27 O 440/10 - 03.06.2010 - Claudia Pechstein vs. Grit Hartmann

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=Corpus Delicti= =Corpus Delicti=
-Im vorliegenden Fall geht es um eine Behauptung in der Printausgabe bezüglich der Blutuntersuchung, was den Doping-Verdacht zu bestätigen schien.+Im vorliegenden Fall geht es um einen Positing im Internet-Blog von www.jensweinreich.de. Die Klägerin meint, dieser Blog dient insbesondere zahlreichen Journalisten als Diskussionsforum und Informationsquelle für spätere Artikel in den Print-Medien. Unter dem 19.05.2010 meldete sich auch die. Antragsgegnerin zu Wort. In dem Blog „DFB-Erklärung zum Fall Pechstein“ erklärte die Antragsgegnerin u.a.:
 + 
 + „Wer das bestreitet (und noch dazu feststellt, es liege nichts vor außer „xxxxxxx“) nimmt wohl eine HS-Diagnose auf Grund eines von Pechstein bezahlten Gutachtens (xxxx) als gegeben, für die Wissenschaftler bezweifeln, dass sie valide ist"
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 +Die Klägerin sagt:
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 + Die von der Antragsgegnerin verbreitete Behauptung, die Antragstellerin habe das in Bezug genommene Gutachten von Herrn Dr. xxxx bezahlt, ist unzutreffend. Die Antragstellerin hat für die gutachterliche Tätigkeit von Herrn Dr. xxxx nichts bezahlt. In diesem Zusammenhang wurde ihr auch keine Rechnung gestellt, sodass auch keine Rechnung offen ist.
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 +Beantragt wurde deswegen:
-Gegen die Online-Präsentation wurde ebenfalls geklagt - [http://buskeismus-lexikon.de/27_O_779/09_-_24.09.2009_-_Pechstein_verliert_auch_das_zweite_Mal%2C_vertreten_von_der_Kanzlei_Schertz_Bergmann 27 O 779/09] - und verloren. 
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Version vom 10:48, 4. Aug. 2010

Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um einen Positing im Internet-Blog von www.jensweinreich.de. Die Klägerin meint, dieser Blog dient insbesondere zahlreichen Journalisten als Diskussionsforum und Informationsquelle für spätere Artikel in den Print-Medien. Unter dem 19.05.2010 meldete sich auch die. Antragsgegnerin zu Wort. In dem Blog „DFB-Erklärung zum Fall Pechstein“ erklärte die Antragsgegnerin u.a.:

       „Wer das bestreitet (und noch dazu feststellt, es liege nichts vor außer „xxxxxxx“) nimmt wohl eine HS-Diagnose auf Grund eines von Pechstein bezahlten Gutachtens (xxxx) als gegeben, für die Wissenschaftler bezweifeln, dass sie valide ist" 

Die Klägerin sagt:

       Die von der Antragsgegnerin verbreitete Behauptung, die Antragstellerin habe das in Bezug genommene Gutachten von Herrn Dr. xxxx bezahlt, ist unzutreffend. Die Antragstellerin hat für die gutachterliche Tätigkeit von Herrn Dr. xxxx nichts bezahlt. In diesem Zusammenhang wurde ihr auch keine Rechnung gestellt, sodass auch keine Rechnung offen ist. 

Beantragt wurde deswegen:


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