27 O 1235/08 - 12.02.2009 - Beklagter möchte erst das Geld, dann kann das Bild aus dem Internet entfernt werden
Aus Buskeismus
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Groß vs. Krehl
12.02.09, 11:30 27 O 1016/08 Groß vs. Krehl
Klage gegen die Veröffentlichung von Bild und Äußerungen auf einer Webseite, welche für Werbezwecke gedacht war. Darf erst aus dem Internet genommen werden, wenn Werkvertragsrechnungen bezahlt sind?
Terminrolle Landgericht Berlin 12.02.2009
Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky
Die Parteien
Klägeranwalt: Kanzlei: Aßfalg; vertreten durch RA Aßfalg
Beklagtenanwalt: Kanzlei: Welscher; vertreten durch RA Welscher und der Beklagte, Herr Krehl, selbst
Bericht der Pseudoöffentlichkeit
Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander
Beklagter Krehl: Ich hatte von ihr den Auftrag bekommen, die Webseite zu machen.
Vorsitzender Richter Mauck: Sie könne die Seite doch sperren. Das Restliche hätte abgespeichert werden können. Seit November ist die Sache am kochen, eine Webseite besteht immer noch. Man kann ja googeln. Zwar nur 51 Zugriffe ...
Beklagter Krehl: Nein, bei Google ist nichts angemeldet.
Vorsitzender Richter Mauck: Wir haben es mit einem gekündigten Werkvertrag zu tun. Der ist jederzeit kündbar.
Beklagter Krehl: Ich hätte die Entscheidung ja treffen können, wenn sie die € 160,- Arbeitslohn gezahlt hätte.
Vorsitzender Richter Mauck: Das geht so nicht. Die Sache ist ein Selbstgänger ... Ordnungsmittel ... Sie haben´s nicht vom Netz genommen ... Entgeltstrafe festzusetzen ... vielleicht das Bild endlich rausnehmen, dafür dann kein Ordnungsmittel.
Beklagter Krehl: Ich bin nur der Administrator. An sensiblen Sachen. Wenn ich als Betrüger dargestellt werde, dann ist für mich Schluss. Man kann sehen, dass ich die Bilder, die mir vorgeworfen werden, niemals erhalten habe.
Vorsitzender Richter Mauck: Das ist alles kein Argument gegen die Abschaltung. Ein Werkvertrag ist jederzeit kündbar. Gibt es noch Ansprüche gegen den Fotografen?
Beklagter Krehl: Wenn ich die Seite runternehme, habe ich keinen Nachweis mehr.
Vorsitzender Richter Mauck: Diese Einwände können sie dem Anspruch nicht entgegensetzen.
Beklagter Krehl: Ich habe ja vorher schon einen Kostenbescheid vom Gegenanwalt bekommen.
Vorsitzender Richter Mauck: Üble Abmahnsache.
Die Sitzung wurde zwecks Beratung unterbrochen. Danach wurde folgende Einigung getroffen: Der Antragsteller nimmt den Ordnungsmittelantrag zurück, der Antragsgegener dafür seinen Widerspruch, ebenso den Kostenantrag. Der Verfahrenswert wurde auf Nachfrage des Antraggegnervertreters auf € 10.000,- statt € 30.000,- festgesetzt. Die Einstweilige Verfügung wurde vom Gericht bestätigt.
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Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.