27 O 440/10 - 03.06.2010 - Claudia Pechstein vs. Grit Hartmann

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um einen Positing im Internet-Blog von www.jensweinreich.de. Die Klägerin meint, dieser Blog dient insbesondere zahlreichen Journalisten als Diskussionsforum und Informationsquelle für spätere Artikel in den Print-Medien. Unter dem 19.05.2010 meldete sich auch die. Antragsgegnerin zu Wort. In dem Blog „isu-Erklärung zum Fall Pechstein“ erklärte die Antragsgegnerin u.a.:

„Wer das bestreitet (und noch dazu feststellt, es liege nichts vor außer „Hohenschönhausen“) nimmt wohl eine HS-Diagnose auf Grund eines von Pechstein bezahlten Gutachtens (Weimann) als gegeben, für die Wissenschaftler bezweifeln, dass sie valide ist"

Die Klägerin sagt:

Die von der Antragsgegnerin verbreitete Behauptung, die Antragstellerin habe das in Bezug genommene Gutachten von Herrn Dr. xxxx bezahlt, ist unzutreffend. Die Antragstellerin hat für die gutachterliche Tätigkeit von Herrn Dr. xxxx nichts bezahlt. In diesem Zusammenhang wurde ihr auch keine Rechnung gestellt, so dass auch keine Rechnung offen ist.

Beantragt wurde deswegen:

namens und in Vollmacht der Antragstellerin im Wege der einslweilige.n Verfügung - wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung wie folgt zu erkennen:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordmmgsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnugshaft bis zu 2 Jahren untersagt, in Bezug auf die Antragsteilerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
die Antragstellerin habe Herrn Dr. xxx für die Erstellung eines Gutachtens Gebühren bezahlt.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


Video bei YouTube

Vorgerichtliches Geplänkle

Abmahnung

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Meinung der Antragsgegnerin

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Meinung der Antragstellerin

Einsweilige Verfügung

Landgericht Berlin Beschluss 27 O 440/10 vom 03.2010

Im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - wird angeordnet (§§ 935, 940, 91 Abs.1 ZPO; §§823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG):

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und / oder behaupten zu lassen und / oder zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen, "die Antragstellerin habe Herrn

Dr. xxxx für die Erstellung seines Gutachtens bezahlt."

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5.100,00 € festgesetzt.

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