27 O 158/10 - 22.06.2010 - Kein Anhängsel einer Prominenten
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Korpus Delicti
Im vorliegenden Fall geht es ein weiteres Mal um die Berichterstattung über Lebenspartner von Prominenten.
Im Internet finden wir (31. Oktober 2009):
„Wenn ich behaupten würde, ich wäre Single, müsste ich jetzt lügen“, äußerte sich die beliebte Moderatorin gerade gegenüber „Frau im Spiegel“. Schon im Frühjahr soll es gefunkt haben, bei einer beruflichen Begegnung. Stefan Gebhardt hat als „Die Linke“-Abgeordneter von Sachsen-Anhalt seinen Schwerpunkt in Kultur- und Medienpolitik.
Im Gespräch mit der B.Z. erzählt er offen und freundlich, bittet allerdings, seinen Entschluss zu respektieren: „Ich möchte mich nicht zu Privatem äußern.“ Quelle: allerforum.de
| BUSKEISMUS Bericht | INKA BAUSE ALS KYLIE MINOUGE - das NON PLUS ULTRA der Erotic |
[bearbeiten] Stefan Gebhardt vs. SUPERillu Verlag GmbH & Co. KG
22.06.10: LG Berlin 27 O 158/10 Stefan Gebhard vs.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Borkmann
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Schmitt
Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. jur. Schweizer; RA Herrmann
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
22.06.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Der Kläger Herr Gebhardt ist Lebensgefährte von Inka Bause und möchte nicht, dass über ihn in Bild und Wort berichtet wird. Die Kammer hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es ein Lebensgefährte nicht unbedingt hinnehmen muss, dass identifizierend über ihn berichtet wird.
Beklagtenanwalt Herrmann: … im Fall Schöneberger liegt bei der Kammer eine Parallelsache vor, wo Herr Schierstädt namentlich erwähnt werden darf [Az. 27 O 93/10 und 27 O 121/10]. Es besteht ein öffentliches Interesse, zu erfahren, mit wem Frau Bause liiert ist. Er ist kein Unbekannter. Er hat einen Sitz im sächsischen Landtag [bei den Linken].
Klägeranwältin Schmitt: Dass beide - Gebhardt und Bause - in der Öffentlichkeit auftreten müssen, ist mir nicht bekannt … im Sinne von § 23 …
Beklagtenanwalt Herrmann: Es geht hier nur um die Sozialsphäre.
Klägeranwältin Schmitt: Nein, das eben nicht. Außerdem ist er nicht so bekannt. Er ist nämlich MdL in Sachsen-Anhalt und nicht in Sachsen, wie sie gerade gesagt haben. Hier geht es um Herrn Gebhardt, nicht um Frau Bause. Es besteht kein öffentliches Informationsinteresse. Auch kein abgeleitetes Interesse, was von Frau Bause ausstrahlen würde, siehe das Urteil zu Uschi Glas.
Beklagtenanwalt Herrmann: … das war eine ganz andere Konstellation …
Klägeranwältin Schmitt: Richtig, und daher will er nicht öffentlich wahrgenommen werden. Er will nicht als Anhängsel von Frau Bause in Erscheinung treten. Er verhält sich hier konsequent.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden´s entscheiden. Der BGH untersagt Bildnisveröffentlichung im Kontext.
Beklagtenanwalt Herrmann: So einfach ist es nicht. Im Fall Casiraghi sagt der BGH, nur der Kontext der konkreten Berichterstattung kann in Bezug genommen werden.
Klägeranwältin Schmitt: Auf jeden Fall ist es eine zulässige Tenorierung – abgesegnet vom BGH […]
Beklagtenanwalt Herrmann: Es geht eh zum Kammergericht. Die Tenorierung liegt dermaßen im Argen, dass man nicht weiß, was man berichten darf und was nicht. Wenn gar nichts berichtet werden darf, dann schreiben sie´s doch einfach auch so rein.
Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden´s entscheiden.
Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.
[bearbeiten] Urteil 27 O 158/10
[bearbeiten] Berufung 10 U 110/10
Die Beklagte ging in Berufung.
Das Kammergericht hat der Berufung mit Urteil vom 13.01.2011, Az. 10 U 110/10 stattgegeben.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung identifizierender Berichterstattung im Zusammenhang mit einer privaten Beziehung zu Frau Inka Bause nicht zu. Die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen ergebe, dass die Wortberichterstattung rechtmäßig sei. Frau Bause sei aufgrund ihrer Fernsehauftritte als Moderatorin verschiedener Fernsehsendungen einem breiten Publikum bekannt. An dem Umstand, wer ihr neuer Lebensgefährte sei, bestehe ein öffentliches Informationsinteresse. Sie trete gegenüber der Öffentlichkeit als "Single" auf und habe in den Jahren 2008 und 2009 in Zeitschrifteninterviews u.a. Fragen danach beantwortet, "woran es liege, dass sie keinen Partner habe" und "wie ihr Traummann" sein müsse. Sie geriere sich als Spezialistin in Sachen "Partnerberatung" und nehme auf die öffentliche Meinungsbildung einen nicht unerheblichen Einfluss. Deshalb bestehe an der Frage, ob sich Frau Bause entgegen ihrer öffentlichen Darstellung mit einem Partner liiert habe und wie sie die von ihr repräsentierten Werte lebe, ein öffentliches Interesse. Aufgrund die-2 ses, aus der Person von Frau Bause abgeleiteten, öffentlichen Interesses müsse auch der Kläger einen Bericht darüber hinnehmen, dass er mit Frau Bause liiert sei. Ein gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit sei nicht Voraussetzung für eine identifizierende Berichterstattung. Für deren Zulässigkeit spreche vorliegend, dass der Kläger keine der Öffentlichkeit bislang unbekannte Person sei. Zwar sei er als Landtagsabgeordneter bei Weitem nicht so bekannt wie Frau Bause. In seiner Funktion als Wahlkreisabgeordneter trete er jedoch öffentlich auf. Seine Website zeige ein Porträtfoto und enthalte Angaben über persönliche Daten wie Geburtsdatum, Geburtsort, Ausbildung, beruflichen Werdegang sowie politische und gesellschaftliche Funktionen und Ehrenämter. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des Bildes mit der erwähnten Unterzeile. Bei dem Foto handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Es sei eine kontextneutrale Abbildung, deren Verbreitung die berechtigten Interessen des Klägers nicht verletze. Dieser habe kein berechtigtes Interesse, anonym zu bleiben und überhaupt nicht abgebildet zu werden. Er trete als Landtagsabgeordneter in der Öffentlichkeit auf und habe auf seiner Website selbst ein Porträtfoto veröffentlicht. Die Bildveröffentlichung sei deshalb nicht zu beanstanden.
[bearbeiten] BGH VI ZR 26/11
Der Kläger ging gegen das Kammergerichtsurteil in Revision und verlor.
Urteil BGH VI ZR 26/11 vom 22.11.2011.
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Berufung auch insoweit zulässig, als das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses verurteilt hat.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.