnahmesituation zeigt beide kurz nach Verlassen eines privaten Restaurantbesuchs auf einer allem Anschein nach unbelebten Straße. Die Antragstellerin durfte in einer solchen Situation davon ausgehen, nicht unter Ausnutzung der für Außenstehende erkennbaren Heimlichkeit der Situation mit Hilfe eines Teleobjektives fotografiert zu werden. Selbst wenn auch einige Passanten die Auseinandersetzung mitbekommen haben sollten – wofür sich jedenfalls auf den streitgegenständlichen Bildnissen kein Anhaltspunkt finden lässt –, so ist dies nicht mit einer Veröffentlichung von Bildern des Vorfalls für ein breites Publikum vergleichbar.
Die Antragstellerin hat sich ihrer Privatsphäre auch nicht dadurch begeben, dass sie sich in der Vergangenheit zu Aspekten ihres Privatlebens mit Herrn … geäußert hat. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich zu etwaigen körperlichen Auseinandersetzungen in ihrer Beziehung zu Herrn … geäußert hätte. Selbst wenn man Aussagen vor als auch im Anschluss an die Trennung nicht schon als substanzarm und allgemein gehalten bewertete, so rechtfertigt jedenfalls auch ein öffentlich inszeniertes Beziehungsleben und – ende zwischen der Antragstellerin und Herrn … keine Berichterstattung wie die vorliegende, mit der eine körperliche Auseinandersetzung zwischen beiden gezeigt wird. Öffentliche Äußerungen des Herrn … über die gemeinsame Beziehung muss sich die Antragstellerin ohnehin nicht zurechnen lassen.
Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
[bearbeiten] Kommentar
Ein schönes Beispiel für die Verwertung des Persönlichkeitsrechts von Frau Simone Thomalla. Ein Geschäft für die Kanzlei Schertz Bergmann auf Kosten der Meinungsfreiheit.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.