27 O 1137/08 - 29.01.2009 - Tochter des Tschibo-Besitzers vor Bildveröffentlichung geschützt

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

Herz vs. Axel Springer AG

29.01.09, 13:00 27 O 1137/08 Herz vs. Axel Springer AG

Im vorliegenden Fall wurde von Frau Svenja Herz auf Unterlassung einer Bildberichterstattung geklagt, die eine gemeinsame Reitrunde von Vater und Tochter Herz (Tchibo-Konzern) bei einem öffentlichen Reitturnier zum Gegenstand hatte. Terminrolle Berlin

Am heutigen Tage wurde auch die Klage der Tochter gegen die Bildberichterstattung parallel verhandelt. Siehe 27 O 1136/08


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Becker
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky


Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Prinz, Neidhart, Engelschall; vertreten durch RA Dünnwald
Beklagtenseite: Kanzlei: Schultz-Süchting und Kollegen; vertreten durch RA Bruhn

Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzender Richter Mauck Hier ist faktisch nichts Neues.

Beklagtenanwalt Bruhn: Faktisch gehört es zum Turnier. Platzierungen von Svenja Herz. Veranstaltungen so stark besucht, dass man keinen Parkplatz kriegt, großes öffentliches Interesse.

Vorsitzender Richter Mauck Ist das in Hamburg aber nicht immer so?

Beklagtenanwalt Bruhn: Nö, das ist ein Vororttermin [der große Andrang also doch etwas Besonderes], zu ihrer etwas hämischen Frage. Es ist durchaus bekannt, dass der Sohn von Michael Schumacher mit anderem Namen Kart fährt. wenn man schon mit vollem Namen auftritt, dann ist es auch klar, dass man beim Belegen vorderer Plätze auch abgelichtet wird.


Zum Schluss der Verhandlung wurde Antrag auf Bestätigung der Einstweiligen Verfügung gegen den Bildbericht gestellt, dem das Gericht nach Beratung auch stattgab.

Kommentar

Weiterführende Links

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

Persönliche Werkzeuge