27 O 158/10 - 22.06.2010 - Kein Anhängsel einer Prominenten

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-::1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft. oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der GeschäftsfOhrung, zu unterlassen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:+:1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft. oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der GeschäftsfOhrung, zu unterlassen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
-:::'''"Bereits am 17, Juli hat sie xxxx Graf xxxxxx von Gebhardt (36) standesamtlich geheiratet. Die große Sause steigt sm 3 Oktober in einem Schloss in Mecklenburg-Vorpommern mit 100 geladenen Gästen"'''+::'''"Bereits am 17, Juli hat sie xxxx Graf xxxxxx von Gebhardt (36) standesamtlich geheiratet. Die große Sause steigt sm 3 Oktober in einem Schloss in Mecklenburg-Vorpommern mit 100 geladenen Gästen"'''
-::2. Die Beklagte hat die Kosten des ReChtsstreits zu tragen.+:2. Die Beklagte hat die Kosten des ReChtsstreits zu tragen.
-::3. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gegen Sicherheitsleistung , von 15.000,-- Euro und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar+:3. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gegen Sicherheitsleistung , von 15.000,-- Euro und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar
==Kommentar== ==Kommentar==

Version vom 05:48, 31. Aug. 2010

Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es ein weiteres Mal um die Berichterstattung über Lebenspartner von Prominenten.

Im Internet finden wir (31. Oktober 2009):

„Wenn ich behaupten würde, ich wäre Single, müsste ich jetzt lügen“, äußerte sich die beliebte Moderatorin gerade gegenüber „Frau im Spiegel“. Schon im Frühjahr soll es gefunkt haben, bei einer beruflichen Begegnung. Stefan Gebhardt hat als „Die Linke“-Abgeordneter von Sachsen-Anhalt seinen Schwerpunkt in Kultur- und Medienpolitik.

Im Gespräch mit der B.Z. erzählt er offen und freundlich, bittet allerdings, seinen Entschluss zu respektieren: „Ich möchte mich nicht zu Privatem äußern.“ Quelle: allerforum.de

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

Stefan Gebhardt vs. SUPERillu Verlag GmbH & Co. KG

22.06.10: LG Berlin 27 O 158/10 Stefan Gebhard vs.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Borkmann
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister


Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Schmitt
Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. jur. Schweizer; RA Herrmann


Notizen der Pseudoöffentlichkeit

22.06.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Der Kläger Herr Gebhardt ist Lebensgefährte von Inka Bause und möchte nicht, dass über ihn in Bild und Wort berichtet wird. Die Kammer hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es ein Lebensgefährte nicht unbedingt hinnehmen muss, dass identifizierend über ihn berichtet wird.

Beklagtenanwalt Herrmann: … im Fall Schöneberger liegt bei der Kammer eine Parallelsache vor, wo Herr Schierstädt namentlich erwähnt werden darf [Az. 27 O 93/10 und 27 O 121/10]. Es besteht ein öffentliches Interesse, zu erfahren, mit wem Frau Bause liiert ist. Er ist kein Unbekannter. Er hat einen Sitz im sächsischen Landtag [bei den Linken].

Klägeranwältin Schmitt: Dass beide - Gebhardt und Bause - in der Öffentlichkeit auftreten müssen, ist mir nicht bekannt … im Sinne von § 23 …

Beklagtenanwalt Herrmann: Es geht hier nur um die Sozialsphäre.

Klägeranwältin Schmitt: Nein, das eben nicht. Außerdem ist er nicht so bekannt. Er ist nämlich MdL in Sachsen-Anhalt und nicht in Sachsen, wie sie gerade gesagt haben. Hier geht es um Herrn Gebhardt, nicht um Frau Bause. Es besteht kein öffentliches Informationsinteresse. Auch kein abgeleitetes Interesse, was von Frau Bause ausstrahlen würde, siehe das Urteil zu Uschi Glas.

Beklagtenanwalt Herrmann: … das war eine ganz andere Konstellation …

Klägeranwältin Schmitt: Richtig, und daher will er nicht öffentlich wahrgenommen werden. Er will nicht als Anhängsel von Frau Bause in Erscheinung treten. Er verhält sich hier konsequent.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden´s entscheiden. Der BGH untersagt Bildnisveröffentlichung im Kontext.

Beklagtenanwalt Herrmann: So einfach ist es nicht. Im Fall Casiraghi sagt der BGH, nur der Kontext der konkreten Berichterstattung kann in Bezug genommen werden.

Klägeranwältin Schmitt: Auf jeden Fall ist es eine zulässige Tenorierung – abgesegnet vom BGH […]

Beklagtenanwalt Herrmann: Es geht eh zum Kammergericht. Die Tenorierung liegt dermaßen im Argen, dass man nicht weiß, was man berichten darf und was nicht. Wenn gar nichts berichtet werden darf, dann schreiben sie´s doch einfach auch so rein.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden´s entscheiden.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.

Urteil 27 O 121/10

Urteil 27 O 121/10 vom 15.06.10

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft. oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der GeschäftsfOhrung, zu unterlassen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
"Bereits am 17, Juli hat sie xxxx Graf xxxxxx von Gebhardt (36) standesamtlich geheiratet. Die große Sause steigt sm 3 Oktober in einem Schloss in Mecklenburg-Vorpommern mit 100 geladenen Gästen"
2. Die Beklagte hat die Kosten des ReChtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gegen Sicherheitsleistung , von 15.000,-- Euro und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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